Das Sozialtickerportal
Home | Der Sozialticker e.V. | Impressum | Haftungsausschluss | Datenschutzerklaerung | Nutzungsbedingungen | Kontakt

Donnerstag, der 16. Oktober 2008 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Aufrechnung und Rückforderung ALGII

Neues aus dem Bereich RechtSo entschied das SG Oldenburg S 46 AS 293/07 ER vom 02.03.2007 , dass ein Widerspruch gegen eine Aufrechnung nach § 43 SGBII dann Aufschiebende Wirkung hat, wenn der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid nicht die richtige Bescheidadressatin benannt hat.

Aus einer Bedarfsgemeinschaft kann im Sinne des SGBII keine Gesamtschuldnerschaft abgeleitet werden, ( Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.11.2006 B 7 b AS 8/06 R ) .

SG Oldenburg S 46 AS 293/07 ER vom 02.03.2007
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Lesenswert: LSG NRW L 7 B 58/07 AS vom 07.05.2007 rechtskräftig

Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig, wenn nicht eindeutig erkennbar ist, wo der Widerspruch einzulegen ist.

In der Rechtsbehelfsbelehrung hat die Behörde sicherzustellen, dass der unvertretene Bürger auf den ersten Blick erkennt, wo er den Widerspruch einlegen muss, weshalb die (Widerspruchs-) Behörde mit Ortsangabe, Strasse und Hausnummer angegeben werden muss. Die Bezugnahme, dass der Widerspruch “bei der oben genannten Stelle” einzulegen sei, genügt deshalb den gesetzlichen Anforderungen nicht, wenn sich aus dem Wortlaut des Bescheides zwei Behörden ergeben.

Unrichtig im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG ist jede Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht zumindest die Merkmale zutreffend wiedergibt, die § 66 Abs. 1 SGG als Bestandteile der Belehrung nennt: den Rechtsbehelf als solchen (seiner Art nach), die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist (BSG, Urteil vom 28.05.1991 - 13/5 RJ 48/90; Engelmann in von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 5. Auflage, § 36 Anm. 8). Nach § 36 SGB X muss die Rechtsbehelfsbelehrung eines Verwaltungsaktes ebenfalls die Behörde mit Ortsangabe, Straße und Hausnummer angeben .

Die Bezugnahme, dass der Widerspruch “bei der oben genannten Stelle” einzulegen sei, genügt den gesetzlichen Anforderungen ebenso wenig (so auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2006 - L 8 AS 4314/05 -). Denn es ist nicht eindeutig und zweifelsfrei zu erkennen, welche Stelle im Sinne des § 36 SGB X gemeint ist.

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Startseite - Veroeffentlicht von: ehem. Lusjena   am: Samstag, 19. Mai 2007 - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

Bookmark Buttons:
Bookmark bei: Mr. Wong Bookmark bei: Webnews Bookmark bei: Icio Bookmark bei: Favoriten Bookmark bei: Bookmarks.cc Bookmark bei: Bookmarks.at Bookmark bei: Newsider Bookmark bei: Yigg Bookmark bei: Digg Bookmark bei: Del.icio.us Bookmark bei: Furl Bookmark bei: Google Bookmark bei: Blogmarks Bookmark bei: Technorati Bookmark bei: Netvouz Information

Weitere Beiträge zu diesem Themengebiet:


Weitere aktuelle Meldungen:


Anzeige


 

Webseiteninfo: Der Sozialticker e.V. | Impressum | Haftungsausschluss | Datenschutzerklärung | Nutzungsbedingungen | Kontakt

Service: Vororthilfe Datenbank | Nachrichten als RSS XML | Presseticker

Valid Valid Valid