Ausschluss geringfügig Beschäftigter vom Bezug von Erziehungsgeld
Ausschluss geringfügig Beschäftigter vom Bezug des deutschen Erziehungsgelds verstößt gegen Verbot der Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern.
Die Bundesrepublik Deutschland darf nach Ansicht des Generalanwalts eine in einem anderen Mitgliedstaat wohnende Angehörige jenes Staates, die in Deutschland zwischen 3 und 14 Stunden je Woche arbeitet, nicht deshalb vom Bezug des deutschen Erziehungsgelds ausschließen, weil sie nur eine geringfügige Beschäftigung ausübt.
Das Erfordernis der mehr als geringfügigen Beschäftigung hat keinen Einfluss auf die Ziele, für die das Erziehungsgeld gewährt wird, und ist als Voraussetzung ungeeignet. Da es nicht als gerechtfertigt angesehen werden kann, verstößt es gegen das Verbot der Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern nach Artikel 39 EG.
Quelle: EuGH (Schlussantrag des Generalanwalts), vom 28.09.2006, Az. C-213/05
Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena am: Samstag, 30. September 2006 - Haftungsausschluss ![]() |
Druckversion:
|




