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Arbeitsgelegenheiten mit 30 St. wöchentlich sind nicht zulässig

Neues aus dem Bereich RechtGemäß § 16 Abs.3 Satz 1 SGB II sollen für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Hierbei ist nach Satz 2 dieser Vorschrift dem Hilfebedürftigen zuzüglich zum Alg II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen, wenn es sich um im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten handelt, die nicht nach Abs.1 des § 16 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert werden. Bereits bezüglich der bis 31.12.2004 geltenden Vorgängerregelung des § 19 Abs.1 Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) bestand Übereinstimmung, dass es nicht zulässig ist, eine vollschichtige Arbeit von 176 Stunden im Monat zu fordern (BVerwGE 68, 91).

Eine Arbeitszeit von 30 Stunden, wie im vorliegenden Fall, liegt bereits nahe an einer Vollzeittätigkeit, nachdem zahlreiche Tarifverträge eine Vollarbeitszeit von 35 Stunden und weniger vorsehen.

Würde man eine Arbeitsgelegenheit dieses Umfanges für zulässig halten, würde sich angesichts der weit verbreiteten Praxis der Verschaffung von Arbeitsgelegenheiten eine unzumutbare Konkurrenz zum ersten und zweiten Arbeitsmarkt ergeben (vgl. Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr.227 zu § 16). Zudem wird ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger durch eine Arbeitsgelegenheit dieses Umfanges in seinen Bemühungen, einen Arbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden, zweifellos beeinträchtigt. Derartigen Hilfebedürftigen wie dem Kläger, denen der erste Arbeitsmarkt grundsätzlich offensteht, wie die Aufnahme einer unbefristeten Vollzeitbeschäftigung ab 01.05.2006 zeigt, ist ausreichend Zeit für eine Arbeitssuche einzuräumen (so auch Niewald in LPK-SGB II, Rdnr.46 zu § 16). Jedenfalls ist bei Hilfebedürftigen, die nach dem Stand ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ernsthaft in Betracht kommen, eine Arbeitsgelegenheit im Umfang von 30 Stunden und mehr nicht zulässig (vgl. Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Rdnr.444 zu § 16). Ob in diesem Fall die Vermittlung einer Arbeitsgelegenheit unabhängig vom zeitlichen Umfang überhaupt zumutbar war (vgl. Voelzke a.a.O.), kann dahinstehen.

Nicht entschieden zu werden braucht, ob der Auffassung zu folgen ist, es sei lediglich ein Arbeitsgelegenheit im Umfang von 15 Stunden (so Eicher a.a.O.) zumutbar, oder eine solche im Umfang von bis zu 20 Stunden (so Niewald a.a.O.; Schumacher in Östreicher, § 16 SGB II Rz.79).

Die Revision war zuzulassen, da der Frage, in welchem zeitlichen Umfang Arbeitsgelegenheiten im Sinne des § 16 Abs.3 Satz 2 SGB II zumutbar sind, grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs.2 Nr.1 SGG zukommt.

LSG Bayern L 7 AS 199/06 vom 29.06.2007

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

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1. ... geschrieben von PowerCraft am Samstag, 26.4.2008.

Hallo,

ich habe einen Vermittlungsvorschlag von der ARGE bekommen. Es handelt sich um eine Arbeitsgelegenheit (Mehraufwandsentschädigung).

Tätigkeit: Hilfsarbeiter/in ohne nähere Tätigkeitsangabe
Titel des Stelleangebots: Hilfskraft bei den Feuerwehren Bietigheim-Bissingen

Stellenbeschreibung: Reinigungsarbeiten an Geräten, Fahrzeugen und Gebäuden, sowie den Außenanlagen der Feuerwehren, Schläuche prüfen und wickeln, kleinere Renovierung- und Malerarbeiten. Mithilfe bei Büroarbeiten wie Botengänge, Kopien fertigen, kuvertierten , etc.

Fähigkeiten: Reinigen - vorhanden
Handwerkliche Kenntnisse - vorhanden

Ausübungsort: Bietigheim-Bissingen
Arbeitszeit: 20 Std/Woche, Teilzeit - flexibel
Eintrittstermin: 22.04.2008 Befristet bis 31.12.2008

Da ich in M. a.d. M. wohne frage ich mich ob ich wirklich dahin muß?
Zumal ich den Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen muß.

Außerdem ist der Vermittlungsvorschlag laut ARGE am 22.04.2008 datiert und bei mir am 23.04.2008 angekommen.

Soll ich dagegen Widerspruch einlegen?

MfG

PowerCraft


2. ... geschrieben von Steinbock am Samstag, 26.4.2008.

Also dort vorstellen, bzw. dort antreten müssen Sie auf alle Fälle. (hätten Sie schon machen müssen) Da der Termin bereits abgelaufen ist, kann es nun passieren, dass die Sanktionskeule Sie treffen wird, wegen Nichtantritt der Maßnahme. Wenn Ihnen die finanziellen Mittel zur Arbeitsstelle am 1. Tag fehlen (welche ja den Mehrbedarf begründen) sollten Sie beim Amt vorsprechen und sich über die Kosten einigen. Der Maßnahmeträger ist jedoch für die weitern Kosten verantwortlich, sobald Sie in der Maßnahme verbleiben.

EEJ Maßnahmen sind daher immer anzutreten und nach Antritt bei Zweifel zur Überprüfung vorzulegen bzw. diese gerichtlich überprüfen zu lassen.

http://www.sozialticker.com/ta.....digung-eej

http://www.sozialticker.com/widersprueche


3. ... geschrieben von PowerCraft am Montag, 28.4.2008.

Hallo Steinbock,

ich habe ausserdem noch einen 400-Euro Job. Meine Integrationsvermittlerin meinte, dass dann mehr Geld in meine Kasse kommt, wenn ich eine Arbeitsgelegenheit habe. Da gibt es dann einen “Freibetrag” von 80 Euro pro Monat.

Nun hab einer Arbeitsgelegenheit im EDV-Bereich zugestimmt, was diese aber nicht ist.

Sei’s drum. Ich rufe die Dame mal an und melde mich dann wieder.

MfG
PowerCraft

P.S. Ein 400-Euro Job geht doch vor einer Arbeitsgelegenheit?


4. ... geschrieben von PowerCraft am Freitag, 16.5.2008.

Hallo Steinbock,

ich habe seit Donnerstag, 8. Mai 2008, die EEJ-Maßnahme angetreten. Das ist eine “Arbeitsgelegenheit” auf den Bauhof der Stadt Bietigheim-Bissingen. Dort bin ich zur Straßenreinigung eingeteilt. Ausserdem mußte ich bisher, Isoliermaterial (Glaswolle, Gips) von Blechverwahrungen entfernen. mit einem Gleichgesinnten habe ich ausserdem Schrankwände und Türen entsorgt.

Das bringt mich aber alles andere als weiter hinsichtlich meiner erworbenen Qualifikationen.

Deshalb werde ich einen Überprüfungsantrag bei meine Integrationsvermittlerin stellen.

Gruß
PowerCraft


5. ... geschrieben von Einstein am Samstag, 17.5.2008.

Zum Thema EEJ hat der Sozialticker von der Bundesagentur für Arbeit folgende Antwort erhalten:

Zusatzjobs sind immer dann förderungsfähig, wenn sie zusätzlich sind sowie im öffentlichen Interesse liegen. Zusätzlich heißt, sie wären ohne Förderung nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt worden. Wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches II gilt, dann sind sie “im öffentlichen Interesse”. Es sollte nicht gefördert werden, wenn es sich um “Pflichtaufgaben” handelt, dies ist ein Ausschlussgrund. Reguläre Beschäftigungsverhältnisse dürfen weder verdrängt noch beeinträchtigt werden (Wettbewerbsneutralität).
Quelle: Bundesagentur für Arbeit-Regionaldirektion Berlin-Brandenburg

Wer also der Meinung ist das sein EEJ nicht diesen Kriterien entspricht, sollte dies prüfen lassen.


6. ... geschrieben von PowerCraft am Samstag, 17.5.2008.

Hallo Einstein,

wer ist überhaupt Maßnahmeträger?

Die ARGE oder die Stadt Bietigheim-Bissingen?

Laut dem Muster des Überprüfungsantrag (MAE) muß ich da die genauen Maßnahmedaten eintragen. Sind das Maßnahmedaten wie Maßnahmenummer, Tätigkeit, Titel des Stellenangebots, Stellenbeschreibung, Fähigkeiten, Ausübungsort, Eintrittstermin, Arbeitgeberkontakt?

Gruß
PowerCraft


7. ... geschrieben von Steinbock am Samstag, 17.5.2008.

Der Träger der Maßnahme ist immer der, bei wem Sie abgestellt wurden zum EEJ, in Ihrem Fall die Stadt Bi-Bi. Die Daten … soweit bekannt, finden Sie auf dem Schreiben der ARGE zur Zuweisung.


8. ... geschrieben von PowerCraft am Donnerstag, 22.5.2008.

Hallo,

nun, da ich schon 2 Wochen in dieser Maßnahme verblieben bin, will ich hier mal einen Statusbericht abliefern.

Wie schon erwähnt wurde ich zur “Straßenreinigung” abkommandiert. Das ging auch in den ersten paar Tagen soweit in Ordnung. Aber dann wurde ich zur “Entsorgung” von dem abgeladenen Matertial herangezogen. Das ging über die Entfernung von Isoliermaterial (Glaswolle) von Blechen bis zum “Entnageln” von irgendwelchen Holzlatten, wobei die Holzlatten von den anderen Angestellten auch mit Nägeln in den Container geworfen wurde. Gut, an den Holzlatten waren auch kleine Blech dran. die nicht in den Holzcontainer gehören.

Gestern gegen Feierabend, sollte ich da auf eine schräge Ladefläche klettern und den Bauschutt in den Container schieben. Dann kam ein Mitarbeiter des Bauhofs und verbreitete Terror. Glücklicherweise war einer der Leiter des Bauhofs um die Ecke. Dieser sagte mir, daß ich hier nichts tun müsse, was ich nicht kann/will.

Andere Sache ist die, wie das mit der Mehraufwandsentschädigung läuft. Werden hier die mir entstandenen Fahrkosten gegen die von mir erbrachte Arbeit gegengerechnet. Der Chef des Bauhofes sagte mir nämlich, daß die Stadt nur die minimalen Fahrkosten erstattet.

