Auswahlverfahren für die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof
Vor dem Bundesgerichtshof können sich die Beteiligten in zivilrechtlichen Verfahren nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, der bei dem Bundesgerichtshof zugelassen ist. Das Auswahlverfahren für die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelt. Voraussetzung einer Zulassung ist eine Benennung durch den Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof. Der Vorsitzende des Wahlausschusses teilt dem Bundesministerium der Justiz das Ergebnis der Wahl mit. Dieses trifft dann unter den gewählten Bewerbern die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof.
Der Beschwerdeführer ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und wurde in die Vorschlagsliste der Bundesrechtsanwaltskammer aufgenommen. Der Wahlausschuss legte einen Bedarf von sieben Neuzulassungen fest. In der anschließenden Wahl ergab sich für den Beschwerdeführer keine Mehrheit, um auf einen der 14 Rangplätze der dem Bundesministerium der Justiz vorgelegten Bewerberliste aufgenommen zu werden.
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der er sich insbesondere gegen das in der Bundesrechtsanwaltsordnung normierte Auswahlverfahren wandte, wurde von der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. Die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung für das Wahlverfahren der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof sind verfassungsgemäß. Das Zulassungsverfahren schränkt zwar die Berufsausübungsfreiheit ein. Es ist jedoch ausreichend bestimmt geregelt und durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt.
Quelle, Beschluss und Volltext: Bundesverfassungsgericht
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