Aufgepasst bei Geldgeschenken zu Feierlichkeiten
Wer kennt es nicht, da steht wieder ein Geburtstag, Kommunion, Konfirmation, Weihnachten, Hochzeit etc. an und man überlegt sich was man dem / der Glücklichen schenken soll? Was liegt da näher als ein Geldgeschenk, wie ein Geldstrauss oder - baum.
Doch Vorsicht, wenn der Beschenkte Hartz IV Empfänger ist!
Laut Gesetz werden Geldgeschenke als Einkommen verbucht und vom Arbeitslosengeld II abgezogen!
Einzige Ausnahme, sie müssen für Sachgegenstände bestimmt werden, die nach der Sozialgesetzgebung weder dem Regelbedarf noch einmaligen Leistungen zuzurechnen sind. Dabei muss der Schenkende schriftlich festlegen, wofür das Geld bestimmt ist.
Aber auch bei Sachgegenständen gilt: Sobald deren Wert vermuten lässt, dass es sich um Wertgegenstände handelt, werden diese ebenfalls als Vermögen anrechenbar ( z.B.: eine teure Münzsammlung oder ein netter Diamantring in entsprechender Karatzahl ).
Im Fachdeutsch heißt es dann: Falls noch kein Arbeitslosengeld II ausgezahlt wird, gilt für minderjährige Hilfebedürftige eine Vermögens-Freibetrag von 3.100 Euro. Fließen die Geldgeschenke zeitgleich zu Hartz-IV-Leistungen, müssen sie grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt werden.
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