Aufgepasst bei Ferienjobs
FRANKFURT AM MAIN. In wenigen Tagen beginnen in Hessen die Sommerferien. Doch für viele Schüler und Studenten bedeutet diese Zeit auch Arbeitszeit: sie bessern ihr Taschengeld durch einen Ferienjob auf.
- Aber wie viel darf man dabei verdienen?
- Fallen Sozialabgaben an?
Hierzu gibt die Deutsche Rentenversicherung Hessen folgende Tipps:
- Bis zu zwei Monate: kurzfristige Beschäftigung
Handelt es sich um einen „echten“ Ferienjob, der im Voraus auf maximal 50 Arbeitstage bzw. auf längstens zwei Monate begrenzt ist, ist das Einkommen - unabhängig von der Höhe des Verdienstes – sozialversicherungsfrei. Mehrere Jobs dieser Art während eines Kalenderjahres werden allerdings zusammengerechnet. - Länger als zwei Monate: geringfügig entlohnte Beschäftigung
Auch Aushilfstätigkeiten, die länger als zwei Monate ausgeübt werden, sind für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei, wenn das erzielte Arbeitsentgelt nicht mehr als 400 Euro monatlich beträgt. Bis zu dieser Verdienstgrenze handelt es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, aus der lediglich der Arbeitgeber Pauschalabgaben von derzeit 30 Prozent des Verdiensts zu entrichten hat. Jeder Ferienjobber hat die Möglichkeit, den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung (15 Prozent) aus eigener Tasche auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag (der-zeit 19,9 Prozent) aufzustocken. Mit dieser Investition kann er vollwertige Pflichtbeitragszeiten und somit auch volle Leistungsansprüche erwerben. - Praktikum als Sonderfall
Für Studenten im Praktikum gibt im Bereich der Sozialversicherung zahlreiche Sonderregelungen. Die Deutsche Rentenversicherung Hessen empfiehlt daher, sich vor Aufnahme eines Praktikums bei den Sozialversicherungsträgern (Arbeitsagentur, Krankenkasse, Rentenversicherungsträger) zu informieren.
Wer Fragen hat, kann sich an das kostenlose Servicetelefon unter der Nummer 0800-100048012 oder eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung Hessen wenden.
Quelle: Deutsche Rentenversicherung Hessen
Kommentar Sozialticker: … für Hartz IV Empfanger gilt dieses noch erweitert, denn dort werden Ferienjobvergütungen als Einkommen gewertet und vom Regelsatz abgezogen.
Achtung - die Einkommen sind beim Amt anzugeben, andernfalls droht eine Verfolgung wegen Betruges !!!
Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock am: Dienstag, 24. Juni 2008 - Haftungsausschluss ![]() |
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