Aufgaben des Azubis müssen Zweck der Ausbildung dienen
Es müssen nur solche Aufgaben vom Azubi übernommen werden, die auch wirklich dem Ausbildungszweck dienen. Das bedeutet laut dem Berufsbildungsgesetz, dass die Vermittlung von Fertigkeiten sowie Kenntnissen des angestrebten Berufes durch die entsprechenden Arbeitsaufgaben gegeben sein muss, erklärt der Personalverlag in Bonn.
Eine bedeutende Rolle spielt dabei z.B., inwieweit bzw. wie oft eine Arbeit vom Lehrling abverlangt wird. Beispielsweise können für einen Azubi im Groß- und Außenhandel Aufräumarbeiten durchaus zulässig sein, jedoch aber nicht ständig. Mögliche Grenzfälle liegen stets dann vor, wenn beim Azubi der Eindruck entsteht, dass durch ihn ein normal angestellter Arbeitnehmer ersetzt wird. Dagegen eindeutig klar liegt der Fall, wenn es vom Chef z.B. regelrechte “Hausaufgaben” neben der vollen Arbeitszeit gibt. Zur vollen Arbeitszeit im Betrieb dürfen nämlich vom Azubi keine zusätzlichen Arbeitsleistungen abverlangt werden, beschreibt das der Personalverlag in Bonn.
Bestehen kann der Chef allerdings auf ordentliche Kleidung, wie z.B. beim Azubi in der Bank. Ist der Azubi dort nicht ordentlich angezogen, könnte es dadurch durchaus zu einer negativen Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes der Bank kommen.
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