Gruß
PowerCraft


9. ... geschrieben von Steinbock am Donnerstag, 22.5.2008.

Sie haben generell keine Tätigkeiten zu machen, welche normalerweise durch die städtischen Hand zu erledigen ist.

2. alle … aber auch alle Kosten, welche durch Ihre Anwesenheit Ihnen entstanden sind bzw. entstehen, sind vom Maßnahmeträger zu begleichen. Pauschalen oder Minimalausreden gelten nicht.

Verwechseln Sie nicht den 1 Euro je Stunde mit Lohn, sondern mit der Abgeltung der Ihnen entstandenen Kosten. Sind diese höher als “vorab pauschal” ausbezahlt, dann müssen Sie höhere Kosten geltend machen beim Träger.

Beispiel: Sie benötigen jeden Tag für An- und Abreise 7,50 Euro und sind 5 Stunden schwer am schindern, dann erhalten Sie ja nur 5 Euro bei einem Bedarf an 7,50 Euro. Ergo müssen Sie diese fehlenden 2,50 Euro beim Träger geltend machen. Sollte man Sie aber früh abholen und wieder wegbringen, dann entstehen Ihnen gar keine Kosten .. ergo sie bekommen nicht mal den 1 Euro je Stunde, da Sie ja keine Kosten hatten.


10. ... geschrieben von Lusjena am Donnerstag, 22.5.2008.

Andere Sache ist die, wie das mit der Mehraufwandsentschädigung läuft. Werden hier die mir entstandenen Fahrkosten gegen die von mir erbrachte Arbeit gegengerechnet. Der Chef des Bauhofes sagte mir nämlich, daß die Stadt nur die minimalen Fahrkosten erstattet.

Frage hierzu, wie hoch sind die monatl. Fahrkosten tatsächlich bei Ihnen und welcher Betrag wird von der Stadt erstattet??


11. ... geschrieben von Steinbock am Donnerstag, 22.5.2008.

Weitere Frage: Wie weit ist Ihr Antrag auf Überprüfung schon bearbeitet worden? Haben Sie dem Träger und / oder Amt eine Frist gesetzt?

1. Wenn ja und keine Reaktion —> Sozialgericht Klage einreichen

2. Wenn nein —- > warum ist noch keine Reaktion erfolgt?


12. ... geschrieben von Lusjena am Donnerstag, 22.5.2008.

Ein Anspruch von Ihnen gegen die Behörde auf eine höhere Mehraufwandsentschädigung als 1 EUR pro Stunde kann sich nur aus § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II ergeben. Danach sollen für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden die Arbeitsgelegenheiten nicht als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II zu zahlen.

DerBegriff der angemessenen Entschädigung ist ein unbestimmter

Rechtsbegriff, der von den Gerichten voll überprüfbar ist. Die Entschädigung erfasst zusätzliche Aufwendungen die ihre Ursachen in der Verrichtung der Arbeiten haben, wozu auch und in erster Linie Fahrtkosten gehören aber auch zusätzliche Aufwendungen für Ernährung und etwa erforderliche Arbeitsbekleidung sowie deren Reinigung. Die Entschädigung stellt daher auch keinen Stundenlohn für die Arbeitstätigkeit als solche dar, soll aber so bemessen sein, dass neben der Abgeltung der Aufwendungen noch ein gewisser Betrag für den Hilfeempfänger verbleibt, um einen Anreiz für die Aufnahme der Tätigkeit zu bieten (vgl. Hammel, Keine Anspruchsgrundlage für die Übernahme notwendiger Fahrtkosten bei der Verrichtung eines “Ein-Euro-Job”?, ZFSH 2007,659ff.; Eicher in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008 § 16 Rdnr. 230; Niewald in: SGB II, 2. Aufl. 2007, § 16 Rdnr. 56f.; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Februar 1979, 5 B 114/78 zu § 19 BSHG).


13. ... geschrieben von PowerCraft am Donnerstag, 22.5.2008.

Hallo Lusjena,

> Frage hierzu, wie hoch sind die monatl. Fahrkosten tatsächlich bei Ihnen und
> welcher Betrag wird von der Stadt erstattet?

Die erste Abrechnung steht noch aus. Die kommt erst um den 20. Juni herum.

Ich kann nur Auskunft über die mir entstandenen Fahrkosten machen.

Und zwar sind das an Arbeitstagen, die keine Schultage sind 8,30 EUR.

An Arbeitstagen, die Schultage sind 6,50 EUR. Und dann kommt es ja auch noch darauf an, ob ich diesen Bus erreiche, der mich direkt nach Hause bringt.
Wenn ich diesen Bus nicht erreiche, dann sind das auch wieder 4.15 EUR.

Genauer: Für Hinfahrt benötige grundsätzlich 4,15 EUR.

Die Rückfahrt ist abhängig davon, ob es ein Schultag ist, oder nicht.

Außerdem arbeite ich dort nur an 4 Tagen in der Woche (Mo-Do). Pro Tag sind das 5 Stunden, fange dort erst um 10 Uhr an, weil das wegen dem 400-Euro-Job nicht anders geht.

Gruß
PowerCraft


14. ... geschrieben von PowerCraft am Donnerstag, 22.5.2008.

Hallo Steinbock,

> Weitere Frage: Wie weit ist Ihr Antrag auf Überprüfung schon bearbeitet
> worden? Haben Sie dem Träger und / oder Amt eine Frist gesetzt?
> 1. Wenn ja und keine Reaktion —> Sozialgericht Klage einreichen
> 2. Wenn nein —- > warum ist noch keine Reaktion erfolgt?

Ich hatte letzte Woche noch keine Zeit diesen Antrag auf Überprüfung zu schreiben. Aber diese Woche werde ich diesen Antrag definitv schreiben.

Für mich ist das jetzt von Mo-Do ein 15 Stunden Tag mit dem 400 Euro-Job.

Ich benötige ja für die Hin- und Rückfahrt ca 75-90 min.

Das heisst, ich muß um 8.30 Uhr von meinem Wohnort weg und komm erst wieder so gegen 17 Uhr an denselbigen.

Gruß
PowerCraft


15. ... geschrieben von PowerCraft am Donnerstag, 22.5.2008.

Hallo Steinbock,

den Antrag auf Überprüfung der MAE sende ich dann per Einwurfeinschreiben oder Einchreiben per Rückschein?

Und welche Möglichkeit, außer diesem Überprüfungsantrag, habe ich, aus dieser Maßnahme herauszukommen?

Gruß
PowerCraft


16. ... geschrieben von Steinbock am Donnerstag, 22.5.2008.

Sie wollen doch nicht aus dieser Maßnahme kommen … Sie wollen doch gerne dort arbeiten - jedoch zu Bedingungen, um aus eigener Arbeitsleistung Ihren Unterhalt bestreiten zu können. Sie wollen doch jetzt nur gerichtlich überprüfen lassen, ob die Arbeitsstelle nicht evtl. einen … Ihren … Arbeitsplatz vernichtet hat und wenn ja, diesen mal dann zu vernünftigen Konditionen (s.o.) besetzen.

Und ja … alles immer per Einschreiben und Rückschein …


17. ... geschrieben von Lusjena am Donnerstag, 22.5.2008.

Die monatlichen Fahrkosten müssen von Ihnen glaubhaft gemacht werden, durch Monatsfahrkarte oder Quittungen oder ähnlichem, auf jeden Fall werden Sie zum Monatsende erst mal die Übernahme der tatsächlichen Fahrkosten beantragen.

Es sollte möglichst vermieden werden, dass der Hilfebedürftige auf seine ALG II Leistungen zurückgreifen muss, um die Arbeitsgelegenheit zu verrichten (vgl. zu allem Hammel Keine Anspruchsgrundlage für die Übernahme notwendiger Fahrtkosten bei der Verrichtung eines “Ein-Euro-Job”?, ZFSH 2007,659ff. .). Weil die Aufwendungen von den konkreten Umständen der Arbeitsgelegenheit abhängen, können sie auch nicht generell an der symbolischen Größe von 1 EUR festgemacht werden. (vgl. Niewald, in LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 16 Rdnr. 56).

Hierzu mal ein Beispiel aus einem rechtskräftigem Urteil eines Landessozialgerichts, unveröffentlicht .

Der Klägerin sind pro Monat Fahrtkosten in Höhe von 57,60 EUR für die Monatskarte entstanden. Einschließlich der von der Beklagten unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses bewilligten monatlichen 40 EUR, die zur Überzeugung des Senats zu den Mehraufwendungen von 1 EUR pro Stunde hinzuzurechnen sind, hat die Klägerin im Monat bei den vereinbarten 80 Stunden somit 120 EUR erhalten, was teilweise geringfügig nach oben oder unten, je nach Anzahl der konkreten Stunden, schwankte. Nach Abzug der tatsächlichen Fahrtkosten verblieben der Klägerin damit noch 62,40 EUR monatliche Aufwandsentschädigung bei geleisteten 80 Stunden, die der erkennende Senat auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin einen etwaigen Bedarf an Arbeitskleidung und die Kosten für einen Gesundheitspass noch gesondert hätte beantragen können, für nicht unangemessen hält, zumal die Klägerin im Zusammenhang mit der konkreten Tätigkeit weitere ihr entstandene Aufwendungen nicht benennen konnte. Von den durchschnittlich gezahlten 80 EUR brauchte die Klägerin für die Fahrtkosten unter Berücksichtigung des bewilligten Betrags von 40 EUR für die Monatskarte lediglich noch 17,60 EUR beisteuern, was bezogen auf die gezahlten 80 EUR einen prozentualen Anteil von 22 % ausmacht.

