Auch bei unangemessenen KdU sind die tatsächlichen Heizkosten zu übernehmen.
Der Begriff “angemessen” unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang der richterlichen Kontrolle. Bei der Bestimmung der “Angemessenheit” ist zu berücksichtigen, dass die Kosten der Heizung von zahlreichen Faktoren abhängen, wie der Lage und dem baulichen Zustand, der Größe und der Geschosshöhe der Wohnung, der Wärmedämmung, der Art der Energiequelle, den Energiepreisen, dem Wirkungsgrad und Wartungszustand der Heizungsanlage, meteorologischen Daten (Zahl der Heiztage, absolute Außentemperaturen) sowie einem ggf. erhöhten Heizbedarf für bestimmte Personenkreise .Aufgrund dieser vielfältigen und vom Hilfeempfänger in der Regel nicht zu beeinflussenden Komponenten sind grundsätzlich die im Mietvertrag festgesetzten Heizkosten bzw. Vorauszahlungen an Vermieter oder Energieversorgungsunternehmen als angemessen anzusehen, es sei denn, deren Höhe lässt auf ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten schließen.
Die demzufolge bestehende Abhängigkeit bzw. Wechselseitigkeit zwischen der Höhe der Heizkosten und dem konkreten Wohnobjekt bedingt nach Auffassung des Senats, dass die tatsächlichen Kosten für Heizung jedenfalls dann angemessen i.S. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind, wenn der Leistungsträger die tatsächlichen Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung gewährt. So hat im Ergebnis auch das Sächsische LSG in dem Beschluss vom 24.10.2006 -L 3 B 158/06 AS ER- entschieden, nach dessen Ansicht die Kosten in tatsächlicher Höhe selbst dann zu übernehmen sind, wenn die Wohnung unangemessen groß oder teuer ist, solange das Heizverhalten nicht nachweislich unwirtschaftlich ist (vgl. auch Gerenkamp in: Mergler/Zink, SGB II,Stand Mai 2006,§ 22, Rdnr. 17). Die in der Literatur vertretene Auffassung (Wieland in: Estelmann, SGB II, Stand Juni 2006, § 22 Rdnr. 31 ,41), dass unangemessene Heizkosten stets und sofort nur in angemessener Höhe zu bewilligen seien, steht im Wertungswiderspruch zur befristeten Bestandsschutzregelung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung. Danach soll ein Hilfesuchender nicht gezwungen werden, sofort die bisherige Wohnung aufzugeben (BSG Urteil vom 7. November 2006 –B 7b As 10/06-).
Quelle: LSG Schleswig- Holstein L 6 AS 6/07 vom 21.06.2007
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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Der Begriff “angemessen” unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang der richterlichen Kontrolle. Bei der Bestimmung der “Angemessenheit” ist zu berücksichtigen, dass die Kosten der Heizung von zahlreichen Faktoren abhängen, wie der Lage und dem baulichen Zustand, der Größe und der Geschosshöhe der Wohnung, der Wärmedämmung, der Art der Energiequelle, den Energiepreisen, dem Wirkungsgrad und Wartungszustand der Heizungsanlage, meteorologischen Daten (Zahl der Heiztage, absolute Außentemperaturen) sowie einem ggf. erhöhten Heizbedarf für bestimmte Personenkreise .Aufgrund dieser vielfältigen und vom Hilfeempfänger in der Regel nicht zu beeinflussenden Komponenten sind grundsätzlich die im Mietvertrag festgesetzten Heizkosten bzw. Vorauszahlungen an Vermieter oder Energieversorgungsunternehmen als angemessen anzusehen, es sei denn, deren Höhe lässt auf ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten schließen.

