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Aufschiebende Wirkung von Widerspruch/Klage gegen Rücknahme- und Erstattungsbescheide

Neues aus dem Bereich Recht1. Rücknahme- und Aufhebungsbescheide nach den §§ 45, 48 SGB X und damit einhergehende Erstattungsbescheide nach § 50 SGB X stellen keine Entscheidung über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 39 Nr. 1 SGB II dar.

2. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Rücknahme-, Aufhebungs- und Erstattungsbescheide im Rahmen des SGB II kommt deshalb aufschiebende Wirkung nach dem Regelfall des § 86a Abs. 1 SGG zu.

Die Entscheidung des Leistungsträgers über die Erstattung eines zu Unrecht geleisteten Betrages stellt keinen Verwaltungsakt über die Leistung im Sinne des § 39 Nr. 1 SGB II dar, weil er im dargelegten Sinn nicht in eine geschaffene Rechtspositionen eingreift.

Dies ergibt sich aus § 50 Absatz 3 Satz 1 SGB X, nach dem eine zu erstattende Leistung durch schriftlichen Bescheid festzusetzen ist - also ein eigenständiger Verwaltungsakt zur Festsetzung der zu erstattenden Summe zu treffen ist, nachdem im Sinne des § 50 Absatz 1 SGB X die Bewilligungsentscheidung über eine Leistung mit dem mit ihr verbundenen Eingriff in die Rechtsposition des zunächst Berechtigten nach §§ 45,48 SGB X zu dessen Lasten geändert bzw. aufgehoben worden ist. Dieser Festsetzungsbescheid soll nach § 50 Absatz 3 Satz 2 SGB X zwar, wenn die Leistungsbewilligung durch einen Verwaltungsakt aufgehoben wird, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden - also rein äußerlich in einem Gesamtentscheidungsvorgang erfolgen. Gleichwohl ergibt sich aus dieser Regelung, dass die Aufhebung der Leistung und die sich deswegen ergebende Festsetzung einer Erstattungsforderung zwei rechtlich getrennte Entscheidungen und Verwaltungsakte darstellen und dass der Festsetzungsverwaltungsakt damit keine Entscheidung mehr über eine Sozialleistung, sondern über einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch beinhaltet. Auch wenn gerade im Hinblick auf eine baldige wirtschaftliche Rückgängigmachung möglicherweise zu Unrecht erbrachter Leistungen somit die Wirkungen des § 39 Nr. 1 SGB II erschwert werden, ist nach der Gesetzessystematik der Leistungs- und Erstattungsregelungen davon auszugehen, dass nach dem Wortlaut des § 39 Nr. 1 SGB II der Bescheid/Entscheidungsausspruch über einen Erstattungsbetrag nicht erfasst und insoweit nicht kraft Gesetzes eine sofortige Vollziehbarkeit nach § 39 Nr. 1 SGB II angeordnet wird.

Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 15/1516, zu § 39, Seite 63) ergibt insoweit zwar keine Hinweise, da sie lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt. Es liegt aber auf der Hand, dass angesichts einer Leistungsaufhebungsentscheidung zunächst verhindert werden soll, dass der Leistungsträger trotz einer möglicherweise rechtswidrigen Leistungsbewilligung wegen der vorher erworbenen Rechtsposition des Berechtigten für die Zukunft noch weitere Zahlungen erbringen soll, deren Rückforderung nach Bestätigung der Rechtswidrigkeit wegen der Hilfebedürftigkeit der Empfänger in der Regel nicht mehr durchsetzbar wäre. Dieser Zweck ist aber im Fall der Festsetzung der Erstattungszahlung für Leistungen, die bereits in der Vergangenheit erbracht worden sind, nicht mehr erreichbar. Es fehlt mithin an einer Eilbedürftigkeit für die sofortige Vollstreckung des Erstattungsbescheides, um eine rechtswidrige Überzahlung wieder rückgängig zu machen oder zu verhindern. Damit ist aber auch kein Grund ersichtlich, von dem Regelgrundsatz, dass die sofortige Vollstreckung einer Rückforderungsentscheidung nicht angeordnet wird, abzuweichen und insoweit eine Ausnahme wegen einer (vermeintlichen) dringend gebotenen Eilbedürftigkeit anzunehmen. Dies gilt umso mehr, als den Erstattungsverpflichteten in aller Regel die Mittel für eine Rückzahlung fehlen dürften. Sollten die Mittel zur Verfügung stehen, stellt § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG ein ausreichendes Instrument zur Wahrung des unzweifelhaft immer bestehenden öffentlichen Interesses an der zügigen Rückzahlung zu Unrecht erhaltener, steuerfinanzierter öffentlicher Leistungen dar.

Wie dargelegt ist ein solches umgehendes Tätigwerden nur für Aufhebungsentscheidungen, die die Aufhebung einer laufenden Leistung betreffen, mit Wirkung für die Zukunft eilbedürftig, nicht aber in Fällen der rechtswidrigen Leistungsüberzahlung in der Vergangenheit.

Der Senat sieht sich deswegen vielmehr in Übereinstimmung mit den Überlegungen der von der oben dargelegten Auffassung abweichenden gegenteiligen Meinung. Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 12.05.2005 (L 9 B 12/05 AS ER) eine hiervon abweichende Auffassung vertreten hat, wird diese aufgegeben.

Quelle: LSG NRW L 9 B 101/07 AS ER vom 29.11.2007

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena   am: Dienstag, 11. Dezember 2007 - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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