Arbeitsgelegenheiten mit 30 St. wöchentlich sind nicht zulässig
Gemäß § 16 Abs.3 Satz 1 SGB II sollen für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Hierbei ist nach Satz 2 dieser Vorschrift dem Hilfebedürftigen zuzüglich zum Alg II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen, wenn es sich um im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten handelt, die nicht nach Abs.1 des § 16 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert werden. Bereits bezüglich der bis 31.12.2004 geltenden Vorgängerregelung des § 19 Abs.1 Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) bestand Übereinstimmung, dass es nicht zulässig ist, eine vollschichtige Arbeit von 176 Stunden im Monat zu fordern (BVerwGE 68, 91).
Eine Arbeitszeit von 30 Stunden, wie im vorliegenden Fall, liegt bereits nahe an einer Vollzeittätigkeit, nachdem zahlreiche Tarifverträge eine Vollarbeitszeit von 35 Stunden und weniger vorsehen.
Würde man eine Arbeitsgelegenheit dieses Umfanges für zulässig halten, würde sich angesichts der weit verbreiteten Praxis der Verschaffung von Arbeitsgelegenheiten eine unzumutbare Konkurrenz zum ersten und zweiten Arbeitsmarkt ergeben (vgl. Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr.227 zu § 16). Zudem wird ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger durch eine Arbeitsgelegenheit dieses Umfanges in seinen Bemühungen, einen Arbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden, zweifellos beeinträchtigt. Derartigen Hilfebedürftigen wie dem Kläger, denen der erste Arbeitsmarkt grundsätzlich offensteht, wie die Aufnahme einer unbefristeten Vollzeitbeschäftigung ab 01.05.2006 zeigt, ist ausreichend Zeit für eine Arbeitssuche einzuräumen (so auch Niewald in LPK-SGB II, Rdnr.46 zu § 16). Jedenfalls ist bei Hilfebedürftigen, die nach dem Stand ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ernsthaft in Betracht kommen, eine Arbeitsgelegenheit im Umfang von 30 Stunden und mehr nicht zulässig (vgl. Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Rdnr.444 zu § 16). Ob in diesem Fall die Vermittlung einer Arbeitsgelegenheit unabhängig vom zeitlichen Umfang überhaupt zumutbar war (vgl. Voelzke a.a.O.), kann dahinstehen.
Nicht entschieden zu werden braucht, ob der Auffassung zu folgen ist, es sei lediglich ein Arbeitsgelegenheit im Umfang von 15 Stunden (so Eicher a.a.O.) zumutbar, oder eine solche im Umfang von bis zu 20 Stunden (so Niewald a.a.O.; Schumacher in Östreicher, § 16 SGB II Rz.79).
Die Revision war zuzulassen, da der Frage, in welchem zeitlichen Umfang Arbeitsgelegenheiten im Sinne des § 16 Abs.3 Satz 2 SGB II zumutbar sind, grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs.2 Nr.1 SGG zukommt.
LSG Bayern L 7 AS 199/06 vom 29.06.2007
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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1. ... geschrieben von PowerCraft
am Samstag, 26.4.2008.
Hallo,
ich habe einen Vermittlungsvorschlag von der ARGE bekommen. Es handelt sich um eine Arbeitsgelegenheit (Mehraufwandsentschädigung).
Tätigkeit: Hilfsarbeiter/in ohne nähere Tätigkeitsangabe
Titel des Stelleangebots: Hilfskraft bei den Feuerwehren Bietigheim-Bissingen
Stellenbeschreibung: Reinigungsarbeiten an Geräten, Fahrzeugen und Gebäuden, sowie den Außenanlagen der Feuerwehren, Schläuche prüfen und wickeln, kleinere Renovierung- und Malerarbeiten. Mithilfe bei Büroarbeiten wie Botengänge, Kopien fertigen, kuvertierten , etc.
Fähigkeiten: Reinigen - vorhanden
Handwerkliche Kenntnisse - vorhanden
Ausübungsort: Bietigheim-Bissingen
Arbeitszeit: 20 Std/Woche, Teilzeit - flexibel
Eintrittstermin: 22.04.2008 Befristet bis 31.12.2008
Da ich in M. a.d. M. wohne frage ich mich ob ich wirklich dahin muß?
