Außerbetriebliche Berufsausbildung - § 242 SGB III
Für Träger, die Maßnahmen der außerbetrieblichen Berufsausbildung durchführen, wird in § 242 Absatz 4 SGB III die Pflicht eingeführt, bei vorzeitiger Lösung des Ausbildungsverhältnisses erfolgreich absolvierte Teile der Berufsausbildung zu bescheinigen.
Ist ein betriebliches oder außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden und ist eine Eingliederung in betriebliche Berufsausbildung auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nach diesem Buch aussichtslos, kann der Auszubildende seine Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung fortsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen werden kann.
Durch die Ergänzung, dass auch Maßnahmen im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Altenpflegegesetz förderungsfähig sind, wird die Förderung der außerbetrieblichen Berufsausbildung auch auf die Altenpflege erweitert.
Quelle: BA
Startseite - Veröffentlicht von: Steinbock am: 10. Januar 2009 um 8:00 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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