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	<title>Kommentare zu: Arbeitslose m&#252;ssen bei zu hohen Mietkosten von den Argen nicht belehrt werden</title>
	<link>http://www.sozialticker.com/arbeitslose-muessen-bei-zu-hohen-mietkosten-von-den-argen-nicht-belehrt-werden_20080319.html</link>
	<description>Der Sozialticker kommentiert aktuelle soziale Themen und bietet Hilfe bei Fragen: News, Informationen, Vorlagen fuer Widersprueche/Antraege, Hartz IV, ALG II</description>
	<pubDate>Fri, 04 Jul 2008 15:43:32 +0000</pubDate>
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		<title>Von: Lusjena</title>
		<link>http://www.sozialticker.com/arbeitslose-muessen-bei-zu-hohen-mietkosten-von-den-argen-nicht-belehrt-werden_20080319.html#comment-763</link>
		<dc:creator>Lusjena</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 Jun 2008 13:12:04 +0000</pubDate>
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		<description>Bundessozialgericht B 14/7b AS 70/06 R 27.02.2008 

Bei einer Kostensenkungsaufforderung handelt es sich lediglich um ein Informationsschreiben . Dementsprechend hat der 7b. Senat des Bundessozialgerichts ((BSG) SozR 4-4200 § 22 Nr 2 RdNr 29 ff) bereits entschieden, dass es sich hierbei lediglich um ein Informationsschreiben handelt, dem keine Verwaltungsaktqualit&#228;t zukommt. Der Hinweis auf die Rechtslage nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II hat allein Aufkl&#228;rungs- und Warnfunktion, damit der Hilfebed&#252;rftige Klarheit &#252;ber die aus Sicht des Leistungstr&#228;gers angemessenen Aufwendungen f&#252;r die Unterkunft und ggf die Heizung und einen Hinweis auf die Rechtslage erh&#228;lt (BSG aaO; vgl auch Berlit, NDV 2006, 5, 13). Sind dem Leistungsempf&#228;nger die ma&#223;geblichen Gesichtspunkte bekannt, bedarf es nicht einmal der Aufkl&#228;rung. Unter diesem Blickwinkel gen&#252;gt regelm&#228;&#223;ig die Angabe des angemessenen Mietpreises. Dieser ist nach der Produkttheorie der entscheidende Ma&#223;stab zur Beurteilung der Angemessenheit (vgl hierzu auch BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 3 RdNr 20). 

Die Kostensenkungsaufforderung des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II unterscheidet nicht danach, ob die Leistungsempf&#228;nger im eigenen Haus oder in einer Mietwohnung leben. 

Insofern stellt die Kostensenkungsaufforderung seitens der Grundsicherungstr&#228;ger ein "Angebot" dar, in einen Dialog &#252;ber die angemessenen Kosten der Unterkunft einzutreten. Insbesondere trifft die Beklagte aber nicht von vornherein eine weitergehende Verpflichtung, die Kl&#228;ger im Einzelnen dar&#252;ber aufzukl&#228;ren, wie und in welcher Weise die Kosten auf den ihrer Auffassung nach angemessenen Betrag gesenkt werden k&#246;nnten. Der Senat folgt insofern dem 7b. Senat des BSG (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 2 RdNr 30) auch dahingehend, dass die vom BSG in anderem Zusammenhang (§ 119 SGB III/Sperrzeit; § 37b SGB III/fr&#252;hzeitige Arbeitsuche) aufgestellten Anforderungen an die Konkretisierung der vom Gesetz verlangten Eigenbem&#252;hungen eines Arbeitslosen auf die Rechtslage des § 22 Abs 1 SGB II wegen der unterschiedlichen Funktionen der Informationspflichten und der nicht vergleichbaren Regelungsziele nicht &#252;bertragbar sind. Zum einen soll sich nach § 22 Abs 2 SGB II der Leistungsempf&#228;nger vor Abschluss eines neuen Vertrages ohnedies zur Zusicherung des Wohnbedarfs und der hierf&#252;r erforderlichen Mittel an den Leistungstr&#228;ger wenden. Einzelfragen k&#246;nnen dann dabei genauer abgekl&#228;rt werden. Der Grundsicherungstr&#228;ger ist aber andererseits auch nicht verpflichtet, &#252;ber die Angabe des von ihm angemessenen Mietpreises hinaus den Leistungsempf&#228;nger "an die Hand zu nehmen" und ihm im Einzelnen aufzuzeigen, auf welche Weise er die Kosten der Unterkunft senken bzw welche Wohnungen er anmieten kann. 

