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Arbeitsgemeinschaft hat die Kosten für eine Klassenfahrt zu übernehmen

Neues aus dem Bereich RechtArbeitsgemeinschaft hat die Kosten für eine Klassenfahrt zu übernehmen.

Das entschied in zwei Fällen das Sozialgericht Detmold.

Im ersten Fall hatte der Kläger an der in der Unterstufe des von ihm besuchten Gymnasiums regelmäßig durchgeführten mehrtägigen Klassenfahrt teilgenommen. Hierfür setzte das Gymnasium einen Beitrag von 235,00 € an. Die Beklagte übernahm jedoch nur einen Betrag von 150,00 €, da nur die Kosten für eine “angemessene” Klassenfahrt übernommen würden. Für einen Beitrag von 150,00 € seien entsprechende Klassenfahrten möglich. Demgegenüber verpflichtete das Sozialgericht den Leistungsträger die vollen 235,00 € zu übernehmen. Eine Begrenzung der Leistungen auf die von der Beklagten als angemessen erachtete Höchstgrenze von 150,00 € sei - so das Sozialgericht - im Gesetz nicht vorgesehen. Die Fahrt muss sich lediglich im Rahmen der “schulrechtlichen” Bestimmungen halten. Nach der maßgeblichen Richtlinie legt die Schulkonferenz die Kostenobergrenze für Schulfahrten fest. Dabei ist der Schulpflegschaft, dem Schülerrat und der Lehrerkonferenz Gelegenheit zur vorbereitenden Beratung zu geben. Zudem ist die Kostenobergrenze für Schulwanderungen- und fahrten möglichst niedrig zu halten, um die Erziehungsberechtigten nicht unzumutbar zu belasten. Schließlich darf der finanzielle Aufwand kein Grund dafür sein, dass ein Schüler oder eine Schülerin nicht teilnehmen kann. Die Kosten der Klassenfahrten sind damit auszurichten an dem, was die Erziehungsberechtigten leisten können. Sie kommen dabei in einem pädagogisch geleiteten, demokratischen Prozess im Rahmen der Schulkonferenz zustande. Damit ist ein ausreichendes Korrektiv geschaffen, welches dafür sorgt, dass auch der Leistungsträger nach dem SGB II nicht übermäßig oder unverhältnismäßig Kosten zu tragen hat. Anhaltspunkte dafür, dass das vorgeschriebene Verfahren zur Bestimmung der Art, des Umfangs und der Kosten der Wanderfahrt nicht eingehalten worden ist, haben sich im zu entscheidenden Fall nicht ergeben. Der Kläger ist auch nicht auf eine Eigenbeschaffung der erforderlichen Finanzmittel durch Aufnahme einer bezahlten Tätigkeit oder durch Ansparung zu verweisen.

Urteil vom 12.10.2007 - Az.: S 10 AS 24/07 -

Ebenso entschied das Sozialgericht auch im Fall einer Klassenfahrt eines Oberstufenschülers nach Weimar. Die Beklagte lehnte die Übernahme eines Zuschusses in Höhe von 140,00 € mit der Begründung ab, dass dieser nur im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht gewährt werden könne und der Kläger als Schüler in der 12. Klasse dieser nicht mehr unterliege. Demgegenüber verwies das Sozialgericht darauf, dass auch die Kursfahrten in der gymnasialen Oberstufe unter dem Begriff der “Klassenfahrt” der maßgeblichen nordrhein-westfälischen Richtlinien fallen. Nach den Vorgaben des SGB II soll sichergestellt werden, dass auch Kinder aus finanzschwachen Familien an diesen schulischen Maßnahmen, die hinsichtlich der Teilnahme grundsätzlich verpflichtend sind, teilnehmen können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klassenfahrten dem Schulleben entwachsen und vor- sowie nachbereitet werden müssten. Damit ist die Klassenfahrt Bestandteil des Lehrauftrags der Schule. Eine sinnvolle Teilnahme am Schulunterricht im Umfeld der Klassenfahrt ist somit mit der Teilnahme an der Maßnahme verknüpft. Bei dem Ausschluss bedürftiger Schüler würden die Leistungsträger in unzulässiger Weise mittelbar auf die Lerninhalte Einfluss nehmen. Die Förderungsmöglichkeit endet auch nicht mit dem Abschluss des 10. Schuljahres. Das SGB II benennt alle Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen zu denen auch die Schulfahrten in der gymnasialen Oberstufe gehören. Auch diese sind Bestandteil des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule und in das Lernkonzept eingebettet. Ein Ausschluss ist daher nicht sinnvoll und vom Gesetzgeber nicht gewollt. Eine Ablehnung der Kostentragung für Fahrten in der Oberstufe widerspräche dem Förderungsziel und Willen des Gesetzgebers und würde zu einer Ausgrenzung von Schülern aus finanziellen Gründen führen.

Urteil vom 09.03.2007 - Az.: S 7 AS 103/06 - rechtskräftig

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

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Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena   am: Sonntag, 9. Dezember 2007 - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen
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