B 14/7b AS 68/06 R - Lebensversicherung muss verwertet werden
Der 1956 geborene Kläger begehrt Alg II. Er war zunächst abhängig beschäftigt; dann aber seit 1984 etwa 20 Jahre selbständig tätig. Im Dezember 2004 beantragte er Alg II. Als Einkommen hat er eine private Rente in Höhe von 439 €. Als Vermögen verfügt er über eine 1986 abgeschlossene Lebensversicherung, die im Zeitpunkt der Beantragung von Alg II einen Rückkaufswert von 62.895 € auswies, der um ein dem Kläger ausgezahltes Darlehen in Höhe von 20.000 € zu reduzieren war.
Der Antrag auf Alg II wurde im Hinblick auf die Verwertbarkeit der Lebensversicherung im Dezember 2004 abgelehnt, ein erneuter Antrag im März 2006. In der Folgezeit hat der Kläger eine weitere Verwertung vorgenommen; der Rückkaufswert wird zum 1.11.2006 mit 46.629 €, belastet mit einem Darlehen in Höhe von 21.000 €, angegeben. Ein Verwertungsausschluss vor Eintritt des Ruhestandes wurde nicht vereinbart.
Der Kläger verfügt in der gesetzlichen Rentenversicherung über eine Anwartschaft in Höhe von 88,23 €. Mit seiner Klage macht er vor allem geltend, bei ihm stelle die Pflicht, den Restwert seiner Lebensversicherung zu verwerten, eine besondere Härte dar, weil er wegen seiner langjährigen Selbständigkeit nur über eine unzureichende Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung verfüge.
Das SG hat die Klage abgewiesen; das LSG hat Folgebescheide in das Verfahren einbezogen und die Berufung zurückgewiesen.
SG Detmold - S 10 AS 12/05
LSG Nordrhein-Westfalen - L 9 AS 1/05 -
Quelle: Bundessozialgericht
Vor dem Bundessozialgericht (Az. B 14/7b AS 68/06 R) kam dieses nun mit einem Tiefschlag zurück. Der Kläger verlor den Prozess und muss nun seine Lebensversicherung aufbrauchen. Arbeitslose können auch dann zum Verkauf ihrer Lebensversicherungen gezwungen werden, wenn sie neben dieser privaten Altersvorsorge fast keinen Anspruch auf eine gesetzliche Rente haben.
Startseite - Veröffentlicht am: 16. April 2008 um 10:30 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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