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Aufforderung zum Umzug - 6 Monatsfrist

Die Beklagte hat gegen das ihr am 24.05.2006 zugestellte Urteil am 20.06.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, im Gegensatz zur Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 17.03.2006 - L 7 AS 20/05 sowie Beschluss vom 27.02.2006 - L 7 B 451/05 AS ER) habe das Hessische Landessozialgericht mit Beschlüssen vom 28.03.2006 (L 7 AS 122/05 ER und L 7 AS 121/05 ER) entschieden, dass die Sechs-Monatsfrist des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II mit der Aufforderung beginne, die die Höhe der als angemessen anzusehenden und auf Dauer zu übernehmenden Unterkunftskosten nenne. Es habe den Fristlauf im Gegensatz zum Senat nicht von einem Hinweis über Art und Weise und Intensität der Suche nach einer angemesseneren Unterkunft und über die Art und Weise der hierfür zu erbringenden Nachweise abhängig gemacht.

Es sei für den Fristbeginn der Sechs-Monatsfrist des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ausreichend, wenn der Leistungsträger dem Hilfebedürftigen mitgeteilt habe, dass die derzeitigen Mietkosten unangemessen hoch seien, er die als angemessen anzusehenden Unterkunftskosten der Höhe nach konkret benannt und den Hilfebedürftigen aufgefordert habe, die Unterkunftskosten bis zu einem genannten Termin auf den angemessenen Wert zu reduzieren, andernfalls ab Fristablauf die Kosten für die Unterkunft auf den angemessenen Wert reduziert würden.

LSG Bayern L 7 AS 141/06 vom 18.08.2006

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Klägerin (und für den Monat Juli 2005 ihrer Tochter) ein Umzug unmöglich oder unzumutbar war; denn sie kann sich für den streitigen Zeitraum auf die Sechs-Monatsfrist berufen. Diese Frist war am 30.06.2005 nicht bereits deshalb abgelaufen; denn die Beklagte kann sich deshalb nicht darauf berufen, die Sechs-Monatsfrist sei bereits abgelaufen, weil diese mangels hinreichender Aufklärung der Klägerin nicht in Lauf gesetzt wurde; denn die Beklagte hat die Klägerin nicht hinreichend darüber aufgeklärt, in welcher Weise und in welcher Intensität sie nach einer billigeren Unterkunft suchen musste und welche Nachweise sie dafür zu erbringen hatte. Zwar müssen für die Suche nach einer angemessenen Wohnung alle Möglichkeiten unter Zuhilfenahme aller erreichbaren Hilfen oder Hilfsmittel in Anspruch genommen werden (so Berlit in LPK-SGB II, § 22, RdNr 47). Entsprechend den zur Sozialhilfe entwickelten Grundsätzen, auf die ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1516, Begründung zu § 22 Abs. 1) zurückgegriffen werden kann, hätte die Klägerin an sich substantiiert darlegen müssen, dass eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft nicht zugänglich war (so Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - in BVerwGE 101, 194). Möglicherweise genügen die vorgetragenen Bemühungen der Klägerin zwar nicht diesen Anforderungen an eine ernsthafte und intensive Wohnungssuche. Dies ist aber deshalb unschädlich, weil die Klägerin auf diese Obliegenheit nicht hingewiesen wurde.

Die Ausgestaltung der Obliegenheiten des Sozialrechts zeigen, dass dem Leistungsberechtigten eine Obliegenheitsverletzung mit nachteiligen Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch nur vorgeworfen werden kann, wenn er in Kenntnis der konkreten Verhaltensanforderungen gegen diese verstößt (siehe dazu BSG, Urteil vom 25.05.2005 - B 11a/11 AL 81/04 R zur unverschuldeten Unkenntnis von der Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung nach § 37 b Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III -). Die Beklagte hat die Klägerin im Bescheid vom 26.10.2004 nur aufgefordert, die Kosten auf den angemessenen Wert zu reduzieren. Sie wurde nicht darauf hingewiesen, dass sie ihre Bemühungen um eine billigere Wohnung nachzuweisen habe. Die Klägerin wurde auch nicht darüber informiert, in welcher Weise und mit welcher Intensität die Wohnungssuche zu erfolgen hatte. Im Hinblick auf die Folgen hätten die Beklagte z.B. durch ein Merkblatt näher konkretisieren müssen, welche Anforderungen sie an die Wohnungssuche und an die entsprechenden Nachweise stellt. Ein anderes Ergebnis wäre im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wegen der gravierenden Rechtsfolgen verfassungsrechtlich bedenklich.

Der Einwand der Beklagten gegen die Rechtsprechung des Senats, in § 22 Abs. 1 SGB II sei keine entsprechende Belehrungspflicht normiert, überzeugt nicht; denn dass eine Behörde den Bürger über mögliche negative Auswirkungen einer Obliegenheitsverletzung belehren muss, ist eine Verpflichtung, der diese auch ohne gesetzliche Verpflichtung nachkommen muss. So ist nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine Behörde zu einer sog. Spontanberatung verpflichtet, auch wenn eine solche im Gesetz nicht vorgeschrieben ist. Durch die Kürzung der Kosten der Unterkunft auf die nach Ansicht der Beklagten angemessenen Kosten sinken die Mittel, die der Klägerin zur Verfügung standen, unter das vom Gesetzgeber für erforderlich gehaltene “soziokulturelle” Existenzminimum.

Vergleiche dazu auch folgende Rechtsprechung:

Bayerisches Landessozialgericht - Az.: L 7 AS 20/05 - Urteil vom 17.03.2006

Eine Beschränkung des sozialhilferechtlichen Anspruchs auf das Angemessene (hier Miete) kann nicht über den 31.12.2004 hinaus fortwirken. Beim SGB II handelt es sich um ein gegenüber dem BSHG neues Leistungssystem, für das - jedenfalls überwiegend - andere Träger zuständig sind. Bereits getroffene Regelungen können daher - unabhängig von ihrer Bestandskraft - grundsätzlich nicht für das neue Leistungssystem gelten. Dies ergibt sich auch aus dem Umkehrschluss zu der Regelung des § 65 e SGB II, der die Fortgeltung von Verwaltungsakten für bestimmte Fälle vorsieht.

Die Sechs-Monatsfrist des § 22 Abs. 1 SGB II beginnt nur zu laufen, wenn die Behörde den Antragsteller hinreichend darüber aufgeklärt, in welcher Weise und mit welcher Intensität er nach einer billigeren Unterkunft suchen muss und welche Nachweise er dafür zu erbringen hat. Die Ausgestaltung der Obliegenheiten des Sozialrechts zeigen, dass dem Leistungsberechtigten eine Obliegenheitsverletzung mit nachteiligen Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch nur vorgeworfen werden kann, wenn er in Kenntnis der konkreten Verhaltensanforderungen gegen diese verstößt.

B 7b AS 10/06 R
Vorinstanz: LSG München, L 7 AS 20/05

Ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 bei einem ehemaligen Sozialhilfeempfänger, für den die Leistungen für die Unterkunft nach § 3 Abs 1 S 2 SHRegelSatzV aF auf das Angemessene beschränkt waren, ab dem 1.1.2005 neu zu prüfen bzw bei Unzumutbarkeit der Senkung der Unterkunftskosten eine erneute Übergangszeit einzuräumen, und welche Anforderungen sind an eine Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten zu stellen?

Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena   am: Freitag, 29. September 2006 - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen
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