Zumal ich den Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen muß.
Außerdem ist der Vermittlungsvorschlag laut ARGE am 22.04.2008 datiert und bei mir am 23.04.2008 angekommen.
Soll ich dagegen Widerspruch einlegen?
MfG
PowerCraft
2. ... geschrieben von Steinbock
am Samstag, 26.4.2008.
Also dort vorstellen, bzw. dort antreten müssen Sie auf alle Fälle. (hätten Sie schon machen müssen) Da der Termin bereits abgelaufen ist, kann es nun passieren, dass die Sanktionskeule Sie treffen wird, wegen Nichtantritt der Maßnahme. Wenn Ihnen die finanziellen Mittel zur Arbeitsstelle am 1. Tag fehlen (welche ja den Mehrbedarf begründen) sollten Sie beim Amt vorsprechen und sich über die Kosten einigen. Der Maßnahmeträger ist jedoch für die weitern Kosten verantwortlich, sobald Sie in der Maßnahme verbleiben.
EEJ Maßnahmen sind daher immer anzutreten und nach Antritt bei Zweifel zur Überprüfung vorzulegen bzw. diese gerichtlich überprüfen zu lassen.
http://www.sozialticker.com/ta.....digung-eej
http://www.sozialticker.com/widersprueche
3. ... geschrieben von PowerCraft
am Montag, 28.4.2008.
Hallo Steinbock,
ich habe ausserdem noch einen 400-Euro Job. Meine Integrationsvermittlerin meinte, dass dann mehr Geld in meine Kasse kommt, wenn ich eine Arbeitsgelegenheit habe. Da gibt es dann einen “Freibetrag” von 80 Euro pro Monat.
Nun hab einer Arbeitsgelegenheit im EDV-Bereich zugestimmt, was diese aber nicht ist.
Sei’s drum. Ich rufe die Dame mal an und melde mich dann wieder.
MfG
PowerCraft
P.S. Ein 400-Euro Job geht doch vor einer Arbeitsgelegenheit?
4. ... geschrieben von PowerCraft
am Freitag, 16.5.2008.
Hallo Steinbock,
ich habe seit Donnerstag, 8. Mai 2008, die EEJ-Maßnahme angetreten. Das ist eine “Arbeitsgelegenheit” auf den Bauhof der Stadt Bietigheim-Bissingen. Dort bin ich zur Straßenreinigung eingeteilt. Ausserdem mußte ich bisher, Isoliermaterial (Glaswolle, Gips) von Blechverwahrungen entfernen. mit einem Gleichgesinnten habe ich ausserdem Schrankwände und Türen entsorgt.
Das bringt mich aber alles andere als weiter hinsichtlich meiner erworbenen Qualifikationen.
Deshalb werde ich einen Überprüfungsantrag bei meine Integrationsvermittlerin stellen.
Gruß
PowerCraft
5. ... geschrieben von Einstein
am Samstag, 17.5.2008.
Zum Thema EEJ hat der Sozialticker von der Bundesagentur für Arbeit folgende Antwort erhalten:
Zusatzjobs sind immer dann förderungsfähig, wenn sie zusätzlich sind sowie im öffentlichen Interesse liegen. Zusätzlich heißt, sie wären ohne Förderung nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt worden. Wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches II gilt, dann sind sie “im öffentlichen Interesse”. Es sollte nicht gefördert werden, wenn es sich um “Pflichtaufgaben” handelt, dies ist ein Ausschlussgrund. Reguläre Beschäftigungsverhältnisse dürfen weder verdrängt noch beeinträchtigt werden (Wettbewerbsneutralität).
Quelle: Bundesagentur für Arbeit-Regionaldirektion Berlin-Brandenburg
Wer also der Meinung ist das sein EEJ nicht diesen Kriterien entspricht, sollte dies prüfen lassen.
6. ... geschrieben von PowerCraft
am Samstag, 17.5.2008.
Hallo Einstein,
wer ist überhaupt Maßnahmeträger?
Die ARGE oder die Stadt Bietigheim-Bissingen?
Laut dem Muster des Überprüfungsantrag (MAE) muß ich da die genauen Maßnahmedaten eintragen. Sind das Maßnahmedaten wie Maßnahmenummer, Tätigkeit, Titel des Stellenangebots, Stellenbeschreibung, Fähigkeiten, Ausübungsort, Eintrittstermin, Arbeitgeberkontakt?
