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Mittwoch, der 15. Oktober 2008 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Arbeitslosengeld II - stationäre Rehabilitationsmaßnahme zur Drogenentwöhnung im Anschluss an Inhaftierung

Eine weniger als sechs Monate andauernde Unterbringung in einer Rehabilitationsklinik steht dem Anspruch auf Arbeitslosengeld II nicht entgegen.

Wer weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung untergebracht ist, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Die Dauer der Behandlung ist im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu beurteilen.

Das Landessozialgericht hatte darüber zu entscheiden, ob während einer vom Rentenversicherungsträger für 21 Wochen bewilligten Drogenentwöhnungsmaßnahme ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht. Die Beschwerdeführerin des Verfahrens hatte eine rund siebenmonatige Haftstrafe verbüßt. Ende Februar dieses Jahres wurde die Vollstreckung der Strafe ausgesetzt und sie in einer Drogenentwöhnungsklinik aufgenommen. Dort erhielt sie freie Unterkunft und Verpflegung sowie ein monatliches Taschengeld von 93,50 Euro. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wurde mit der Begründung abgelehnt, die Beschwerdeführerin befinde sich bereits seit mehr als sechs Monate in einer stationären Einrichtung. Die Zeit der Inhaftierung müsse berücksichtigt werden. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Sozialgericht Koblenz hatte keinen Erfolg.

Das Landessozialgericht hat jetzt entschieden, dass vorläufig Leistungen zu gewähren sind, wobei die in der Klinik gewährte Vollverpflegung anzurechnen ist.

Der Klinikaufenthalt selbst umfasst weniger als sechs Monate. Dieser Aufenthalt kann auch nicht mit dem Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt, der Leistungen unabhängig von der Dauer der Inhaftierung ausschließt, gleichgestellt werden. Die Zurückstellung der Strafvollstreckung geschieht aufgrund der freiwilligen Aufnahme einer Rehabilitationsmaßnahme und ist nicht mit einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung vergleichbar. Auch eine Addition der Zeiten verbietet sich (Beschluss vom 19.06.2007 – L 3 ER 144/07 AS).

Quelle: Pressemitteilung LSG Rheinland- Pfalz

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