AZ L 6 AL 24/05 - Letzte Zigarette vor Kündigung
Eine letzte Zigarette gönnten sich wohl die Mitarbeiter einer Firma, bevor einer der Kollegen die Kündigung dem Chef auf den Tisch knallte.
Klar - die Agentur für Arbeit findet dieses Verhalten nicht korrekt und sperrte die Arbeitslosengelder pflichtgemäß. Pflichtgemäß? - Nein dies war nicht so, denn so wie das Landessozialgericht urteilte, kann ein Beschäftigungsverhältnis beendet werden und der Kläger hätte sogar sofort Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Warum?
Gefahren des Passivrauchens sind nicht zu unterschätzen und dem muss sich auch kein Arbeitnehmer aussetzen. Und wenn der Arbeitgeber das Rauchen in der Firma erlaubt und auf mehrfache Beschwerden des Klägers nicht reagiert diesen davor zu bewahren, berechtigt es diesen, die Kündigung einzureichen und Arbeitslosengeld zu beziehen. Und so kommt der Kläger vom Dampf des Betriebes in den Qualm benebelter Gesetze und wird über die qualmenden Socken bei der Suche nach einem neuen Betätigungsfeld einiges noch zu berichten wissen.
Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock am: Mittwoch, 9. Mai 2007 - Haftungsausschluss ![]() |
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