Arbeitslosengeld II - Kosten der Unterkunft
Terminsankündigung: Arbeitslosengeld II - Kosten der Unterkunft
Das LSG Niedersachsen-Bremen wird am 24. April 2007 über die Höhe des konkreten Betrags der “angemessenen Kosten für die Unterkunft” für alleinstehende Arbeitslosengeld-II-Bezieher in der Landeshauptstadt Hannover entscheiden.
Die Klägerin bezahlt für ihre Wohnung eine Grundmiete von 416,04 EUR bzw. einschließlich der Vorauszahlung für Betriebskosten, Heizung und Wasser 528,01 EUR pro Monat. Diese Kosten hatte die ARGE “Jobcenter in der Region Hannover” zunächst praktisch ungekürzt übernommen.
Mit Fristsetzung zum 30. September 2005 wurde die Klägerin aufgefordert, in eine günstigere Wohnung umzuziehen (Miethöchstgrenze von 300,- EUR monatlich einschl. Nebenkosten, jedoch ohne Heizung). Nach Ablauf der Frist kürzte die ARGE die Zahlungen für Unterkunftskosten auf 328,25 EUR (Miete einschl. Heizkosten).
Hiergegen wendet sich die Klägerin, die trotz der Aufforderung der ARGE nicht umgezogen ist. Sie hält - unabhängig von der Größe ihrer Wohnung - Mietkosten in Höhe von 416,- EUR für Alleinstehende im Stadtgebiet Hannover für angemessen.
Das LSG wird in diesem Verfahren erstmals nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 (B 7b AS 18/06 R) wieder in einem Hauptsacheverfahren über die angemessenen Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 des 2. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) entscheiden. Am 7. November 2006 hatte das Bundessozialgericht ein Urteil des 8. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen u.a. mit der Begründung aufgehoben, dass bei der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten erst dann auf die Miethöchstgrenzen aus der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz abgestellt werden dürfe, wenn ein konkret-individueller Maßstab für die angemessenen Kosten der Unterkunft in dem betreffenden Ort nicht gebildet werden könne.
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen
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