Arbeitsloser muss mangels Rechtsgrundlage nicht Kontoauszüge der letzten 6 Monate vorlegen
Eine Mitwirkungspflicht zur lückenlosen Vorlage von Kontoauszügen für einen Zeitraum von 6 Monaten (oder auch kürzer) ist vom Gesetzgeber in den §§ 56 ff SGB-II nicht vorgesehen worden.
Mitwirkungspflichten des Arbeitslosen bestehen nicht uneingeschränkt, sondern nur in Bezug auf die für die Leistungserbringung erheblichen Tatsachen und im Rahmen der Erforderlichkeit.
Dies bedeutet aber zunächst, dass die §§ 60 ff SGB-I keine Rechtsgrundlage für beliebige von der Verwaltungsbehörde gewünschte Mitwirkungshandlungen bieten und somit die Behörde die Pflichten des Antragstellers bzw. Leistungsempfängers nicht nach Belieben erweitern kann.
SG Bayreuth, Beschluss vom 27.02.2006, Az. S 8 AS 34/06 ER
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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