Gruß
PowerCraft
7. ... geschrieben von Steinbock
am Samstag, 17.5.2008.
Der Träger der Maßnahme ist immer der, bei wem Sie abgestellt wurden zum EEJ, in Ihrem Fall die Stadt Bi-Bi. Die Daten … soweit bekannt, finden Sie auf dem Schreiben der ARGE zur Zuweisung.
8. ... geschrieben von PowerCraft
am Donnerstag, 22.5.2008.
Hallo,
nun, da ich schon 2 Wochen in dieser Maßnahme verblieben bin, will ich hier mal einen Statusbericht abliefern.
Wie schon erwähnt wurde ich zur “Straßenreinigung” abkommandiert. Das ging auch in den ersten paar Tagen soweit in Ordnung. Aber dann wurde ich zur “Entsorgung” von dem abgeladenen Matertial herangezogen. Das ging über die Entfernung von Isoliermaterial (Glaswolle) von Blechen bis zum “Entnageln” von irgendwelchen Holzlatten, wobei die Holzlatten von den anderen Angestellten auch mit Nägeln in den Container geworfen wurde. Gut, an den Holzlatten waren auch kleine Blech dran. die nicht in den Holzcontainer gehören.
Gestern gegen Feierabend, sollte ich da auf eine schräge Ladefläche klettern und den Bauschutt in den Container schieben. Dann kam ein Mitarbeiter des Bauhofs und verbreitete Terror. Glücklicherweise war einer der Leiter des Bauhofs um die Ecke. Dieser sagte mir, daß ich hier nichts tun müsse, was ich nicht kann/will.
Andere Sache ist die, wie das mit der Mehraufwandsentschädigung läuft. Werden hier die mir entstandenen Fahrkosten gegen die von mir erbrachte Arbeit gegengerechnet. Der Chef des Bauhofes sagte mir nämlich, daß die Stadt nur die minimalen Fahrkosten erstattet.
Gruß
PowerCraft
9. ... geschrieben von Steinbock
am Donnerstag, 22.5.2008.
Sie haben generell keine Tätigkeiten zu machen, welche normalerweise durch die städtischen Hand zu erledigen ist.
2. alle … aber auch alle Kosten, welche durch Ihre Anwesenheit Ihnen entstanden sind bzw. entstehen, sind vom Maßnahmeträger zu begleichen. Pauschalen oder Minimalausreden gelten nicht.
Verwechseln Sie nicht den 1 Euro je Stunde mit Lohn, sondern mit der Abgeltung der Ihnen entstandenen Kosten. Sind diese höher als “vorab pauschal” ausbezahlt, dann müssen Sie höhere Kosten geltend machen beim Träger.
Beispiel: Sie benötigen jeden Tag für An- und Abreise 7,50 Euro und sind 5 Stunden schwer am schindern, dann erhalten Sie ja nur 5 Euro bei einem Bedarf an 7,50 Euro. Ergo müssen Sie diese fehlenden 2,50 Euro beim Träger geltend machen. Sollte man Sie aber früh abholen und wieder wegbringen, dann entstehen Ihnen gar keine Kosten .. ergo sie bekommen nicht mal den 1 Euro je Stunde, da Sie ja keine Kosten hatten.
11. ... geschrieben von Steinbock
am Donnerstag, 22.5.2008.
Weitere Frage: Wie weit ist Ihr Antrag auf Überprüfung schon bearbeitet worden? Haben Sie dem Träger und / oder Amt eine Frist gesetzt?
1. Wenn ja und keine Reaktion —> Sozialgericht Klage einreichen
2. Wenn nein —- > warum ist noch keine Reaktion erfolgt?
13. ... geschrieben von PowerCraft
am Donnerstag, 22.5.2008.
Hallo Lusjena,
> Frage hierzu, wie hoch sind die monatl. Fahrkosten tatsächlich bei Ihnen und
> welcher Betrag wird von der Stadt erstattet?
Die erste Abrechnung steht noch aus. Die kommt erst um den 20. Juni herum.
Ich kann nur Auskunft über die mir entstandenen Fahrkosten machen.
Und zwar sind das an Arbeitstagen, die keine Schultage sind 8,30 EUR.