Unter Berücksichtigung des Gesamtbetrages von 1 EUR zuzüglich der bewilligten Fahrtkosten von 40 EUR pro Monat stellt sich die gezahlte Mehraufwandsentschädigung im Fall der Klägerin jedenfalls nicht als unangemessen dar (vgl. auch: SG Dortmund, Urteil vom 10. Mai 2007, S 27 AS 230/06: das Gericht hat eine Aufwandsentschädigung von 1 EUR pro Stunde auch dann noch für angemessen erachtet, wenn der daraus aufzuwendende Anteil an Fahrtkosten zur Beschäftigungsstätte 40 % beträgt.). Die Klägerin brauchte weder zur Ausübung der Tätigkeit auf die ihr bewilligten Regelleistungen zurückgreifen noch ist ersichtlich, dass der verbleibende Betrag von 0,78 EUR pro Stunde der Anreizfunktion nicht Genüge tun würde. Soweit die Klägerin argumentiert, sie müsse zum Erwerb der Monatskarte auf den in den Regelleistungen enthaltenen Anteil für Verkehrsdienstleistungen zur Bestreitung der Fahrtkosten zurückgreifen, so geht diese Argumentation fehl. Denn die bewilligte Mehraufwandsentschädigung ist auch mit einem gewissen Anteil zur Abgeltung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit anfallenden Fahrtkosten bestimmt, so dass die Klägerin nicht auf die Regelleistungen zur Begleichung der Fahrtkosten zurückgreifen musste.

Das war jetzt die schlechte Nachricht, ich mache Ihnen aber Mut und sage, sie beantragen die völlige Übernahme ihrer Fahrkosten, lehnt man dies ab, sprechen wir uns wieder .

Hinzuweisen ist noch daruf, dass auch das Urteil des SG Dortmund vom 10. Mai 2007, S 27 AS 230/06 nicht veröffentlicht wurde, es ist aber anhängig beim Bundessozialgericht .

B 14 AS 66/07 R Vorinstanz: SG Dortmund, S 27 AS 230/06

Ist die für die Zeit der Ausübung einer Arbeitsgelegenheit bewilligte Mehraufwandsentschädigung
von 1 Euro pro Stunde auch dann angemessen iS von § 16 Abs 3 S 2 SGB 2, wenn bereits die
Kosten für die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Beschäftigungsstätte 40% des
regelmäßig erzielten monatlichen Betrages in Höhe von 130 Euro betragen?

Da das BSG zu diesem Thema noch keine richterliche Klärung ausgesprochen hat, könnte man in ihrem Falle erwägen, falls der Antrag unzubefriedigend beschieden wird, das Verfahren auszusetzen .

Aber wie gesagt, es gibt 2 Entscheidungen von LSG , die die tatsächliche Übernahme von Fahrkosten bei 1 Euro jobs verneinen .

Fazit . DerBegriff der angemessenen Entschädigung ist ein unbestimmter

Rechtsbegriff, der von den Gerichten voll überprüfbar ist. Die Entschädigung erfasst zusätzliche Aufwendungen die ihre Ursachen in der Verrichtung der Arbeiten haben, wozu auch und in erster Linie Fahrtkosten gehören aber auch zusätzliche Aufwendungen für Ernährung und etwa erforderliche Arbeitsbekleidung sowie deren Reinigung. Die Entschädigung stellt daher auch keinen Stundenlohn für die Arbeitstätigkeit als solche dar, soll aber so bemessen sein, dass neben der Abgeltung der Aufwendungen noch ein gewisser Betrag für den Hilfeempfänger verbleibt, um einen Anreiz für die Aufnahme der Tätigkeit zu bieten (vgl. Hammel, Keine Anspruchsgrundlage für die Übernahme notwendiger Fahrtkosten bei der Verrichtung eines “Ein-Euro-Job”?, ZFSH 2007,659ff.; Eicher in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008 § 16 Rdnr. 230; Niewald in: SGB II, 2. Aufl. 2007, § 16 Rdnr. 56f.; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Februar 1979, 5 B 114/78 zu § 19 BSHG).


18. ... geschrieben von PowerCraft am Donnerstag, 22.5.2008.

Hallo Lusjena,

> Die monatlichen Fahrkosten müssen von Ihnen glaubhaft gemacht werden,
> durch Monatsfahrkarte oder Quittungen oder ähnlichem, auf jeden Fall
> werden Sie zum Monatsende erst mal die Übernahme der tatsächlichen
> Fahrkosten beantragen.

Ich bewahre alle meine Fahrschein, die ich benötigt habe, um dieser Arbeitsgelegenheit zu kommen, auf. Die Fahrscheine habe ich alle, bis auf einen.

Weiterhin hat mir der Chef vom Bauhof gesagt, daß die Stadt 1.50 EUR / Stunde zahlt.

>Das war jetzt die schlechte Nachricht, ich mache Ihnen aber Mut und sage,
> sie beantragen die völlige Übernahme ihrer Fahrkosten, lehnt man dies ab,
> sprechen wir uns wieder .

Gibt es dazu einen Antragsvordruck oder ist dieser Antrag formlos bei der Stadt Bietigheim-Bissingen zu stellen?

Gruß
PowerCraft


19. ... geschrieben von Lusjena am Donnerstag, 22.5.2008.

Gibt es dazu einen Antragsvordruck oder ist dieser Antrag formlos bei der Stadt Bietigheim-Bissingen zu stellen?

bin ich überfragt, aber ich denke man kann dies auch formlos beantragen .

Hiermit beantrage ich die Übernahme meiner monatl. Fahrkosten in Höhe von xxx auf der Rechtsgrundlage des § 16 Abs. 3 SGB II .


20. ... geschrieben von PowerCraft am Donnerstag, 29.5.2008.

Hallo Lusjena,

sende ich bei dem Fahrkostenantrag alle Fahrscheine mit?

Gruß
PowerCraft


21. ... geschrieben von Lusjena am Freitag, 30.5.2008.

Ja, diese weisen ja deine Kosten aus, Kopien sind ausreichend .


22. ... geschrieben von PowerCraft am Freitag, 30.5.2008.

Hallo Lusjena, hallo Steinbock,

heute, 30. Mai, habe ich eine Einladung meiner Integrationsvermitttlerin erhalten. Darin heißt es, daß ich am Montag, 2. Juni 15.30 zur ARGE kommen soll. Die Einladung ist datiert vom 28. Mai.

Nun, da hab ich gerade im Bauhof Bietigheim-Bissingen Feierabend. Außerdem läuft ja der Überprüfungsantrag des Ein-Euro-Jobs seit Montag, 26. Mai. Denen vom Amt hab ich eine Frist von 7 Werktagen, wie es in dem besagten Muster heißt, gesetzt.

Was soll ich jetzt tun?

Muß ich dieser Einladung nun trotz Ein-Euro-Job Folge leisten?

Außerdem habe ich meiner Integrationsvermittlerin gesagt (per Telefon), daß ich von Mo-Do in dem Ein-Euro-Job tätig bin. Die Arbeitszeiten hier sind Mo-Do von 10 Uhr - 15.30 Uhr inklusive 30 min Mittagspause.

Andere Frage: Am Do, 29. Mai habe ich erst um 16 Uhr Feierabend, trotz daß ich um 10 Uhr da war. Das ging nicht anders. Wird das mir jetzt in irgend einer Weise angerechnet? Falls nicht, was kann ich dann dagegen unternehmen?

Gruß
PowerCraft.


23. ... geschrieben von Steinbock am Freitag, 30.5.2008.

Termine beim Amt haben immer erste Priorität !!! Der EEJ ist nur eine Arbeitsgelegenheit und kein Arbeitsverhältnis, daher sind Termine beim Amt vorrangig zu sehen.

Lassen Sie sich am Montag alles schriftlich geben bzw. ein Gesprächsprotokoll fertigen. Sollte man versuchen Sie zu “verblöden” und mit scheinheiligen Ausreden den EEJ als zusätzlich bzw. gemeinnützig quatschen zu wollen, dann brechen Sie das Gespräch ab und erheben Klage beim Sozialgericht zur Feststellung. Spätestens der Richter wird dem Amt die Butter vom Brot holen und aufzeigen, dass städtische Aufgaben nicht mit Zwangsarbeiter im EEJ abzudecken sind und sich auf Steuerkosten fein zu sanieren. Sie verdrängen den ersten Arbeitsmarkt und sind auch nicht gebilligt von der BA.


24. ... geschrieben von PowerCraft am Freitag, 30.5.2008.

Hallo Steinbock,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

In der Einladung heißt es wörtlich “Ihren Antrag auf Überprüfung (MAE) sprechen”.

Da sag ich nur deutsche Sprache - schwere Sprache. Und sowas stammt von jemand, der studiert hat. Meine Integrationsvermittlerin ist nämlich Diplom-Wirtschaftspädagogin.

Gruß
PowerCraft


25. ... geschrieben von Steinbock am Freitag, 30.5.2008.

Jo, nur das es da nicht viel zu erzählen gibt, sondern Millionen Euro veruntreut werden und Arbeitsplätze zurück gehalten werden, von welchen Menschen auch leben könnten. Ich wüsste nicht, was die mit Ihnen reden wollen, denn die Fakten sprechen gegen die Ämter, welche durch diese Schweinerei sich geldwerte Vorteile erschaffen und wer weiß wer noch alles sich einen abbeißt.

Sozialticker kann nur allen EEJobbern raten, ihre EEJ gerichtlich überprüfen zu lassen und entsprechende Anträge zu stellen, damit diese Steuerverschwendung auf Kosten aller beendet wird. Uns sind bereits mehrere Kreise und Städte bekannt, welche bis sogar zu 5 Millionen Euro zurückzahlen mussten, weil man sich mit den EEJobbern die goldene Nase verdienen wollte.

Wie sagt der Volksmund:” Wehre den Anfängen!”


26. ... geschrieben von PowerCraft am Samstag, 31.5.2008.

Hallo Steinbock,

heute, 31. Mai, habe ich Post von der zuständigen ARGE bekommen (Schreiben vom 29. Mai 2008. Darin heisst es:

“Öffentliches Interesse:

Die Tätigkeiten der Zusatzkräfte (Hilfe bei der Fahrzeugreinigung und Wartung der Geräte, Hilfsarbeiten, etc.) kommen den Bürgern der Stadt Bietigheim-Bissingen zu gute (Erhalt und Pflege der Feuerwehranlagen). Die Schaffung der Arbeitsgelegenheit liegt daher im öffentlichen Interesse.

Zusätlichkeit der Tätigkeiten:

Der Personalbestand ist durch die Zusatzkräfte in der Arbeitsgelegenheit nicht betroffen. Der Träger bestätigt, dass ohne die Förderung durch die zuständige ARGE in Form von Zusatzkräften die Arbeiten nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden könnten. Die Aufgaben der Zusatzkräft sind daher zusätzlich.

