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Ausreichender Wohnraum ist im Rahmen des Umgangsrechts zu gewähren

Neues aus dem Bereich RechtSG Duisburg S 10 AS 90/07 ER vom 31.10.2007

1. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände und vorliegend unter besonderer Berücksichtigung von Bedeutung und Tragweite des Art. 6 Abs. 2 GG vorzunehmen und zu berücksichtigen (BVerfG Beschluss v. 30.01.02 - Az. 2 BvR 231/00; BVerfG Beschluss v. 05.02.02 - Az. 1 BvR 2029/00).

2. Auch in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ist unterdessen anerkannt, dass angesichts der besonderen Bedeutung des Elterngrundrechtes atypische Bedarfslagen gerade im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechtes des nicht sorgeberechtigten Elternteiles anzunehmen und die Verwirklichung des Umgangsrechtes bei Bedürftigkeit im Rahmen des Leistungssystemes des SGB II zu ermöglichen ist (BSG v. 07.11.06 - Az. B 7 b AS 14/06 R; LSG NRW v. 10.05.07 - Az. L 20 B 24/07 SO-ER zur Berücksichtigung des Art. 6 GG im Rahmen der Auslegung der “Angemessenheit” in § 9 SGB XII).

3. Somit ist es unter Berücksichtigung der zwischen den Eltern vereinbarten Regelung des Umgangsrechtes des Antragstellers und der regelmäßigen Aufenthalte den Sohnes des Antragstellers in dessen Wohnung als angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzusehen, dass ausreichender Wohnraum für zwei Personen zur Verfügung steht.

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena   am: Mittwoch, 14. November 2007 - Haftungsausschluss        Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen
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