. Von daher ist es im Regelfall ausreichend, wenn der Grundsicherungstr&#228;ger den Leistungsempf&#228;nger darauf hinweist, dass die von ihm geltend gemachten Kosten der Unterkunft unangemessen hoch sind und welche Kosten nach Ansicht des Grundsicherungsempf&#228;ngers angemessen w&#228;ren. Der Senat hat in seinem Urteil vom 31. Oktober 2007 (B 14/11b AS 63/06 R) allerdings klargestellt, dass die Grundsicherungstr&#228;ger die allgemeinen Beratungs- und Aufkl&#228;rungspflichten gem&#228;&#223; §§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) treffen. Insofern kann es geboten sein, die Leistungsempf&#228;nger etwa durch Merkbl&#228;tter oder allgemein gehaltene Hinweise &#252;ber ihre Rechte und Pflichten aufzukl&#228;ren. Unabh&#228;ngig von der Rechtm&#228;&#223;igkeit der Kostensenkungsaufforderung k&#246;nnen die Grundsicherungstr&#228;ger im Rahmen des Sozialrechtsverh&#228;ltnisses ggf auch gehalten sein, f&#252;r ihren Leistungsbezirk Kriterien der Angemessenheit von Unterkunftskosten in allgemein verst&#228;ndlicher Form darzustellen.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Bundessozialgericht B 14/7b AS 70/06 R 27.02.2008 </p>
<p>Bei einer Kostensenkungsaufforderung handelt es sich lediglich um ein Informationsschreiben . Dementsprechend hat der 7b. Senat des Bundessozialgerichts ((BSG) SozR 4-4200 § 22 Nr 2 RdNr 29 ff) bereits entschieden, dass es sich hierbei lediglich um ein Informationsschreiben handelt, dem keine Verwaltungsaktqualit&#228;t zukommt. Der Hinweis auf die Rechtslage nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II hat allein Aufkl&#228;rungs- und Warnfunktion, damit der Hilfebed&#252;rftige Klarheit &#252;ber die aus Sicht des Leistungstr&#228;gers angemessenen Aufwendungen f&#252;r die Unterkunft und ggf die Heizung und einen Hinweis auf die Rechtslage erh&#228;lt (BSG aaO; vgl auch Berlit, NDV 2006, 5, 13). Sind dem Leistungsempf&#228;nger die ma&#223;geblichen Gesichtspunkte bekannt, bedarf es nicht einmal der Aufkl&#228;rung. Unter diesem Blickwinkel gen&#252;gt regelm&#228;&#223;ig die Angabe des angemessenen Mietpreises. Dieser ist nach der Produkttheorie der entscheidende Ma&#223;stab zur Beurteilung der Angemessenheit (vgl hierzu auch BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 3 RdNr 20). </p>
<p>Die Kostensenkungsaufforderung des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II unterscheidet nicht danach, ob die Leistungsempf&#228;nger im eigenen Haus oder in einer Mietwohnung leben. </p>
<p>Insofern stellt die Kostensenkungsaufforderung seitens der Grundsicherungstr&#228;ger ein &#8220;Angebot&#8221; dar, in einen Dialog &#252;ber die angemessenen Kosten der Unterkunft einzutreten. Insbesondere trifft die Beklagte aber nicht von vornherein eine weitergehende Verpflichtung, die Kl&#228;ger im Einzelnen dar&#252;ber aufzukl&#228;ren, wie und in welcher Weise die Kosten auf den ihrer Auffassung nach angemessenen Betrag gesenkt werden k&#246;nnten. Der Senat folgt insofern dem 7b. Senat des BSG (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 2 RdNr 30) auch dahingehend, dass die vom BSG in anderem Zusammenhang (§ 119 SGB III/Sperrzeit; § 37b SGB III/fr&#252;hzeitige Arbeitsuche) aufgestellten Anforderungen an die Konkretisierung der vom Gesetz verlangten Eigenbem&#252;hungen eines Arbeitslosen auf die Rechtslage des § 22 Abs 1 SGB II wegen der unterschiedlichen Funktionen der Informationspflichten und der nicht vergleichbaren Regelungsziele nicht &#252;bertragbar sind. Zum einen soll sich nach § 22 Abs 2 SGB II der Leistungsempf&#228;nger vor Abschluss eines neuen Vertrages ohnedies zur Zusicherung des Wohnbedarfs und der hierf&#252;r erforderlichen Mittel an den Leistungstr&#228;ger wenden. Einzelfragen k&#246;nnen dann dabei genauer abgekl&#228;rt werden. Der Grundsicherungstr&#228;ger ist aber andererseits auch nicht verpflichtet, &#252;ber die Angabe des von ihm angemessenen Mietpreises hinaus den Leistungsempf&#228;nger &#8220;an die Hand zu nehmen&#8221; und ihm im Einzelnen aufzuzeigen, auf welche Weise er die Kosten der Unterkunft senken bzw welche Wohnungen er anmieten kann. </p>
<p>. Von daher ist es im Regelfall ausreichend, wenn der Grundsicherungstr&#228;ger den Leistungsempf&#228;nger darauf hinweist, dass die von ihm geltend gemachten Kosten der Unterkunft unangemessen hoch sind und welche Kosten nach Ansicht des Grundsicherungsempf&#228;ngers angemessen w&#228;ren. Der Senat hat in seinem Urteil vom 31. Oktober 2007 (B 14/11b AS 63/06 R) allerdings klargestellt, dass die Grundsicherungstr&#228;ger die allgemeinen Beratungs- und Aufkl&#228;rungspflichten gem&#228;&#223; §§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) treffen. Insofern kann es geboten sein, die Leistungsempf&#228;nger etwa durch Merkbl&#228;tter oder allgemein gehaltene Hinweise &#252;ber ihre Rechte und Pflichten aufzukl&#228;ren. Unabh&#228;ngig von der Rechtm&#228;&#223;igkeit der Kostensenkungsaufforderung k&#246;nnen die Grundsicherungstr&#228;ger im Rahmen des Sozialrechtsverh&#228;ltnisses ggf auch gehalten sein, f&#252;r ihren Leistungsbezirk Kriterien der Angemessenheit von Unterkunftskosten in allgemein verst&#228;ndlicher Form darzustellen.</p>
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		<title>Von: Lusjena</title>
		<link>http://www.sozialticker.com/arbeitslose-muessen-bei-zu-hohen-mietkosten-von-den-argen-nicht-belehrt-werden_20080319.html#comment-613</link>
		<dc:creator>Lusjena</dc:creator>
		<pubDate>Sat, 07 Jun 2008 13:27:08 +0000</pubDate>
		<guid>http://www.sozialticker.com/arbeitslose-muessen-bei-zu-hohen-mietkosten-von-den-argen-nicht-belehrt-werden_20080319.html#comment-613</guid>
		<description>wie ich schon im 1. Beitrag erw&#228;hnte, wenn schriftlich kein grund f&#252;r die Verk&#252;rzung der6- Monatsfrist bekannt gegeben worden ist, legen Sie Widerspruch ein .