Die von der Stadt Bietigheim-Bissingen beantragte und von der zuständigen ARGE genehmigte Arbeitsgelegenheit Nr . XXX/YYY/ZZ entspricht damit in beiden von Ihnen angefragten Punkten den gesetzlichen Vorgaben. Sie ist daher nach den gesetztlichen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches II (SGB II) für Empfänger von Arbeitslosengeld II zumutbar.

Ich gehe davon aus, Ihr Anliegen zufriedenstellend beantwortet zu haben.”

Nun übe ich den Ein-Euro-Job nicht bei der Feuerwehr Bietigheim-Bissingen aus. Ich bin weder mit der Fahrzeugreinigung noch mit der Wartung der Geräte betraut worden.

Was kann ich daraufhin unternehmen?

Ein Hinweis darauf, dass ich dagegen Widerspruch einlegen kann, ist in dem Schreiben nicht gegeben.

Gruß
PowerCraft


27. ... geschrieben von Steinbock am Samstag, 31.5.2008.

Suuuuper … die fressen Ihnen schon aus der Hand. Gegen dieses Schreiben erheben Sie nun Widerspruch und begründen diesen kurz und knapp und !!! stellen erneut eine Frist von 5 Tagen zur Bescheiderstellung. Da wird sicherlich nur Nonsens kommen bzw. gar nichts und nach Fristablauf erheben Sie sofort Klage beim Sozialgericht gegen diesen EEJ, welcher nicht dem SGB II entspricht.

Erst bei der Klagebegründung legen Sie die Karten offen, dass Sie illegale Arbeiten tätigen und nicht der Zusätzlichkeit - Öffentlichkeit unterliegen, sondern städtische Aufgaben auferlegt bekamen, zu welchen Kräfte aus dem 1. Arbeitsmarkt einzusetzen wären und nicht billige 1 Euro Job Sklaven.

Erst wenn das Gericht Ihnen bestätigt, dass alles seine Richtigkeit hat (2. Instanz LSG), können Sie davon ausgehen, dass da was dran sein könnte.


28. ... geschrieben von PowerCraft am Samstag, 31.5.2008.

Hallo Steinbock,

Kann ich den gegen dieses Schreiben so einfach Widerspruch einlegen?

In dem Schreiben befindet sich ja kein Hinweis darauf, daß ich dagegen Widerspruch einlegen kann.

Oder soll ich erstmal das Gespräch am Montag abwarten?

Wie sieht den in meinem Fall ein solche Begründung dieses Widerspruchs aus?

Gruß
PowerCraft


29. ... geschrieben von Steinbock am Samstag, 31.5.2008.

Sie formulieren dieses als Widerspruch schon mal vor und schauen, was die Ihnen am Montag anbieten werden. Uns ist bekannt, dass solche findigen Stadtväter schnell dem EEJobber vom Job freistellen bzw. in andere Maßnahmen stecken, um einer gerichtlichen Überprüfung der Stadtsanierung zu entgehen.

Ihren Widerspruch müssen Sie leider selber schreiben, da dies in den Bereich “Rechtsberatung” fallen würde, welchen wir nicht anbieten. Formlose Begründung eigentlich reicht aus, denn ein Widerspruch enthält immer eine ungeschriebene Aufforderung an die Ämter, sich in der Sachlage nochmals kundig zu machen und Recherchen anzuordnen. Wenn diese es aber versäumen … evtl. aus Ignorationsgründen und glauben, Sie damit mündig zu machen, werden sie (Ämter) spätestens bei Gericht dies nachholen müssen.

Reichen Sie am Montag - nach sicherlich erfolgloser Diskussion - den Widerspruch nachweislich beim Amt ein und warten die 5 Tage Kulanzzeit ab … und dann ab zum Gericht zwecks Überprüfung.


30. ... geschrieben von PowerCraft am Samstag, 31.5.2008.

Hallo Steinbock,

den Widerspruch kann ich schon vorab formulieren, aber wenn ich in dem “Ein-Euro-Job” verblieben sollte, dann kann ich diesen Widerspruch erst am Freitag zur Post bringen.

Gruß
PowerCraft


31. ... geschrieben von Steinbock am Samstag, 31.5.2008.

Wieso, Sie erfahren doch am Montag, was nun weiter geschehen wird. Zucken die rum, dann sind Sie doch schon im Amt und können sofort den Widerspruch abgeben, quittieren lassen und fertig ist die Sache.


32. ... geschrieben von PowerCraft am Samstag, 31.5.2008.

Hallo Steinbock,

>Wieso, Sie erfahren doch am Montag, was nun weiter geschehen wird. Zucken >die rum, dann sind Sie doch schon im Amt und können sofort den Widerspruch >abgeben, quittieren lassen und fertig ist die Sache.

Der Termin ist ja erst am Montag um 15.30 Uhr. Und dorthin muss ich ja auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, dann natürlich wieder mit den selbigen zurück.

Und sollte ich in dem “Ein-Euro-Job” verbleiben, so muß ich morgens um 8 Uhr, spätestens um 8.15 Uhr, gehen, damit ich um 10 Uhr in Bietigheim bin. Von Bietigheim komme ich erst wieder so gegen 17 Uhr, so fern ich um 15.30 Uhr Feierabend habe. Das geht so von Mo-Do. Deshalb auch der Freitag.

Um diese Zeit hat die Post hier noch nicht bzw. nicht mehr geöffnet.

Gruß
PowerCraft


33. ... geschrieben von Steinbock am Samstag, 31.5.2008.

Ich glaube Sie verstehen mich nun nicht. Sie sind doch am Montag um 15.30 Uhr im Amt. Also können Sie doch dann auch den Widerspruch vor Ort abgeben.


34. ... geschrieben von PowerCraft am Samstag, 31.5.2008.

Hallo Steinbock,

>Ich glaube Sie verstehen mich nun nicht. Sie sind doch am Montag um 15.30 Uhr >im Amt. Also können Sie doch dann auch den Widerspruch vor Ort abgeben.

Im Prinzip kann ich das. Nur daß ich beiläufig gelesen habe, daß die ARGE umzieht /umgezogen ist. Daher weiss ich nicht, ob die Widerspruchsstelle noch in dem Dienstgebäude ist, in dem ich am Montag, den Termin habe.

Gruß
PowerCraft


35. ... geschrieben von PowerCraft am Montag, 2.6.2008.

Hallo Stenbock,

Nun, aus dem Termin heute, 2. Juni. bei der ARGE wurde leider nichts. Nicht nur, daß die Einladung erst am 30. Mai kam. Nein, da hat die Tante von der Arge den Termin heute auch noch abgesagt. Da hatte ich offen gesagt schon “die Schnauze voll”.

So kann ich meinen Widerspruch erst am Freitag zur Post bringen.

Gruß
PowerCraft


36. ... geschrieben von PowerCraft am Mittwoch, 4.6.2008.

Hallo Lusjena, hallo Steinbock,

heute, 4. Juni 2008, mußte ich eine Art Arbeitsvertrag unterschreiben. Dabei fiel mir auf, daß die Maßnahme-Nr. nicht mit der auf dem Vermittlungsvorschlag übereinstimmt.

Der Chef des Bauhofes sagte mir dann weiterhin, daß der Bauhof mit der Feuerwehr nichts zu tun hat.

Die Maßnahme geht zunächst ein halbes Jahr.

Trotzdem werde ich meinen Widerspruch einlegen.

Gruß
PowerCraft


37. ... geschrieben von Steinbock am Mittwoch, 4.6.2008.

Tja, da hat das Amt hier mitgelesen und sich mit dem Arbeitsvertrag aus der Schussbahn genommen. Der weitere Werdegang ist Ihnen ja wie oben beschrieben bekannt.

Viel Erfolg !


38. ... geschrieben von PowerCraft am Sonntag, 15.6.2008.

Hallo Steinbock,

habe gestern, Samstag, 14. Juni, am Spätnachmittag Post von der ARGE bekommen, darin heißt, mein Widerspruch sei eingegangen und ich solle von Rückfragen absehen.

Nun mein Widerspruch ist bei denen schon am Montag, 9. Juni eingegangen. Habe dazu auch eine Bestätigung vorliegen. In diesem Widerspruch habe ich denen eine Frist gesetzt.

Soll ich nun den besprochenen Weg konsequent weitergehen?
Oder warten bis der Widerspruchsbescheid kommt?

Gruß
PowerCraft


39. ... geschrieben von Steinbock am Sonntag, 15.6.2008.

Noch ein paar Tage denen Zeit geben und dann den Weg weiter gehen, sonst ist ja der EEJ vorbei, ehe die überhaupt reagieren. Wenn eine Frist gesetzt wurde, ist danach (mit Ablauf der Frist) das Rechtsmittel einzusetzen.


40. ... geschrieben von PowerCraft am Donnerstag, 19.6.2008.

Hallo Steinbock,

ich habe Post von der ARGE bekommen. Darin heißt es:

“In meinem Antwortschreiben vom dd.05.2008 legte ich Ihnen die Gründe der Bewilligung der Arbeitsgelegenheit Nr. x1/y1/z1 hinsichtlich ‘Öffentliches Interesse’ sowie ‘Zusätzlichkeit der Tätigkeiten’ offen.

Da Sie jedoch in der Arbeitsgelegenheit Nr. x2/y2/z2 ‘Hilfskraft Bauhof und Stadtgärtnerei’ mitwirken, gehe ich davon aus, daß Sie in Ihrem Schreiben vom dd.05,2008 eigentlich die ‘Überprüfung der Zusätzlichkeit und Öffentlichkeit’ dieser Maßnahme angestebt haben. ‘

Weiter heißt es:

‘Öffentliches Interesse: Die Tätigkeiten (Müllentsorgung, Laubarbeiten, Entfernen von Graffiti, Pflege von Arbeitsgeräten, etc.) kommen den Bürgern und Besuchern der Stadt Bietigheim-Bissingen zu gute (Sauberkeit und Hygiene, Sicherheitsempfinden, etc. ). Die Schaffung der Arbeitsgelegenheit liegt daher im öffentlichen Interesse,’

‘Zusätzlichkeit der Tätigkeiten: Der Personalbestand ist durch die Zusatzkräfte nicht betroffen. Die Arbeiten wurden vor der Antragstellung teilweis gar nicht, teilweise nicht in diesem Umfang durchgeführt. Der Träger bestätigt, dass ohne die Förderung durch die zuständige ARGE in Form von Zusatzkräften die Arbeiten nicht bzw. nicht in diesem Umfang durchgeführt werden könnten. Die Aufgaben der Zusatzkräfte sind daher zusätzlich.’

