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Arbeitslosengeld II auch bei Verwendung einer Eigenheimzulage zur unmittelbaren Bezahlung von Handwerkern oder zum Kauf von Baumaterial

Bild: © M.Kinder für SozialtickerDer beklagte Grundsicherungsträger hatte dem Kläger die Gewährung von Arbeitslosengeld II ver­sagt, weil er eine ihm gutgeschriebene Eigenheimzulage (5.112 Euro für 2004 und 2005) zur Bestreitung seines Lebens­unterhalts einzusetzen könne und müsse. Bei der Eigenheimzulage handle es sich jedenfalls dann nicht um “privilegiertes”, zweckbestimmtes Ein­kommen, wenn sie wie im Falle des Klägers nicht an ein Kreditinstitut oder eine Bausparkasse abge­treten oder in ähnlicher Weise in die Finanzierung eines Eigenheimes eingebunden und somit frei verfügbar sei.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. September 2008 im Verfahren – B 4 AS 19/07 R – entschieden, dass der Grundsicherungsträger nicht berechtigt war, Grundsicherungsleistungen zu versagen, weil der Hilfebedürftige die an ihn gezahlte Eigenheimzulage direkt und ohne vorherige Fremd­finanzierung zur Fertigstellung seines Eigenheims verwenden will. Die Eigenheimzulage ist bei der Berechnung des Alg II auch dann und insoweit nicht als Einkommen bedarfsmindernd zu be­rücksichtigen, als der Hilfebedürftige die Einheimzulage nachweislich zur baulichen Errichtung einer angemessenen Immobilie in Eigenarbeit verwendet oder er damit entsprechende Handwerker­rechnungen bezahlt. Sind die Ausgaben für Eigenleistungen (Baumaterial usw) oder zur Bezahlung von Handwerkerrechnungen noch nicht erfolgt, reicht es aus, wenn der Hilfebedürftige (Alg-II-Be­zieher) eine entsprechende Verwendungsabsicht darlegt; auch in diesem Fall ist bei der Eigenheim­zulage von zweckgebundenem Einkommen auszugehen. Die vom 4. Senat getroffene Entscheidung bleibt für alle Fälle relevant, in denen trotz Auslaufens der Förderung auch in Zukunft noch Eigen­heimzulagen in großer Zahl zur Auszahlung gelangen werden.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II lautet:

Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen
1. Einnahmen, soweit sie als
a) zweckbestimmte Einnahmen,
b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären,

§ 1 Abs. 1 Nr. 7 Alg II-V in der ab 1.10.2005 geltenden Fassung lautet:

(1) Außer den in § 11 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen:

7. die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwen­det wird,

Quelle: Bundessozialgericht - Az.: B 4 AS 19/07 R

Startseite - Veröffentlicht am: 30. September 2008 um 17:22 Uhr - Haftungsausschluss     Sie möchten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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2 Kommentare / Fragen

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1. ... Kommentar von Steinbock am Dienstag, 30.9.2008.

Bei wie vielen Haushalten wurde diese Eigenheimzulage voll als Einkommen angerechnet?

Was passiert nun mit den bereits verfutterten Geldern … wird man diese nun erstatten oder wird es einfach unter den Tisch gekehrt?

Daher !!! —- > http://www.sozialticker.com/an.....rag_44.pdf


2. ... Kommentar von Kijara am Mittwoch, 1.10.2008.

Ja bei uns wurde es auch als Einkommen gerechnet.

Prima da werde ich doch einen Ü Antrag stellen.

Hab ja die Bescheide schön aufgehoben.

Das freu mich doch wieder


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