Aufwandsentschädigung zur Teinahme an klinischer Studie ist eine zweckbestimmte Einnahme
Zur Frage, ob im Rahmen der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGBII) eine im Rahmen der Teilnahme an einer klinischen Studie erzielte Aufwandsentschädigung als Einkommen anzurechnen ist.
1. Nicht als Einkommen gelten nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II zudem zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Um zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II handelt es sich, wenn wenn die Einnahme einen anderen Zweck verfolgt, als die Hilfen nach dem SGB II. Wenn keine klare Zweckbestimmung der Einnahme besteht, ist sie durch Auslegung und Würdigung der Gesamtumstände zu ermitteln (Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11, Rn. 80). Auch Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, und die nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geleistet werden, gelten nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II nicht als Einkommen.
2.Die dem Kläger am 21.02.2007 zugeflossene Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.580,00 Euro stellt zum Teil eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II dar.
3.Soweit die Entschädigung als zweckbestimmte Leistung anzusehen ist, beruht dies auf folgenden Erwägungen: Die Leistungen nach dem SGB II sollen gem. § 1 Abs. 1 S. 2 SGB II Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern. Die dem Kläger bewilligte Regelleistung deckt nach § 20 Abs. 1 SGB II insbesondere die Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie und Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben ab. Die Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an der klinischen Studie dient dagegen anderen Zwecken, was sich aus einer Gesamtschau der Probandeninformation zur Studie mit der EudrCT-Nr. 0000-000000-00 (Bl. 30 ff. Gerichtsakte) ergibt. Sie diente insbesondere dem Ausgleich der allein durch die Teilnahme an der Studie veranlassten Fahrtkosten und weiteren, nicht bezifferbaren Mehraufwendungen.
4. Die gezahlte Entschädigung ist bei einer Gesamtwürdigung als pauschaliertes und vorweggenommenes Schmerzensgeld für gesundheitliche Beeinträchtigungen anzusehen. Anders als z.B. die Verletztenrente nach dem Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) hat die dem Kläger gezahlte Entschädigung keine Lohnersatzfunktion (vgl. zur Verletztenrente: BSG, Urteil vom 5.9.2007, Az.: B 11 b AS 15/06 R).
SG Düsseldorf S 42 AS 60/07 vom 20.11.2007
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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