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Aufhebung und Rückforderung von ALGII , Individualanspruch

SG Koeln S 6 AS 218/06 ER vom 25.10.2006, rechtskräftig.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 20 B 312/06 AS ER 29.11.2006

Die Entscheidung über die Aufhebung der Bewilligung ist jedenfalls mangels hinreichender Bestimmtheit rechtswidrig.

Gemäß § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich bestimmt sein. Für Aufhebungsbescheide bedeutet dies, dass sich aus dem Bescheid für den Adressaten klar und unzweideutig ergeben muss, welcher Verwaltungsakt, insbesondere welcher Verfügungssatz, ab wann und in welchem Umfang aufgehoben werden soll (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 30.03.2004, Az.: B 4 RA 26/02 R).

Nach ganz herrschender Meinung handelt es sich bei den Ansprüchen der zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörenden Hilfebedürftigen nach dem SGB II um Individualansprüche. Einen irgendwie gearteten Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft gibt es nicht, da die Bedarfsgemeinschaft als solche nicht Zuordnungssubjekt von Rechten und Pflichten und damit noch nicht einmal teilrechtsfähig ist (vgl. dazu ausführlich Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.05.2006, L 10 AS 102/06 .

Die Bewilligungsbescheide nach den SGB II sind dementsprechend gesetzeskonform dahingehend auszulegen, dass sie (jedenfalls) jeweils gesonderte Regelungen im Sinne von § 31 SGB X (Verfügungssätze) hinsichtlich der dem jeweiligen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zustehenden individuellen Leistungsansprüche enthalten.

Aus der Notwendigkeit der individuellen Regelung der Leistungsansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft folgt jedenfalls, dass auch die Aufhebung einer Leistungsbewilligung individualisiert zu erfolgen hat, denn der Aufhebungsbescheid ist als actus contrarius zum Bewilligungsbescheid “das Spiegelbild” des Leistungsverhältnisses (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.04.1992, Az.: 5 C 29/88; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.07.1999, Az.: 8 K 2907/98). Lässt der Aufhebungsbescheid nicht erkennen, welche individuelle Leistungsbewilligung in welchem Umfang aufgehoben werden, verstößt er gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (zum ganzen ausführlich Sozialgericht Schleswig, Urteil vom 13.06.2006, Az.: S 9 AS 834/05).

Ist dementsprechend die im Bescheid vom 30.03.2006 erfolgte Aufhebungsentscheidung offensichtlich rechtswidrig, liegen auch die Voraussetzungen für eine Erstattung gemäß § 50 Abs. 1 SGB X nicht vor. Der im Bescheid vom 30.03.2006 enthaltene Erstattungsbescheid ist darüber hinaus ebenfalls wegen eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz offensichtlich rechtswidrig, denn der Individualisierungsgrundsatz gilt auch für Rückforderungen, die an eine Bewilligungsaufhebung anknüpfen (vgl. Sozialgericht Schleswig, Urteil vom 13.06.2006, Az.: S 9 AS 834/05).

LSG Berlin, Urteil vom 09.05.2006, L 10 AS 102/06

SG Schleswig S 9 AS 834/05 vom 13.06.2006

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

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