. Soweit die Aufwendungen f&#252;r die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang &#252;bersteigen, sind sie als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft so lange zu ber&#252;cksichtigen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht m&#246;glich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch l&#228;ngstens f&#252;r sechs Monate. § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II enth&#228;lt damit eine Zumutbarkeitsregelung, die es verhindern soll, dass Leistungsberechtigte ggf sofort (bei Eintritt der Hilfebed&#252;rftigkeit) gezwungen werden sollen, ihre bisherige Wohnung aufzugeben (Urteil des Senats vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R; vgl auch Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.8 RdNr 50, Stand M&#228;rz 2006; vgl auch BVerwGE 2, 1, 3). Schutzbed&#252;rftig sind nach der Norm des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II insbesondere solche Personen, die bei Eintritt der Hilfebed&#252;rftigkeit bereits in einer unangemessenen Wohnung leben bzw bei denen die Unterkunftskosten w&#228;hrend des Leistungsbezugs beispielsweise durch eine Mieterh&#246;hung unangemessen werden ( BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 7.11.2006, B 7b AS 18/06 R ) .</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>wie ich schon im 1. Beitrag erw&#228;hnte, wenn schriftlich kein grund f&#252;r die Verk&#252;rzung der6- Monatsfrist bekannt gegeben worden ist, legen Sie Widerspruch ein .</p>
<p>. Soweit die Aufwendungen f&#252;r die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang &#252;bersteigen, sind sie als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft so lange zu ber&#252;cksichtigen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht m&#246;glich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch l&#228;ngstens f&#252;r sechs Monate. § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II enth&#228;lt damit eine Zumutbarkeitsregelung, die es verhindern soll, dass Leistungsberechtigte ggf sofort (bei Eintritt der Hilfebed&#252;rftigkeit) gezwungen werden sollen, ihre bisherige Wohnung aufzugeben (Urteil des Senats vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R; vgl auch Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.8 RdNr 50, Stand M&#228;rz 2006; vgl auch BVerwGE 2, 1, 3). Schutzbed&#252;rftig sind nach der Norm des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II insbesondere solche Personen, die bei Eintritt der Hilfebed&#252;rftigkeit bereits in einer unangemessenen Wohnung leben bzw bei denen die Unterkunftskosten w&#228;hrend des Leistungsbezugs beispielsweise durch eine Mieterh&#246;hung unangemessen werden ( BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 7.11.2006, B 7b AS 18/06 R ) .</p>
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	<item>
		<title>Von: Lusjena</title>
		<link>http://www.sozialticker.com/arbeitslose-muessen-bei-zu-hohen-mietkosten-von-den-argen-nicht-belehrt-werden_20080319.html#comment-612</link>
		<dc:creator>Lusjena</dc:creator>
		<pubDate>Sat, 07 Jun 2008 13:13:17 +0000</pubDate>
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		<description>Die nach dem Gesetz befristete &#220;bernahme unangemessener Aufwendungen betr&#228;gt in der Regel l&#228;ngstens - sechs Monate -. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Regelh&#246;chstfrist und keine strikte Such- und &#220;berlegungsfrist, die der Hilfeempf&#228;nger beliebig aussch&#246;pfen k&#246;nnte . In atypischen F&#228;llen kann damit auch eine k&#252;rzere Frist festgelegt oder u.U. die Frist auch verl&#228;ngert werden (vgl. Piepen¬stock in jurisPK-SGB II,2. Aufl. 2007, § 22 Anm. 84).  Sind indes keine Gr&#252;nde ersichtlich, weshalb von der Regelh&#246;chstfrist abzuweichen w&#228;re und auch nicht schriftlich im bescheid bekannt gegeben worden, ist Widerspruch und Klage m&#246;glich .

