Aufrechnung und Rückforderung ALGII
So entschied das SG Oldenburg S 46 AS 293/07 ER vom 02.03.2007 , dass ein Widerspruch gegen eine Aufrechnung nach § 43 SGBII dann Aufschiebende Wirkung hat, wenn der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid nicht die richtige Bescheidadressatin benannt hat.
Aus einer Bedarfsgemeinschaft kann im Sinne des SGBII keine Gesamtschuldnerschaft abgeleitet werden, ( Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.11.2006 B 7 b AS 8/06 R ) .
SG Oldenburg S 46 AS 293/07 ER vom 02.03.2007
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Lesenswert: LSG NRW L 7 B 58/07 AS vom 07.05.2007 rechtskräftig
Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig, wenn nicht eindeutig erkennbar ist, wo der Widerspruch einzulegen ist.
In der Rechtsbehelfsbelehrung hat die Behörde sicherzustellen, dass der unvertretene Bürger auf den ersten Blick erkennt, wo er den Widerspruch einlegen muss, weshalb die (Widerspruchs-) Behörde mit Ortsangabe, Strasse und Hausnummer angegeben werden muss. Die Bezugnahme, dass der Widerspruch “bei der oben genannten Stelle” einzulegen sei, genügt deshalb den gesetzlichen Anforderungen nicht, wenn sich aus dem Wortlaut des Bescheides zwei Behörden ergeben.
Unrichtig im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG ist jede Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht zumindest die Merkmale zutreffend wiedergibt, die § 66 Abs. 1 SGG als Bestandteile der Belehrung nennt: den Rechtsbehelf als solchen (seiner Art nach), die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist (BSG, Urteil vom 28.05.1991 - 13/5 RJ 48/90; Engelmann in von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 5. Auflage, § 36 Anm. 8). Nach § 36 SGB X muss die Rechtsbehelfsbelehrung eines Verwaltungsaktes ebenfalls die Behörde mit Ortsangabe, Straße und Hausnummer angeben .
Die Bezugnahme, dass der Widerspruch “bei der oben genannten Stelle” einzulegen sei, genügt den gesetzlichen Anforderungen ebenso wenig (so auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2006 - L 8 AS 4314/05 -). Denn es ist nicht eindeutig und zweifelsfrei zu erkennen, welche Stelle im Sinne des § 36 SGB X gemeint ist.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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