Aufwandspauschale für Krankenhäuser auch bei Zwischenrechnungsprüfungen
Ein Anspruch des geprüften Krankenhauses auf eine Aufwandspauschale für Prüfungen durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) kann auch entstehen, wenn Prüfgegenstand die Notwendigkeit einer stationären Krankenhausbehandlung nach Erstellung einer Zwischenrechnung ist. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz unter Abweichung von der Auffassung des Hessischen Landesssozialgerichts (Az.: L 1 KR 90/09) in einem heute veröffentlichen Urteil entschieden.
Die beklagte Krankenkasse hatte eingewandt, die Prüfung einer Zwischenrechnung könne nicht zu der Aufwandspauschale führen, da die für die Pauschale erforderliche fehlende Minderung des Rechnungsbetrages aufgrund dieser Prüfung erst nach Erhalt der Abschlussrechnung festgestellt werden könne. Die frühzeitige Erkennung von Fehlabrechnungen diene zudem auch dem Interesse des Krankenhauses. Dem ist das Landessozialgericht nicht gefolgt. Weder schränke der Wortlaut der maßgeblichen Vorschrift des § 275 Abs. 1c Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) den Anspruch des Krankenhauses entsprechend ein, noch ergebe sich eine solche Einschränkung aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Zweck sei es gewesen, die Krankenhäuser von einer ungezielten und übermäßigen Einleitung von bürokratisch aufwändigen Prüfungen zu entlasten, was in gleicher Weise auch für Prüfungen von Zwischenrechnungen gelte. Wenn dann - wie im entschiedenen Fall - eine Minderung des Rechnungsbetrages nicht erfolge, sei die Aufwandpauschale zu zahlen.
§ 275 SGB V (Begutachtung und Beratung)
(1c) Bei Krankenhausbehandlung nach § 39 ist eine Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 zeitnah durchzuführen. Die Prüfung nach Satz 1 ist spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den Medizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen. Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führt, hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro zu entrichten.
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.06.2011, Aktenzeichen: L 5 KR 189/10
Startseite - Veröffentlicht am: 19. Juli 2011 um 8:00 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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