Anlauf der "Schonfrist" des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II 

F&#252;r den Anlauf der "Schonfrist" kommt es auf den Tag an, von dem an der Hilfebed&#252;rftige &#252;ber die Unangemessenheit seiner Unterkunftskosten informiert war (vgl. Senatsurteil des LSG Bayern  vom 15.06.2007 - L 7 AS 164/07).  Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - ausgef&#252;hrt, unter dem Blickwinkel, dass eine Kostensenkungsaufforderung bzw. eine Information weder in § 22 SGB II normiert noch sonst formelle Voraussetzung sei f&#252;r die Weigerung, mehr als die angemessenen Kosten zu &#252;bernehmen, gen&#252;ge regelm&#228;&#223;ig die Angabe des angemessenen Mietpreises. Das Bundessozialgericht hat deutlich gemacht, dass ein Informationsschreiben lediglich Mittel zum Zweck, nicht aber Selbstzweck ist (a.a.O.). Um die Frist anlaufen zu lassen, erscheint lediglich die Mitteilung vonn&#246;ten, dass die gegenw&#228;rtigen Kosten der Unterkunft unangemessen sind und die Beh&#246;rde diese nur noch &#252;bergangsweise akzeptieren wird. Denn bereits diese Mitteilung muss f&#252;r den Hilfeempf&#228;nger Anlass sein, sich um eine andere Wohnung zu bem&#252;hen. 

 Dauer der "Schonfrist" des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II 