Es ist eine Frechheit mir zu unterstellen, daß ich eigentlich die jetztige Maßnahme gemeint haben könnte. Schliesslich wurde mit keiner Silbe gesagt, daß dies eine andere Maßnahme ist, sondern es wurde mir nur die Wahl zwischen “Freibad” und “Bauhof” gelassen.

Dürfen die mich, ohne mich zu fragen, in eine andere Maßnahme “verschieben”?

Außerdem ist das Schreiben erst nach Ablauf der gesetzten Frist erstellt worden.

Gruß
PowerCraft


41. ... geschrieben von Steinbock am Donnerstag, 19.6.2008.

Also was die schreiben ist der typische Nonsens, um sich und alle anderen zu verarschen, daher steht nun der Weg frei, um vorm Sozialgericht nun eine Klage im Eilverfahren einzureichen.

Auf gehts … !!!


42. ... geschrieben von PowerCraft am Freitag, 20.6.2008.

Hallo Steinbock,

>Also was die schreiben ist der typische Nonsens, um sich und alle anderen zu
>verarschen, daher steht nun der Weg frei, um vorm Sozialgericht nun eine Klage >im Eilverfahren einzureichen.

Sollte ich hier die notwendigen Untelagen mitliefern, will heissen vom Vermittlungsvorschlag bis zur Begründung der Maßnahme(n).?

Gruß
PowerCraft


43. ... geschrieben von PowerCraft am Freitag, 20.6.2008.

Hallo Lusjena,

die Stadt Bietigheim-Bissingen hat mir laut Schreiben vom 10. Juni 2008, das beantragte Fahrtgeld zusammen mit den von mir geleisteten Stunden im Monat Mai überwiesen. Dieses Schreiben ist erst am 19. Juni bei mir eingetroffen.

Jetzt kann ich jeden Monat solch einen Antrag auf Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten stellen, da mir erst am Ende des Monats bekannt ist, wieviel Fahrgeld ich verfahren habe.

Gruß
PowerCraft


44. ... geschrieben von Steinbock am Freitag, 20.6.2008.

Bei der Klageschrift stellen Sie den Antrag auf Überprüfung der EEJ Gelegenheit, da Sie anderer Auffassung sind als die Beklagtenseite, denn diese Tätigkeiten, welche Sie in Wirklichkeit machen müssen, entsprechen nicht den gesetzlichen Anforderungen, sondern stellen einen geldwerten Vorteil dar, sowie fördern sie eine Verhinderung von Neueinstellungen (1. Arbeitsmarkt).

Alle Unterlagen in 2 facher Kopie beifügen und an das Gericht senden. Das Gericht wird dann weitere Schritte einleiten und entsprechende Stellungsnahmen anfordern, daher die Tätigkeiten direkt benennen, welche gemacht worden sind und gegen das SGB II verstoßen.


45. ... geschrieben von Lusjena am Freitag, 20.6.2008.

Dies ist ein Erfolg für Sie, - denn - in anderen Argen wird dies - nicht so gehandhabt. man beruft sich darauf, dass die Fahrkosten mit der Mehraufwandsentschädigung abgegolten sind und Fahrkosten im RS enthalten ist , - was auch nicht von der Hand zu weisen ist .

So lange aber das BSG zu diesem thema keine Aussage getroffen hat, sollten die Antragsteller - immer die tatsächlichen Fahrkosten - beantragen .


46. ... geschrieben von PowerCraft am Freitag, 20.6.2008.

Hallo Steinbock

verstoßen folgende Tätigkeiten gegen das SGB II:

-Entfernen der Glaswolle von Blechteilen
-Entnageln von Holzlatten
-Reinigung der Bauhof-Fahrzeuge
-Mithilfe bei der Reinigung von Mülleimern
-Entrosten von Streusalzgeräten
-Auskehren des Bauhofgeländes
-Durchsuchen von Bauschutt nach Betonkernen
-Straßenreinigung
-Entsorgung des Abfalls in die dafür vorgesehen Container

Außerdem habe ich ein- und dieselbe Tätigkeit (Straßenreinigung) am selben Ort (Poststräßle – Freiberger Straße – Agentur für Arbeit) an aufeinanderfolgen Tagen ausführen müssen.

Gruß
PowerCraft


47. ... geschrieben von Steinbock am Freitag, 20.6.2008.

Das entscheidet das Gericht dann, ob und in welchem Umfang was zusätzlich sein soll, oder aber sogar gemeinnützigen Charakter hegen darf.


48. ... geschrieben von Lusjena am Freitag, 20.6.2008.

Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Der Anordnungsanspruch ist glaubhaft, weil schon der Heranziehungsbescheid erheblichen rechtlichen Bedenken begegnet, so dass es an einem ordnungsgemäßen Angebot des Brückenjobs fehlt.

Nach § 16 Abs. 3 S. 1 SGB II sollen für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Lehnt der Hilfebedürftige es ab, eine solche Arbeitsgelegenheit aufzunehmen, wird das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 v. H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1c SGB II). Nach Aktenlage kann unterstellt werden, dass der Antragsteller derzeit keine Arbeit findet, sodass die Antragsgegnerin ihm eine Arbeitsgelegenheit (Brückenjob) anbieten durfte (vgl. dazu Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 2 Rn. 12). Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch nicht erkennbar, dass ihm die angebotene Tätigkeit im Hinblick auf seine gesundheitlichen Verhältnisse unzumutbar war. Die Arbeitsbeschreibung, die die Antragsgegnerin im laufenden Verfahren mit Schriftsatz vom 20.12.2007 vorgelegt hat, gibt keinen Hinweis darauf, dass der Antragsteller mit schweren Arbeiten befasst werden sollte, die ihm allein nach dem Gutachten vom 14.09.2006 nicht erlaubt sind. Soweit Dr. F mit Attest vom 13.07.2006 dem Antragsteller bescheinigt hat, nicht über Kopf und nicht in Kniehöhe arbeiten zu können, fehlt es insoweit an einer Begründung, so dass diesem Attest lediglich die Bedeutung einer Gefälligkeitsbescheinigung beigemessen werden kann.

Ob die angebotene Arbeit das Merkmal der Zusätzlichkeit im Sinne des § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II erfüllt (vgl. dazu Eicher/Spellbrink aaO, §16 Rn 218ff) und ob eine Arbeitsgelegenheit im Sinne des § 16 Abs. 3 S. 1 SGB II eine Dauer von 30 Stunden wöchentlich umfassen darf (bejahend Harks in jurisPK-SGB II, § 16 Rn 106; Pfohl in Linhart/Adolph, SGB II; SGB XII, Asylbewerberleistungsgesetz, § 16 Rn 75; ablehnend Eicher/Spellbrink aaO, § 16 Rn. 227), kann der Senat offen lassen. Jedenfalls erfüllt die Art und Weise des Angebotes des betreffenden Brückenjobs nicht die gesetzlichen Voraussetzungen. Zwar hat der Antragsteller dieses nicht gerügt, bezüglich der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches (ebenso wie des Anordnungsgrundes) sind jedoch zumindest sämtliche aktenkundigen Umstände von Amts wegen zu prüfen (vgl Düring in Jansen, Kommentar zum SGG, 2. Aufl., § 86b Rn. 12).

Welche Anforderungen an einen Heranziehungsbescheid im Sinne des § 16 Abs. 3 S. 1 SGB II zu stellen sind, braucht der Senat hier nicht abschließend zu entscheiden. Insbesondere kann dahin stehen, ob die zu §§ 18 Abs. 3, 19 Abs. 2, 25 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), denen die §§ 16 Abs. 3, 31 Abs. 1 SGB II im Wesentlichen nachgebildet sind, ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 67, 1; 68, 91; 97) uneingeschränkt zu übertragen ist (so die wohl herrschende Meinung, vgl. Eicher/Spellbrink, aaO, Rn 238; Niewald in LPK-SGB II, 2. Aufl. § 16 Rn 51; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16 Rn. 415). Danach musste die angebotene gemeinnützige Tätigkeit genau nach Art, zeitlichem Umfang und zeitlicher Verteilung bezeichnet werden (BVerwGE 68, 97, 99 f.). Ob diese strengen Anforderungen auch auf das SGB II mit seiner vom BSHG teilweise abweichenden Zielsetzung übertragbar sind, kann offen bleiben. Jedenfalls muss das Angebot eines Brückenjobs den Hilfesuchenden in die Lage versetzen, zu prüfen, ob ihm die angebotene Arbeit zumutbar ist und ob im Hinblick auf den Einsatz ggf. Kosten auf ihn zukommen, die durch die gewährte Mehraufwandsentschädigung auch gedeckt werden. Andernfalls würde der Hilfesuchende gezwungen, Arbeiten aufzunehmen, denen er - z. B. aus gesundheitlichen Gründen - nicht gewachsen ist, oder er müsste bei einer unzureichenden Aufwandsentschädigung Zuzahlungen aus seiner Regelleistung vornehmen. Beides ist insbesondere im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht hinnehmbar (vgl Eicher/Spellbrink aaO, § 16 Rn 230; a. A. bezüglich der Mehraufwandsentschädigung Pfohl aaO, § 16 SGB II Rn. 77).

Diesen Anforderungen genügt der Heranziehungsbescheid der Antragsgegnerin nicht. Dieser beschränkte sich hinsichtlich der angebotenen Tätigkeit auf die Erklärung …..( hier mußt du eintragen , was auf dem bescheid steht, welche Tätigkeit, Einsatzort .

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 B 33/08 AS ER 19.05.2008 rechtskräftig


49. ... geschrieben von Lusjena am Freitag, 20.6.2008.

Bericht des Bundesrechnungshofes vom 29.04.2008 zu § 16 SGB II

http://www.lag-arbeit-hessen.n....._05_08.pdf - Seite 19 –


50. ... geschrieben von PowerCraft am Freitag, 20.6.2008.

