Auch Bafög Empfänger können Mietzuschuss beanspruchen
Ein Recht auf Mietzuschuss haben Bafög-Empfänger, wenn diese noch bei ihren Eltern leben und Arbeitslosengeld II erhalten. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht im Beschluss - Aktenzeichen: AZ L 9 AS 215/07 ER
Der Anspruch nach § 22 Abs. 7 SGB II hängt allein von der Höhe der ungedeckten Unterkunftskosten ab, ohne dass es einer Bedarfs- bzw. Einkommensberechnung nach dem SGB II bedarf. Bildet ein BAföG-Bezieher mit seinen Eltern, die Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II sind, eine Bedarfsgemeinschaft, darf bei der Berechnung der Höhe des Zuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II das dem BAföG-Bezieher zufließende Kindergeld keine Berücksichtigung finden, da es nach § 21 BAföG bei der Prüfung der Bedürftigkeit nicht als Einkommen angerechnet wird. Diese Grundentscheidung des Gesetzgebers ist bei der nach § 22 Abs. 7 SGB II beabsichtigten Aufstockungsleistung ungedeckter Unterkunftskosten zu beachten.
Die Entscheidung ist rechtskräftig und unanfechtbar.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock am: Mittwoch, 19. September 2007 - Haftungsausschluss ![]() |
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