Das Gesetz stellt in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II eine Vermutung auf, dass es in l&#228;ngstens sechs Monaten ab Kenntnis von der Umzugsnotwendigkeit m&#246;glich ist, angemessenen Wohnraum zu finden und auch umzuzuziehen (unter der Voraussetzung, dass die Angemessenheitsgrenze korrekt festgesetzt ist). Dabei bel&#228;sst es das Gesetz dem Hilfesuchenden, eine angemessene Wohnung zu finden sowie den Umzug zu organisieren und durchzuf&#252;hren; die Initiative muss von ihm ausgehen. Die &#220;bernahme der die angemessenen &#252;bersteigenden tats&#228;chlichen Kosten verk&#246;rpert f&#252;r sich bereits eine Ausnahme von der Regel. Die Sechs-Monats-Frist soll nach der Wertung des Gesetzes das &#228;u&#223;erste Ma&#223; sein; sie wird vom Gesetzgeber grunds&#228;tzlich als ausreichend f&#252;r entsprechende Kostensenkungsma&#223;nahmen angesehen. Eine l&#228;ngere "Schonfrist" als sechs Monate ist als nochmalige Ausnahme von der Ausnahme zu beurteilen. Diese systematische Erw&#228;gung allein legt nahe, an die Zul&#228;ssigkeit einer l&#228;ngeren "Schonfrist" sehr strenge Ma&#223;st&#228;be anzulegen. Es m&#252;ssen ganz besondere Umst&#228;nde gegeben sein, wobei sich der Hilfesuchende mit der gleichen Intensit&#228;t um angemessenen Wohnraum bem&#252;hen muss, wie es der Fall w&#228;re, wenn er aus pers&#246;nlichen Motiven heraus die Wohnung wechseln wollte. Nur wenn man § 22 Abs. 1 SGB II so restriktiv interpretiert, wird verhindert, dass das im Gesetz angelegte Regel-Ausnahme-System unterlaufen wird.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Die nach dem Gesetz befristete &#220;bernahme unangemessener Aufwendungen betr&#228;gt in der Regel l&#228;ngstens - sechs Monate -. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Regelh&#246;chstfrist und keine strikte Such- und &#220;berlegungsfrist, die der Hilfeempf&#228;nger beliebig aussch&#246;pfen k&#246;nnte . In atypischen F&#228;llen kann damit auch eine k&#252;rzere Frist festgelegt oder u.U. die Frist auch verl&#228;ngert werden (vgl. Piepen¬stock in jurisPK-SGB II,2. Aufl. 2007, § 22 Anm. 84).  Sind indes keine Gr&#252;nde ersichtlich, weshalb von der Regelh&#246;chstfrist abzuweichen w&#228;re und auch nicht schriftlich im bescheid bekannt gegeben worden, ist Widerspruch und Klage m&#246;glich .</p>
<p>Anlauf der &#8220;Schonfrist&#8221; des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II </p>
<p>F&#252;r den Anlauf der &#8220;Schonfrist&#8221; kommt es auf den Tag an, von dem an der Hilfebed&#252;rftige &#252;ber die Unangemessenheit seiner Unterkunftskosten informiert war (vgl. Senatsurteil des LSG Bayern  vom 15.06.2007 - L 7 AS 164/07).  Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - ausgef&#252;hrt, unter dem Blickwinkel, dass eine Kostensenkungsaufforderung bzw. eine Information weder in § 22 SGB II normiert noch sonst formelle Voraussetzung sei f&#252;r die Weigerung, mehr als die angemessenen Kosten zu &#252;bernehmen, gen&#252;ge regelm&#228;&#223;ig die Angabe des angemessenen Mietpreises. Das Bundessozialgericht hat deutlich gemacht, dass ein Informationsschreiben lediglich Mittel zum Zweck, nicht aber Selbstzweck ist (a.a.O.). Um die Frist anlaufen zu lassen, erscheint lediglich die Mitteilung vonn&#246;ten, dass die gegenw&#228;rtigen Kosten der Unterkunft unangemessen sind und die Beh&#246;rde diese nur noch &#252;bergangsweise akzeptieren wird. Denn bereits diese Mitteilung muss f&#252;r den Hilfeempf&#228;nger Anlass sein, sich um eine andere Wohnung zu bem&#252;hen. </p>
<p> Dauer der &#8220;Schonfrist&#8221; des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II </p>
<p>Das Gesetz stellt in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II eine Vermutung auf, dass es in l&#228;ngstens sechs Monaten ab Kenntnis von der Umzugsnotwendigkeit m&#246;glich ist, angemessenen Wohnraum zu finden und auch umzuzuziehen (unter der Voraussetzung, dass die Angemessenheitsgrenze korrekt festgesetzt ist). Dabei bel&#228;sst es das Gesetz dem Hilfesuchenden, eine angemessene Wohnung zu finden sowie den Umzug zu organisieren und durchzuf&#252;hren; die Initiative muss von ihm ausgehen. Die &#220;bernahme der die angemessenen &#252;bersteigenden tats&#228;chlichen Kosten verk&#246;rpert f&#252;r sich bereits eine Ausnahme von der Regel. Die Sechs-Monats-Frist soll nach der Wertung des Gesetzes das &#228;u&#223;erste Ma&#223; sein; sie wird vom Gesetzgeber grunds&#228;tzlich als ausreichend f&#252;r entsprechende Kostensenkungsma&#223;nahmen angesehen. Eine l&#228;ngere &#8220;Schonfrist&#8221; als sechs Monate ist als nochmalige Ausnahme von der Ausnahme zu beurteilen. Diese systematische Erw&#228;gung allein legt nahe, an die Zul&#228;ssigkeit einer l&#228;ngeren &#8220;Schonfrist&#8221; sehr strenge Ma&#223;st&#228;be anzulegen. Es m&#252;ssen ganz besondere Umst&#228;nde gegeben sein, wobei sich der Hilfesuchende mit der gleichen Intensit&#228;t um angemessenen Wohnraum bem&#252;hen muss, wie es der Fall w&#228;re, wenn er aus pers&#246;nlichen Motiven heraus die Wohnung wechseln wollte. Nur wenn man § 22 Abs. 1 SGB II so restriktiv interpretiert, wird verhindert, dass das im Gesetz angelegte Regel-Ausnahme-System unterlaufen wird.</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Von: aehart</title>
		<link>http://www.sozialticker.com/arbeitslose-muessen-bei-zu-hohen-mietkosten-von-den-argen-nicht-belehrt-werden_20080319.html#comment-611</link>
		<dc:creator>aehart</dc:creator>
		<pubDate>Sat, 07 Jun 2008 13:01:53 +0000</pubDate>
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		<description>Sehr sch&#246;n, doch gibt es daf&#252;r auch einen Beleg?</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr sch&#246;n, doch gibt es daf&#252;r auch einen Beleg?</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Von: Steinbock</title>
		<link>http://www.sozialticker.com/arbeitslose-muessen-bei-zu-hohen-mietkosten-von-den-argen-nicht-belehrt-werden_20080319.html#comment-610</link>
		<dc:creator>Steinbock</dc:creator>
		<pubDate>Sat, 07 Jun 2008 12:30:36 +0000</pubDate>
		<guid>http://www.sozialticker.com/arbeitslose-muessen-bei-zu-hohen-mietkosten-von-den-argen-nicht-belehrt-werden_20080319.html#comment-610</guid>
		<description>6 Monate = max. Zeitspanne im Gesetz