Hallo Lusjena,

Soll ich jetzt etwa das ganze in die Klageschrift miteinbeziehen?
Ich beziehe mich jetzt auf den vorletzten Post von Ihnen.

Gruß
PowerCraft


51. ... geschrieben von Steinbock am Freitag, 20.6.2008.

http://www.chefduzen.de/thread.....post131270

Das müssen Sie alleine nun formulieren bzw. auskleiden, denn ab hier würde die Rechtsberatung beginnen, was wir nicht anbieten. Betrachten Sie daher bisheriges als Hilfestellung und verkomplizieren Sie den Fall nicht mehr, als er überhaupt ist. Teilen Sie dem Gericht Ihren Standpunkt mit und beantragen Sie die Überprüfung.


52. ... geschrieben von Lusjena am Samstag, 21.6.2008.

- Nein- natürlich nicht .

Was gemeinnützig ist, entscnheidet das Gericht, darum Klage vorbereiten und ales so darstellen wie es ist .

In der Klage sollte man zuerst anführen, wasd sie begehren, denn ihre Gründe, warum sie den Job nicht genmeinnützig halten. Zum Schluß führt man aus :

Jedenfalls erfüllt die Art und Weise des Angebotes des betreffenden Brückenjobs nicht die gesetzlichen Voraussetzungen.

Ob die angebotene Arbeit das Merkmal der Zusätzlichkeit im Sinne des § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II erfüllt (vgl. dazu Eicher/Spellbrink aaO, §16 Rn 218ff) und ob eine Arbeitsgelegenheit im Sinne des § 16 Abs. 3 S. 1 SGB II eine Dauer von 30 Stunden wöchentlich umfassen darf (bejahend Harks in jurisPK-SGB II, § 16 Rn 106; Pfohl in Linhart/Adolph, SGB II; SGB XII, Asylbewerberleistungsgesetz, § 16 Rn 75; ablehnend Eicher/Spellbrink aaO, § 16 Rn. 227),ist umstritten .

In meinem Fall muß vielmehr geklärt werden, welche Anforderungen an einen Heranziehungsbescheid im Sinne des § 16 Abs. 3 S. 1 SGB II zu stellen sind .

Nach der herrschenden Meinung in der Literatur ist die zu §§ 18 Abs. 3, 19 Abs. 2, 25 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), denen die §§ 16 Abs. 3, 31 Abs. 1 SGB II im Wesentlichen nachgebildet sind, ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 67, 1; 68, 91; 97) uneingeschränkt zu übertragen ( vgl. dazu Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 16 Rn 238 ; Niewald in LPK-SGB II, 2. Aufl. § 16 Rn 51; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16 Rn. 415).

Danach musste die angebotene gemeinnützige Tätigkeit genau nach Art, zeitlichem Umfang und zeitlicher Verteilung bezeichnet werden (BVerwGE 68, 97, 99 f.). Ob diese strengen Anforderungen auch auf das SGB II mit seiner vom BSHG teilweise abweichenden Zielsetzung übertragbar sind,ist in meinem falle zu überprüfen ( vgl. dazu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 B 33/08 AS ER 19.05.2008 rechtskräftig , LSG Hamburg, Beschluss vom 11.07.2005, L 5 B 161/05 ER AS ) .


53. ... geschrieben von PowerCraft am Samstag, 5.7.2008.

Hallo Lusjena, hallo Steinbock,

die Klage ist beim zuständigen Sozialgericht eingereicht und somit das Verfahren in Gang gesetzt.

Bezüglich der Fahrkosten hat man mir gesagt, daß ich eine 120 Euro Pauschale bekomme. Bis jetzt liegen die Fahrkosten im Monat noch darunter. Kritisch wird es im Monat August, weil in diesem Monat Schulferien sind. Daher kommen die Fahrkosten auf mehr als 120 Euro.

Ich habe gehört, daß es gewisse Zumutbarkeitsgrenzen für die Ein Euro Jobs gibt. Das heisst, es gibt Grenzen wie lange man unterwegs sein darf, bis der Ort der Arbeitsgelegenheit erreicht ist. Ich selbst bin zu diesem Arbeitsort, wenn ich den Weg von der Wohnung aus mitrechne, 90 min unterwegs. Und das ist nur der einfache Weg (nur Hinfahrt).

Stimmt das denn, daß es solche Grenzen gibt?

Gruß
PowerCraft


54. ... geschrieben von Lusjena am Mittwoch, 9.7.2008.

30 Stunden bei Arbeitsgelegenheit ist nicht zumutbar

Für Leistungsempfänger der Grundsicherung nach dem SGB II sind 30 Stunden bei einer Arbeitsgelegenheit - nicht - zumutbar .

Nach Auffassung des 3. Senats des Landessozialgerichts Rheinland - Pfalz , AZ. : L 3 AS 127/07 vom 18.03.2008 ist Eine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden ist im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit insbesondere auch unter Berücksichtigung von Wegezeiten nach § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II nicht zulässig (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 26.02.2008 - L 3 AS 110/07 m. w. N.).

Dies ist bei einer Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich zuzüglich Fahrtzeiten, was im Fall des Klägers eine tägliche Belastung von 7.30 Stunden bedeutet hätte, nicht mehr gewährleistet !!!!!!!!!!!


55. ... geschrieben von Lusjena am Mittwoch, 9.7.2008.

Pressemeldung vom 09.07.2008

Pressemeldung
Neben einer Arbeitsgelegenheit muss einem Hartz IV Empfänger genügend Zeit zur Arbeitsuche bleiben

Eine Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich zuzüglich Wegezeiten ist im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nicht mehr zumutbar. Ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger muss ausreichend Zeit haben, sich um offene Stellen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bemühen.

Das Landessozialgericht hatte über den Fall eines Arbeitsuchenden zu entscheiden, der seit Januar 2005 Arbeitslosengeld II bezog. Nach einem ärztlichen Gutachten war er in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Im März 2007 bot die ARGE dem Kläger den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung an. Dabei handelte es sich um eine Arbeitsgelegenheit von 30 Stunden wöchentlich für drei Monate bei einer Mehraufwandsentschädigung von 1,25 Euro je Arbeitsstunde. Der Kläger lehnte den Abschluss der Vereinbarung ab, weil die aus der Arbeitsgelegenheit entstehenden Kosten die Mehraufwandsentschädigung übersteigen würden. Daraufhin senkte die ARGE die Regelleistung des Arbeitslosengeldes II von 345 Euro um 30 Prozent. Die hiergegen vor dem Sozialgericht Koblenz erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Das Landessozialgericht hob die Entscheidung des Sozialgerichts und die angefochtenen Bescheide auf. Eine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden ist jedenfalls bei einer Wegezeit von 45 Minuten pro Strecke von der Wohnung zum Einsatzort nicht zulässig. Zwar muss ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit übernehmen, er muss aber andererseits auch alle Möglichkeiten ausschöpfen, um seine Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern. Die Arbeitsuche erfordert ausreichend Zeit, sich um offene Stellen durch das Lesen von Arbeitsangeboten, das Schreiben von Bewerbungen, Vorsprachen bei möglichen Arbeitgebern und das Aufsuchen der Agentur für Arbeit zu bemühen. Daran fehlt es bei einer Arbeitszeit von 30 Stunden zuzüglich Wegezeit (Urteil vom 18.03.2008 - L 3 AS 127/07).

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
- Medienstelle -


56. ... geschrieben von PowerCraft am Mittwoch, 9.7.2008.

Hallo Lusjena,

als ich diesen Artikel las, hab ich mir die Frage gestellt, ob mein 1 Euro Job zumutbar ist.

Arbeitszeit 20 Stunden / Woche ( 5 Stunden / Tag)
Wegezeit:
Morgens: 90 min
Mittags: 75 - 90 min

Dazu kommt ja noch der 400 Euro Job, den ich an 6 Tagen die Woche ausübe.

Arbeitszeit:
125 min, wenn wir da zu zweit sind
250 min, wenn ich alleine bin

Wegezeit:
Hin: 30 min
Rück: 30 min.

So ungefähr habe ich das geschrieben.

Meine Frage zielte eigentlich darauf ab, wie lange ich pro Tag bei einer Arbeitsgelegenheit unterwegs sein darf. Ich meine damit inklusive Hin- und Rückfahrt.

Mir hat man gesagt, daß der Maßnahmeträger sehr wohl die tatsächlichen Fahrkosten erstattet, das aber in Form von einer Monatskarte. Deswegen habe ich morgen ein Gespräch mit dem Maßnahmeträger.

Kann der Maßnahmeträger von mir verlangen, eine Monatskarte zu erwerben?

Oder muß dieser die tatsächlichen Fahrkosten, also meine gesammelten Fahrscheine für den betreffenden Monat, erstatten?

Wie soll ich mich da Verhalten?

Gruß
PowerCraft


57. ... geschrieben von Einstein am Donnerstag, 10.7.2008.

@ PowerCraft

Du hast einen EEJ und einen 400-Eurojob? Und da sagt keiner was zu? Immerhin erwirtschaftest du damit ja neben den 400 Euro auf Geringfügigenbasis ( Sozialabgabenbefreiung ) auch noch die ca. 130 Euro im Monat duch den EEJ ?? Also ich würde mal behaupten das dies nicht im Sinne des Gesetzgebers ist. Das solltest du abklären wenn du das noch nicht gemacht hast.


58. ... geschrieben von PowerCraft am Donnerstag, 10.7.2008.

Hallo Einstein,

vielen Dank für die Deine Antwort. Soll ich das dann mit meiner Integrationsvermittlerin abklären?

Nun zu der anderen Frage, ob der 400 Euro Job und der 1 Euro Job zusammen zumutbar. sind. Immerhin ergibt siche hieraus ein Zeitaufwand (Arbeitszeit + Wegezeit) von ca. 50 Stunden wöchentlich. Den 400 Euro Job habe ich mir selbst gesucht. Diesen mache ich nun schon mehr als 2 Jahre. Den 1 Euro Job mußte ich laut Vermittlerin nicht annehmen. Dies sagte sie mir erst, als ich den 1 Euro Job angenommen hatte.

Gruss
PowerCraft


59. ... geschrieben von Lusjena am Donnerstag, 10.7.2008.