An Arbeitstagen, die Schultage sind 6,50 EUR. Und dann kommt es ja auch noch darauf an, ob ich diesen Bus erreiche, der mich direkt nach Hause bringt.
Wenn ich diesen Bus nicht erreiche, dann sind das auch wieder 4.15 EUR.
Genauer: Für Hinfahrt benötige grundsätzlich 4,15 EUR.
Die Rückfahrt ist abhängig davon, ob es ein Schultag ist, oder nicht.
Außerdem arbeite ich dort nur an 4 Tagen in der Woche (Mo-Do). Pro Tag sind das 5 Stunden, fange dort erst um 10 Uhr an, weil das wegen dem 400-Euro-Job nicht anders geht.
Gruß
PowerCraft
14. ... geschrieben von PowerCraft
am Donnerstag, 22.5.2008.
Hallo Steinbock,
> Weitere Frage: Wie weit ist Ihr Antrag auf Überprüfung schon bearbeitet
> worden? Haben Sie dem Träger und / oder Amt eine Frist gesetzt?
> 1. Wenn ja und keine Reaktion —> Sozialgericht Klage einreichen
> 2. Wenn nein —- > warum ist noch keine Reaktion erfolgt?
Ich hatte letzte Woche noch keine Zeit diesen Antrag auf Überprüfung zu schreiben. Aber diese Woche werde ich diesen Antrag definitv schreiben.
Für mich ist das jetzt von Mo-Do ein 15 Stunden Tag mit dem 400 Euro-Job.
Ich benötige ja für die Hin- und Rückfahrt ca 75-90 min.
Das heisst, ich muß um 8.30 Uhr von meinem Wohnort weg und komm erst wieder so gegen 17 Uhr an denselbigen.
Gruß
PowerCraft
15. ... geschrieben von PowerCraft
am Donnerstag, 22.5.2008.
Hallo Steinbock,
den Antrag auf Überprüfung der MAE sende ich dann per Einwurfeinschreiben oder Einchreiben per Rückschein?
Und welche Möglichkeit, außer diesem Überprüfungsantrag, habe ich, aus dieser Maßnahme herauszukommen?
Gruß
PowerCraft
16. ... geschrieben von Steinbock
am Donnerstag, 22.5.2008.
Sie wollen doch nicht aus dieser Maßnahme kommen … Sie wollen doch gerne dort arbeiten - jedoch zu Bedingungen, um aus eigener Arbeitsleistung Ihren Unterhalt bestreiten zu können. Sie wollen doch jetzt nur gerichtlich überprüfen lassen, ob die Arbeitsstelle nicht evtl. einen … Ihren … Arbeitsplatz vernichtet hat und wenn ja, diesen mal dann zu vernünftigen Konditionen (s.o.) besetzen.
Und ja … alles immer per Einschreiben und Rückschein …
18. ... geschrieben von PowerCraft
am Donnerstag, 22.5.2008.
Hallo Lusjena,
> Die monatlichen Fahrkosten müssen von Ihnen glaubhaft gemacht werden,
> durch Monatsfahrkarte oder Quittungen oder ähnlichem, auf jeden Fall
> werden Sie zum Monatsende erst mal die Übernahme der tatsächlichen
> Fahrkosten beantragen.
Ich bewahre alle meine Fahrschein, die ich benötigt habe, um dieser Arbeitsgelegenheit zu kommen, auf. Die Fahrscheine habe ich alle, bis auf einen.
Weiterhin hat mir der Chef vom Bauhof gesagt, daß die Stadt 1.50 EUR / Stunde zahlt.
>Das war jetzt die schlechte Nachricht, ich mache Ihnen aber Mut und sage,
> sie beantragen die völlige Übernahme ihrer Fahrkosten, lehnt man dies ab,
> sprechen wir uns wieder .
Gibt es dazu einen Antragsvordruck oder ist dieser Antrag formlos bei der Stadt Bietigheim-Bissingen zu stellen?
Gruß
PowerCraft
20. ... geschrieben von PowerCraft
am Donnerstag, 29.5.2008.
Hallo Lusjena,
sende ich bei dem Fahrkostenantrag alle Fahrscheine mit?
Gruß
PowerCraft
22. ... geschrieben von PowerCraft
am Freitag, 30.5.2008.