3 Monate = Willk&#252;r im Amt</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>6 Monate = max. Zeitspanne im Gesetz</p>
<p>3 Monate = Willk&#252;r im Amt</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Von: aehart</title>
		<link>http://www.sozialticker.com/arbeitslose-muessen-bei-zu-hohen-mietkosten-von-den-argen-nicht-belehrt-werden_20080319.html#comment-606</link>
		<dc:creator>aehart</dc:creator>
		<pubDate>Sat, 07 Jun 2008 12:08:36 +0000</pubDate>
		<guid>http://www.sozialticker.com/arbeitslose-muessen-bei-zu-hohen-mietkosten-von-den-argen-nicht-belehrt-werden_20080319.html#comment-606</guid>
		<description>Sehr verehrte Rechtsgelehrte,

mich besch&#228;ftigt die Frage, ob die Sechs-Monats-Frist nach &#220;bermittlung der KdU-Senkungsaufforderung "eine im Regelfall geltende maximale &#220;bergangsfrist" ist oder ob diese vom zust&#228;ndigen Sachbearbeiter ohne Angabe von Gr&#252;nden auf drei Monate verk&#252;rzt werden darf. 

&#220;ber eine Antwort freut sich
Elisabeth Hartmann</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr verehrte Rechtsgelehrte,</p>
<p>mich besch&#228;ftigt die Frage, ob die Sechs-Monats-Frist nach &#220;bermittlung der KdU-Senkungsaufforderung &#8220;eine im Regelfall geltende maximale &#220;bergangsfrist&#8221; ist oder ob diese vom zust&#228;ndigen Sachbearbeiter ohne Angabe von Gr&#252;nden auf drei Monate verk&#252;rzt werden darf. </p>
<p>&#220;ber eine Antwort freut sich<br />
Elisabeth Hartmann</p>
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	</item>
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