Einsweilige Anordnung wurde doch beantragt, das gericht wird klären, was zeitlich zulässig ist, schreibe dir das AZ. des Urteils auf und erwähne es wohl möglich beim Verfahren .


60. ... geschrieben von PowerCraft am Donnerstag, 10.7.2008.

Hallo Lusjena,

> Einsweilige Anordnung wurde doch beantragt, das gericht wird klären, was
> zeitlich zulässig ist, schreibe dir das AZ. des Urteils auf und erwähne es wohl
> möglich beim Verfahren .

Nein, eine einstweilige Anordnung wurde noch nicht beantragt. Soll ich das? Und dann gegen die ARGE?

Das Urteil bezieht sich doch nur auf EEJ mit 30 Stunden Arbeitszeit pro Woche.

Gruß
PowerCraft


61. ... geschrieben von Diabetiker am Donnerstag, 10.7.2008.

Wie verhält es sich eigentlich bei einer ABM mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden, bezüglich des o. g. Urteils. Bei dieser Arbeitszeit bleibt doch eigentlich auch kaum Zeit für Bewerbungen etc. oder? Kann die ARGE in der Eingliederungsvereinbarung festtlegen wieviele Bewerbungen ich im Monat vorlegen muss, bei eben dieser ABM ?

Danke schon mal für eine Antwort.


62. ... geschrieben von Lusjena am Donnerstag, 10.7.2008.

Hallo Lusjena, hallo Steinbock,

die Klage ist beim zuständigen Sozialgericht eingereicht und somit das Verfahren in Gang gesetzt.

Du hast doch das Verfahren in gang gesetzt, den rest klärt das Gericht .


63. ... geschrieben von PowerCraft am Freitag, 11.7.2008.

Hallo Lusjena,

>die Klage ist beim zuständigen Sozialgericht eingereicht und somit das >Verfahren in Gang gesetzt.

Ja, hab ich gemacht,

>Du hast doch das Verfahren in gang gesetzt, den rest klärt das Gericht .

Gruß
PowerCraft


64. ... geschrieben von PowerCraft am Sonntag, 13.7.2008.

Hallo Einstein,

um das mit dem 400 EUR-Job und dem EEJ abzuklären, stelle ich einen Überprüfungsantrag?

Oder an wen, wende ich mich, wenn ich das abklären will?

Gruß
PowerCraft


65. ... geschrieben von PowerCraft am Mittwoch, 16.7.2008.

Hallo,

das Sozialgericht hat mich angeschrieben, und eine Erklärung für die Rücknahme des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz beigelegt. Wenn ich da nichts unternehme, geht das Verfahren seinen Weg? Ich frage mich jetzt, wenn ich das Verfahren durchziehe, kann mir dann das Gericht irgendwelche Kosten auferlegen? Schon einmal, als ich einen Vorschlag vom (damals noch) Arbeitsamt bezüglich der AlHi ablehnte, drohte mir das Sozialgericht mit der Auferlegung irgendwelcher Kosten.

Gruß
PowerCraft


66. ... geschrieben von Lusjena am Donnerstag, 17.7.2008.

Gute frage, bin ich leider kein Fachmann dazu, hm, du könntest beim Gericht nachfragen .


67. ... geschrieben von PowerCraft am Donnerstag, 17.7.2008.

Hallo Lusjena,

vielen Dank für die Antwort..
.
Je mehr ich darüber nachdenke, desto mehr komme ich zum Schluss, daß die Arge dem Gericht das Blaue vom Himmel erzählt hat.

Die schreiben, daß ich die Arbeitsgelegenheit ablehnen und den Sanktionsbescheid abwarten, Und dann den üblichen Rechtsweg einschlagen.
Das ist hier aber nicht der Fall.

Gruß
PowerCraft


68. ... geschrieben von Steinbock am Donnerstag, 17.7.2008.

Wenn Sie ein Schreiben vom Gericht bekommen, dann steht in dem Schreiben, was Sie machen müssen. Entweder ist es nur zur “Kenntnisnahme”, oder aber zur “Stellungsnahme”. Schreiben Sie dann dem Gericht Ihre Sichtweise und stellen die unwahren Behauptungen der ARGE kurz und knapp belegbar klar.

Alles weitere macht das Gericht dann.


69. ... geschrieben von PowerCraft am Donnerstag, 17.7.2008.

Hallo Steinbock,

aufgrund dessen, was die ARGE da geschrieben hat, sollte ich laut Gericht die Rücknahme des Antrages in Erwägung ziehen, da mein Antrag wohl keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte.

Dann ist noch eine Erklärung für die Rücknahme des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz beigefügt.

Außerdem steht in dem Schreiben eine Frist:

“Ihre Mitteilung wird bis zum 23.07.2008 entgegen gesehen.”

Das heisst doch wohl, daß das Gericht von mir bis zum 23.07.2008 eine Antwort haben will. Deshalb muß ich das diese Woche noch erledigen.

Gruß
PowerCraft


70. ... geschrieben von PowerCraft am Freitag, 18.7.2008.

Hallo,

soeben war ich an meinem Briefkasten und entnahm diesem Post von der Arge.

In dem Schreiben geht es um eine mögliche Sanktion, weil ich mich auf einen Vermittlungsvorschlag von der ARGE nicht beworben haben soll. Dabei kam der Vermittlungsvorschlag erst am Samstag, 12. Juli 2008. Meine Integrationsvermittlerin hat mir in diesem Vermittlungsvorschlag geschrieben “Wir erwarten Ihre Antwort bis zum 08.08.2008″.

Ich muss sagen, das ist jetzt der Gipfel des Eisberges.

In dem Laden stimmt einiges nicht.

Ich werde dieser Tante auf jeden Fall antworten.

Kann ich irgendwelche Gegenmaßnahmen im rechtlichen Sinne ergreifen (z.B. unterlassene Hilfeleistung) ?

Gruß
PowerCraft


71. ... geschrieben von PowerCraft am Sonntag, 20.7.2008.

Hallo,

was mache ich denn, wenn die Klage abgewiesen wird?

Gruß
PowerCraft


72. ... geschrieben von BEN am Montag, 21.7.2008.

Hallo

Ich habe mir das hier gerade durchgelesen und habe da auch ein Schreiben von der Arge bekommen wegen einer AGH ich bin mir da nun nicht mehr sicher ob ich dieses Angebot wahr nehmen muss da dieser Vermittlungsvorschlag einige fragen aufruft nach dem was ich gelesen habe und zwar soll ich eine :

AGH zur Prüfung der Arbeitsbereitschaft und Arbeitsfähigkeit machen in den bereich Wohnumfeldverschönerung.Reinigung von Wegen und Plätzen..

Die Arbeitszeit beträgt laut schreiben 30,0 STD / Woche. Vollzeit

Nun meine Frage Ist das zulässig ?! habe hier gelesen das es eigendlich nicht zulässig ist ?! Liege ich damit Richtig ?!

Lieben Gruss
BEN


73. ... geschrieben von Steinbock am Montag, 21.7.2008.

Bei auftretenden Zweifel … siehe oben —> der Weg ist beschrieben worden, um sich gegen missbräuchliche Zwangsarbeitauflagen von Kommunen und ARGEN zu wehren.


74. ... geschrieben von Lusjena am Montag, 21.7.2008.

Eine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden ist im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit insbesondere auch unter Berücksichtigung von Wegezeiten nach § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II nicht zulässig (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 26.02.2008 - L 3 AS 110/07 m. w. N.).
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 3 AS 127/07 18.03.2008

Da es sich bei der Arbeitsgelegenheit um ein ergänzendes Instrument der Arbeitsförderung handelt, muss dem Hilfebedürftigen auch unter Geltung des SGB II ausreichend Zeit verbleiben, um auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Arbeit zu suchen (vgl. hierzu Niewald in LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 16 Rz. 46).


75. ... geschrieben von BEN am Montag, 21.7.2008.

Hallo

Herzlichen Dank für die schnelle Antwort.

Also Zeit hatte ich in dem sine schon nur nichts gefunden :( bis jetzt……

Also sehe ich das also Richtig das es auch in meinen Falle wenn genug zeit war um einen Arbeitsplatz zu suchen diesen Vorschlag nicht annehmen brauch ?! oder ?! bin da echt überfragt.Ich würde das schon machen aber seid dem ich die beiträge gelesen habe wegen der 30 STD/Woche möchte ich das lieber nicht annehmen und weiter nach einen Ordentlichen Arbeitsplatz suchen!!!!

Und auch von der Arge bekamm ich wenns hochkommt 4-5 Vorschläge seit meiner Arbeitslosigkeit die nun mehr leider Gottes ca 4 Jahre dauert.

Lieben Gruss
BEN


76. ... geschrieben von Steinbock am Montag, 21.7.2008.

Sie müssen erst einmal alles annehmen, was man Ihnen auferlegt. Damit ist nach Annahme keine Sanktion mehr machbar, weil Sie sich ja nicht geweigert haben, diesen Job auszuführen.

Nach der Annahme können Sie aber diesen Job anzweifeln und es anderes sehen, als den Versuch, über Sie einen geldwerten Vorteil zu erhaschen.

Nach schriftlichem Hin und Her, kann zum Ende nur ein Gericht dann über die korrekte Vergabe der Arbeitsgelegenheit entscheiden. Und schon beginnt der Werdegang wie oben beschrieben zu laufen. Wenn das Gericht dann die Rechtmäßigkeit überprüft hat und sagt: “Alles OK”, dann könnten Sie zwar noch weitere Gerichte aufrufen (LSG, BSG), oder sich willenlos dem Geschehen beugen.


77. ... geschrieben von BEN am Donnerstag, 24.7.2008.

Hallo

Ich habe mich heute bei der AGH vorgestellt was ja auch schon sehr gut angefangen hatte !! Als ich den Herrn sagte das wir ein Termin haben wie auf dem schreiben der Arge stand war er schon mal verdutzt und sagte soll erstmal rein kommen !! Naja ok das Vorstellungsgespräch dauerte keine 5min, und war erledigt er wollte nur wissen ob ich vorgestraft bin und so weiter kopierte sich mein Ausweis.Er sagte dann das sie erstmal schauen müssten ob noch eine Stelle frei wäre und wenn das sie sich dann bei mir melden würden.Und zu meiner Aufgabe wäre Papier und so weiter aufsammeln und ich sollte dann auch irgendwelche Latten anstreichen ?!?!? Die AGH ist eigentlich als Straßenreiniger ausgegeben und nicht als Maler…

Nun meine Frage kann ich dieses Angebot auch abschlagen so das ich im recht bin ?! da ja die Leute anscheint keine Ahnung hatten von meinem Termin !!! Und eine Strecke zu dem Arbeitsplatz ist 1std.15min. also hin.zurück 2.30std. und das bei 30std Vollzeit die Woche ?!