Hallo Lusjena, hallo Steinbock,
heute, 30. Mai, habe ich eine Einladung meiner Integrationsvermitttlerin erhalten. Darin heißt es, daß ich am Montag, 2. Juni 15.30 zur ARGE kommen soll. Die Einladung ist datiert vom 28. Mai.
Nun, da hab ich gerade im Bauhof Bietigheim-Bissingen Feierabend. Außerdem läuft ja der Überprüfungsantrag des Ein-Euro-Jobs seit Montag, 26. Mai. Denen vom Amt hab ich eine Frist von 7 Werktagen, wie es in dem besagten Muster heißt, gesetzt.
Was soll ich jetzt tun?
Muß ich dieser Einladung nun trotz Ein-Euro-Job Folge leisten?
Außerdem habe ich meiner Integrationsvermittlerin gesagt (per Telefon), daß ich von Mo-Do in dem Ein-Euro-Job tätig bin. Die Arbeitszeiten hier sind Mo-Do von 10 Uhr - 15.30 Uhr inklusive 30 min Mittagspause.
Andere Frage: Am Do, 29. Mai habe ich erst um 16 Uhr Feierabend, trotz daß ich um 10 Uhr da war. Das ging nicht anders. Wird das mir jetzt in irgend einer Weise angerechnet? Falls nicht, was kann ich dann dagegen unternehmen?
Gruß
PowerCraft.
23. ... geschrieben von Steinbock
am Freitag, 30.5.2008.
Termine beim Amt haben immer erste Priorität !!! Der EEJ ist nur eine Arbeitsgelegenheit und kein Arbeitsverhältnis, daher sind Termine beim Amt vorrangig zu sehen.
Lassen Sie sich am Montag alles schriftlich geben bzw. ein Gesprächsprotokoll fertigen. Sollte man versuchen Sie zu “verblöden” und mit scheinheiligen Ausreden den EEJ als zusätzlich bzw. gemeinnützig quatschen zu wollen, dann brechen Sie das Gespräch ab und erheben Klage beim Sozialgericht zur Feststellung. Spätestens der Richter wird dem Amt die Butter vom Brot holen und aufzeigen, dass städtische Aufgaben nicht mit Zwangsarbeiter im EEJ abzudecken sind und sich auf Steuerkosten fein zu sanieren. Sie verdrängen den ersten Arbeitsmarkt und sind auch nicht gebilligt von der BA.
24. ... geschrieben von PowerCraft
am Freitag, 30.5.2008.
Hallo Steinbock,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
In der Einladung heißt es wörtlich “Ihren Antrag auf Überprüfung (MAE) sprechen”.
Da sag ich nur deutsche Sprache - schwere Sprache. Und sowas stammt von jemand, der studiert hat. Meine Integrationsvermittlerin ist nämlich Diplom-Wirtschaftspädagogin.
Gruß
PowerCraft
25. ... geschrieben von Steinbock
am Freitag, 30.5.2008.
Jo, nur das es da nicht viel zu erzählen gibt, sondern Millionen Euro veruntreut werden und Arbeitsplätze zurück gehalten werden, von welchen Menschen auch leben könnten. Ich wüsste nicht, was die mit Ihnen reden wollen, denn die Fakten sprechen gegen die Ämter, welche durch diese Schweinerei sich geldwerte Vorteile erschaffen und wer weiß wer noch alles sich einen abbeißt.
Sozialticker kann nur allen EEJobbern raten, ihre EEJ gerichtlich überprüfen zu lassen und entsprechende Anträge zu stellen, damit diese Steuerverschwendung auf Kosten aller beendet wird. Uns sind bereits mehrere Kreise und Städte bekannt, welche bis sogar zu 5 Millionen Euro zurückzahlen mussten, weil man sich mit den EEJobbern die goldene Nase verdienen wollte.
Wie sagt der Volksmund:” Wehre den Anfängen!”
26. ... geschrieben von PowerCraft
am Samstag, 31.5.2008.
