Arbeitslose müssen bei zu hohen Mietkosten von den Argen nicht belehrt werden
Empfänger von Arbeitslosengeld II können von den bundesweit tausendfach verschickten Aufforderungen, ihre Mietkosten zu senken, keine allzu detaillierten Informationen erwarten. Im Zweifel müssen sie nachfragen, auf welche Weise sie die Kosten senken sollen, eine besondere Belehrung sei gesetzlich nicht vorgesehen, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.
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Nach dem Kasseler Urteil reicht es aber in der Regel aus, wenn die Arbeitsgemeinschaft eine Frist und eine konkrete Mietobergrenze benennt.(Quelle: News -Yahoo)
Bundessozialgericht vom 19.03.2008, ( BSG B 11b AS 41/06 R).
Hinweis : Mit so einer Entscheidung hatte man bereits gerechnet, denn bereits mit Urteil vom 07.10.2006 hatte das Bundessozialgericht zu dieser Frage geäußert.
Zwar ist eine Kostensenkungsaufforderung des Grundsicherungsträgers weder in § 22 SGB II normiert noch sonst formelle Voraussetzung für die Weigerung des Grundsicherungsträgers, mehr als die angemessenen Kosten zu übernehmen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R, SozR-4200 § 22 Nr. 2). Auch wenn die Kostensenkungsaufforderung kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal darstellt, ist sie bei der Prüfung der Frage, ob dem Hilfebedürften eine Kostensenkung zuzumuten ist, aber gleichwohl von Bedeutung. Denn ein Hilfebedürftiger wird ohne eine ausdrückliche Kostensenkungsaufforderung regelmäßig nicht erkennen können, dass nach den heranzuziehenden Maßstäben seine Unterkunft nicht kostenangemessen ist. Regelmäßig ist sie deshalb Voraussetzung dafür, dass dem Einzelnen Kostensenkungsbemühungen als zumutbar abzuverlangen sind (vgl. Berlit in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 RdNr. 64 mwN. ). Eine Kostensenkungsaufforderung hat Aufklärungs- und Warnfunktion, damit der Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und ggfs. für die Heizung unter Hinweis auf die Rechtslage erhält (BSG a.a.O).
BSG B 7b AS 10/06 R vom 07.11.2006
Dieser Rechtsauffassung hat sich auch der 7. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein- Westfalen mit seinem Urteil vom 14.02.2008 angeschlossen (L 7 B 114/07 AS ER ) .
Weitere Informationen zu den Urteilen unter: Sozialgerichtsbarkeit
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