78. ... geschrieben von PowerCraft am Freitag, 8.8.2008.

Hallo Steinbock,
nach dem ich vom SG um ein Statement hinsichtlich der Argumente der Gegenseite gebeten wurde, was ich auch getan habe, sind 2 Wochen vergangen.
Ich frage mich jetzt, ob die Entscheidung des SG, einen Gerichtstermin anzusetzen, so lange dauert. Denn nur noch 3 Monate und der EEJ ist vorbei.
Oder ist das Taktik?
Außer möglichen gesundheitlichen Schäden habe ich ja dann nichts mehr davon.

Gruß
PowerCraft


79. ... geschrieben von PowerCraft am Mittwoch, 13.8.2008.

Hallo Steinbock,

habe heute Post vom Gericht bekommen. Mein Antrag wurde abgewiesen. Ausserdem steht da “Dieser Beschluss ist gemäß § 172 SGG Absatz 3 unanfechtbar”
Was bleiben mir jetzt noch für Möglichkeiten, gegen diesen Beschluss vorzugehen?
Oder sollte ich die Sache mit einem Anwalt besprechen?
Wenn ich dagegen vor dem LSG klagen kann, dann stellt sich mir die Frage, welche Unterlagen zur Klageeinreichung vor dem LSG benötigt werden?
Doch nicht etwa alle die, die beim SG eingereicht wurden?
Vielen Dank schon mal für Eure Antworten.

Gruß
PowerCraft


80. ... geschrieben von Steinbock am Mittwoch, 13.8.2008.

Tja, damit hat das Gericht nun gesagt, dass alles seinen rechtmäßigen Gang gegangen ist und dieser EEJ den gesetzlichen Vorgaben entspricht und hat gleichzeitig die Tür zum LSG zugeschlagen, damit man nicht doch noch komische Fragen fragen könnte, warum keine Stellen erschaffen und dafür EEJ ausgebeutet wie Sklaven gehalten werden.


81. ... geschrieben von PowerCraft am Mittwoch, 13.8.2008.

Hallo Steinbock,

Tja, damit hat das Gericht nun gesagt, dass alles seinen rechtmäßigen Gang gegangen ist und dieser EEJ den gesetzlichen Vorgaben entspricht und hat gleichzeitig die Tür zum LSG zugeschlagen, damit man nicht doch noch komische Fragen fragen könnte, warum keine Stellen erschaffen und dafür EEJ ausgebeutet wie Sklaven gehalten werden.

und nun?
Ende der Fahnenstange?

Gruß
PowerCraft


82. ... geschrieben von Lusjena am Mittwoch, 13.8.2008.

http://www.sozialticker.com/sg.....80421.html >

§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG bestimmt, dass; die Beschwerde ausgeschlossen ist „in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre“.


83. ... geschrieben von PowerCraft am Mittwoch, 13.8.2008.

Hallo,

wie ich gerade ( Elo-Forum )
gelesen habe, gibt es noch die Möglichkeit der Anhörungsrüge Aber ohne Anwalt sollte man das nicht versuchen.Außerdem sind hier enge Fristen gesetzt. Für die Anhörunsrüge hat man 2 Wochen Zeit (http://de.wikipedia.org/wiki/Anhörungsrüge).
Ist dies noch so?

Gruß
PowerCraft


84. ... geschrieben von PowerCraft am Freitag, 15.8.2008.

Hallo,

nun, da mein Rechtsbeistand nicht verfügbar ist, wars das wohl, da

1. die Frist nur 2 Wochen beträgt.
2. Urlaubszeit ist.
3. Und ich nur am WE Zeit habe.
4. Der Beschluss des SG am 13. August in meinem Briefkasten lag.

Und ein anderer Rechtsbeistand ist auf die Schnelle auch nicht verfügbar. Na ja, die Anhörungsrüge sollte man mit einem Rechtsbeistand erstellen bzw. von diesem erstellen lassen. Was mach ich nun? Klein beigeben? Dann kann ich mir gleich die Kugel geben.

Gruß
PowerCraft


85. ... geschrieben von PowerCraft am Freitag, 15.8.2008.

Hallo,

Ich frage mich jetzt, was ich tun soll.

Gruß
PowerCraft


86. ... geschrieben von Steinbock am Freitag, 15.8.2008.

Siehe #76, # 80 und # 82, wo bereits schon erwähnt wurde, dass keine weiteren Mittel zur Verfügung stehen. Die Fakten sprechen nun mal Klartext und da hat das Gericht das Machtwort bereits gesprochen. Dieser EEJ soll den Bestimmungen gerecht sein und damit müssen Sie sich nun abfinden. Wenn Sie dies nicht glauben, dann konsultieren Sie Ihren Rechtsanwalt, welcher sicherlich das Gleiche mitteilen wird. Sie erhielten einen Gerichtsbeschluss, wo nach SGG eine Beschwerde nicht vorgesehen ist und damit das Urteil umzusetzen bzw. rechtskräftig ist.

Und tuen, da können Sie im Moment nur die Zeit beim EEJ absitzen.


87. ... geschrieben von PowerCraft am Freitag, 15.8.2008.

Hallo Steinbock,

vielen dank für die Antwort.

>Siehe # 80 und # 82, wo bereits schon erwähnt wurde, dass keine weiteren >Mittel zur Verfügung stehen. Die Fakten sprechen nun mal Klartext und da hat
> das Gericht das Machtwort bereits gesprochen. Dieser EEJ soll den
>Bestimmungen gerecht sein und damit müssen Sie sich nun abfinden. Wenn
>Sie dies nicht glauben, dann konsultieren Sie Ihren Rechtsanwalt, welcher >sicherlich das Gleiche mitteilen wird. Sie erhielten einen Gerichtsbeschluss,
>wo nach SGG eine Beschwerde nicht vorgesehen ist und damit das Urteil
> umzusetzen bzw. rechtskräftig ist.

Ich glaube das auch nicht, was das Gericht hier beschlossen hat, da dies vorwiegend nur auf Aussagen der ARGE beruht. Weiterhin glaube ich, daß , man meinen Ausführungen keine Beachtung geschenkt hat.

Das ist ein einseitiger Beschluss.

Dagegen kann ich eine Anhörungsrüge erstellen bzw, erstellen lassen. Dazu soll man aber einen Rechtsbeistand konsultieren, und den finde ich unter den in #84 angegebenen Gründen nicht. Dann wars das dann wohl.

Selbst die Justiz ist vor Korruption nicht geschützt.

Wer weiss, was das alles noch so nebenher zwischen ARGE und SG gelaufen ist, ohne dass ich davon was mitbekommen habe.

Gruß
PowerCraft


88. ... geschrieben von PowerCraft am Montag, 18.8.2008.

Hallo,

es gibt mal wieder Neues von meinem EEJ zu berichten:

Heute hatte ich einen Gespräch mit dem Maßnahmeträger. Dieser hat mich auf eine konkrete Zeit festgelegt, wann ich anfange. Natuerlich alles abgesprochen. Hat der Maßnahmeträger ein Recht darauf zu wissen, um wieviel Uhr ich anfange?

Daher fange ich um 11 Uhr an und arbeite bis um 16 Uhr mit 30 min Mittagspause. Macht also 4.5 Stunden pro Tag.

Und dann hat der Maßnahmeträger gemeint, das was da am Schluß eines Monats zu 80 Stunden fehlt, kann nicht in den Folgemonat übernommen werden. Ist das richtig?

Oder andersrum, was da fehlt, kann in dem Folgemonat nicht nachgeholt werden?

Der Grund des Gesprächs war eigentlich der, daß ich seit Anfang August zwischen 10 und 11 Uhr anfange. Dies hängt natürlich ab, wie ich da bei meinem 400 Euro Job fertig werde. Außerdem habe ich festgestellt, daß ich/wir jeden Tag fast 1 Stunde umsonst arbeiten. Daher auch die unterschiedliche Anfangszeiten.

Was mir jetzt noch spontan einfällt ist, daß ich mit heute 44.5 Stunden hinter mich gebracht habe.

Sind also noch 7 Tage an denen ich je 4.5 Stunden absitzen muß. Das macht dann zusammen 76 Stunden. Fehlen also 4 Stunden.

Nun da ich am Freitag zur ARGE gehe um meine Einkommens- und Verdienstbescheinigung abgebe, bleibt nur noch der letzte Freitag im August. An diesem Freitag kann ich nur 2 Stunden absitzen.

Komme also dann insgesamt auf 78 Stunden. Demnach fehlen 2 Stunden. Was passiert denn jetzt, wenn der Maßnahmeträger, das der ARGE mitteilt, daß da ein paar Stunden fehlen?

Gruß
PowerCraft


89. ... geschrieben von PowerCraft am Samstag, 30.8.2008.

Hallo,

habe heute eine Einladung zur ARGE bekommen.

Kann ich davon ausgehen, daß der EEJ jetzt ad acta gelegt wurde, weil ich krank war?

Gruß
PowerCraft


90. ... geschrieben von Steinbock am Sonntag, 31.8.2008.

Schwer zu sagen ohne “Glaskugel”. Hingehen und schlau machen, um zu erfahren, was die wollen.


91. ... geschrieben von PowerCraft am Sonntag, 31.8.2008.

Hallo Steinbock,

vielen Dank für die Antwort.

Nun, ARGE, der Maßnahmeträger des EEJ und der Arbeitgeber vom 400 Euro Job, wissen allesamt (durch telefonische Kontaktaufnahme meinerseits), daß ich vom 27. August bis einschliesslich 29. August krankgeschrieben war.

Das kann doch dann durchaus sein, daß ich die Einladung deswegen bekommen habe, ja das ist sogar sehr wahrscheinlch.

Gruß
PowerCraft


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