Aufklärungspflichten der Arbeitsagentur und angemessene Kosten der Unterkunft
Zu den Aufklärungspflichten seitens der Arbeitsagentur und zu den angemessenen Kosten der Unterkunft.
Ob der Klägerin alleine oder der Klägerin und ihrem Ehemann höhere Leistungen zustehen, beurteilt sich ua nach § 22 Abs 1 SGB II (hier in der ursprünglichen Fassung der Norm durch das 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt). Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (Satz 1). Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 2). Dem geltend gemachten Anspruch auf höhere Leistungen nach dieser Norm kann nicht entgegengehalten werden, die Regelungen des § 44b SGB II bzw des § 6 Abs 1 SGB II (in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes) über die Einbindung der kommunalen Leistungsträger bzw der Arbeitsgemeinschaften in das Leistungssystem des SGB II seien verfassungswidrig. Eine solche Verfassungswidrigkeit hält der Senat nicht für gegeben (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 6/06 R). Auf die Frage, wer im Falle der Verfassungswidrigkeit der Norm die Leistungen zu erbringen hätte, kommt es damit nicht an.
Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des LSG, dass, gestützt auf § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II, - gewissermaßen iS einer Automatik - der Klägerin bereits deshalb die gesamten tatsächlichen Aufwendungen, selbst wenn sie unangemessen wären, zu gewähren waren, weil die Beklagte die Klägerin und ihren Ehemann nicht vorweg selbst auf die Unangemessenheit der Unterkunftskosten hingewiesen hat, sondern bei ihrem Vorgehen an die entsprechende Information des Sozialhilfeträgers im Jahre 2004 angeknüpft hat. Entgegen der Ansicht des LSG war insoweit auch keine Übergangsregelung wie etwa in § 65e SGB II (hier in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes) erforderlich. § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II enthält lediglich eine Zumutbarkeitsregelung, die es verhindern soll, dass der Leistungsberechtigte nicht sofort (bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit) gezwungen werden soll, seine bisherige Wohnung aufzugeben (Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.8 RdNr 50, Stand März 2006; vgl auch BVerwGE 2, 1, 3, und Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. April 1997 - 5c 2/96 -, ZfSH/SGB 1998, 44, 45). Schutzbedürftig sind danach insbesondere solche Personen, die bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits in einer unangemessenen Wohnung leben bzw bei denen die Unterkunftskosten während des Leistungsbezugs - zB durch eine Mieterhöhung - unangemessen werden. Wenn der Leistungsbezieher allerdings bereits während des Bezugs von Sozialhilfe durch den früheren Sozialleistungsträger auf die unangemessenen Kosten aufmerksam gemacht wurde, ist dem genannten Schutzzweck Genüge getan (aA Kolf, SozSich 2005, 203, 206 f). Eine erneute “Schonfrist” von sechs Monaten, beginnend mit dem 1. Januar 2005, entspricht mithin nicht der Ratio des Gesetzes. War die Information des Sozialhilfeträgers im Jahre 2004 über die Unangemessenheit der Unterkunftskosten zureichend, besitzen die Klägerin und ihr Ehemann kein schutzwürdiges Vertrauen mehr. Dies gilt umso mehr, als seit dem Schreiben des Sozialhilfeträgers bis zum 1. Januar 2005 nur etwas mehr als sechs Monate verstrichen waren. Dass die Klägerin und ihr Ehemann nach diesem Schreiben des Sozialhilfeträgers eine neue Wohnung in einem anderen Wohnort mit wohl höheren Kosten als in der früheren Wohnung bezogen haben, ist insoweit allein nicht ausschlaggebend.
Entscheidend kommt es mithin darauf an, ob die tatsächlichen Kosten für Unterkunft (und auch für Heizung) nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II angemessen waren. Die Prüfung der Angemessenheit setzt eine Einzelfallprüfung voraus, für die die für die Bemessung des Wohngeldes bestimmten tabellarischen pauschalierten Höchstbeträge des § 8 WoGG keine valide Basis bilden und allenfalls als ein gewisser Richtwert Berücksichtigung finden können, wenn alle Erkenntnismöglichkeiten erschöpft sind (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R). Für die Angemessenheit einer Unterkunft ist vielmehr zunächst deren maßgebliche Größe zu bestimmen, und zwar typisierend (mit der Möglichkeit von Ausnahmen) anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus (vorliegend für 2 Personen bis zu 65 qm; Wohnraumförderbestimmung 2003 des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 11. November 2002 - All MBl Nr 14/2002 - S 971). Sodann ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht. Als Vergleichsmaßstab ist regelmäßig die Miete am Wohnort heranzuziehen. In Einzelfällen sind bei kleinen Gemeinden größere, bei Großstädten kleinere räumliche Bereiche denkbar ( s auch BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R). Insoweit kommt es letztlich darauf an, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, der Angemessenheit entspricht (so genannte Produkttheorie, vgl BSG aaO; Berlit in LPK-SGB II, § 22 RdNr 32). Gibt es - insbesondere in Kleinst-Gemeinden - keinen Wohnungsmarkt, muss auf größere räumliche Bereiche abgestellt werden. Diese sind so zu wählen, dass dem grundsätzlich zu respektierenden Recht des Leistungsempfängers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld ausreichend Rechnung getragen wird.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Lesen sie dazu auch: Hartz IV - Roulett der Paragraphen
Startseite - Veroeffentlicht von: ehem. Lusjena am: Dienstag, 6. Februar 2007 - Haftungsausschluss ![]() |
Druckversion:
|
Kommentar oder Frage? Hier veroeffentlichen!Weitere Beiträge zu diesem Themengebiet:
- Rechtsprechung
- SGBII Rechtsprechung zu den Kosten der Unterkunft
- Eigenheim- Kosten der Unterkunft
- Angemessene Kosten der Unterkunft Mehrbedarf für Diabetes mellitus
- Angemessene Heizkosten bei selbstbewohntem Eigentum
- Mehr Klarheit beim Thema Recht
- Neues zum Thema: Rechte und Pflichten KW 17-II/08