Hallo Steinbock,
heute, 31. Mai, habe ich Post von der zuständigen ARGE bekommen (Schreiben vom 29. Mai 2008. Darin heisst es:
“Öffentliches Interesse:
Die Tätigkeiten der Zusatzkräfte (Hilfe bei der Fahrzeugreinigung und Wartung der Geräte, Hilfsarbeiten, etc.) kommen den Bürgern der Stadt Bietigheim-Bissingen zu gute (Erhalt und Pflege der Feuerwehranlagen). Die Schaffung der Arbeitsgelegenheit liegt daher im öffentlichen Interesse.
Zusätlichkeit der Tätigkeiten:
Der Personalbestand ist durch die Zusatzkräfte in der Arbeitsgelegenheit nicht betroffen. Der Träger bestätigt, dass ohne die Förderung durch die zuständige ARGE in Form von Zusatzkräften die Arbeiten nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden könnten. Die Aufgaben der Zusatzkräft sind daher zusätzlich.
Die von der Stadt Bietigheim-Bissingen beantragte und von der zuständigen ARGE genehmigte Arbeitsgelegenheit Nr . XXX/YYY/ZZ entspricht damit in beiden von Ihnen angefragten Punkten den gesetzlichen Vorgaben. Sie ist daher nach den gesetztlichen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches II (SGB II) für Empfänger von Arbeitslosengeld II zumutbar.
Ich gehe davon aus, Ihr Anliegen zufriedenstellend beantwortet zu haben.”
Nun übe ich den Ein-Euro-Job nicht bei der Feuerwehr Bietigheim-Bissingen aus. Ich bin weder mit der Fahrzeugreinigung noch mit der Wartung der Geräte betraut worden.
Was kann ich daraufhin unternehmen?
Ein Hinweis darauf, dass ich dagegen Widerspruch einlegen kann, ist in dem Schreiben nicht gegeben.
Gruß
PowerCraft
27. ... geschrieben von Steinbock
am Samstag, 31.5.2008.
Suuuuper … die fressen Ihnen schon aus der Hand. Gegen dieses Schreiben erheben Sie nun Widerspruch und begründen diesen kurz und knapp und !!! stellen erneut eine Frist von 5 Tagen zur Bescheiderstellung. Da wird sicherlich nur Nonsens kommen bzw. gar nichts und nach Fristablauf erheben Sie sofort Klage beim Sozialgericht gegen diesen EEJ, welcher nicht dem SGB II entspricht.
Erst bei der Klagebegründung legen Sie die Karten offen, dass Sie illegale Arbeiten tätigen und nicht der Zusätzlichkeit - Öffentlichkeit unterliegen, sondern städtische Aufgaben auferlegt bekamen, zu welchen Kräfte aus dem 1. Arbeitsmarkt einzusetzen wären und nicht billige 1 Euro Job Sklaven.
Erst wenn das Gericht Ihnen bestätigt, dass alles seine Richtigkeit hat (2. Instanz LSG), können Sie davon ausgehen, dass da was dran sein könnte.
28. ... geschrieben von PowerCraft
am Samstag, 31.5.2008.
Hallo Steinbock,
Kann ich den gegen dieses Schreiben so einfach Widerspruch einlegen?
In dem Schreiben befindet sich ja kein Hinweis darauf, daß ich dagegen Widerspruch einlegen kann.
Oder soll ich erstmal das Gespräch am Montag abwarten?
Wie sieht den in meinem Fall ein solche Begründung dieses Widerspruchs aus?
Gruß
PowerCraft
29. ... geschrieben von Steinbock
am Samstag, 31.5.2008.
Sie formulieren dieses als Widerspruch schon mal vor und schauen, was die Ihnen am Montag anbieten werden. Uns ist bekannt, dass solche findigen Stadtväter schnell dem EEJobber vom Job freistellen bzw. in andere Maßnahmen stecken, um einer gerichtlichen Überprüfung der Stadtsanierung zu entgehen.
Ihren Widerspruch müssen Sie leider selber schreiben, da dies in den Bereich “Rechtsberatung” fallen würde, welchen wir nicht anbieten. Formlose Begründung eigentlich reicht aus, denn ein Widerspruch enthält immer eine ungeschriebene Aufforderung an die Ämter, sich in der Sachlage nochmals kundig zu machen und Recherchen anzuordnen. Wenn diese es aber versäumen … evtl. aus Ignorationsgründen und glauben, Sie damit mündig zu machen, werden sie (Ämter) spätestens bei Gericht dies nachholen müssen.
Reichen Sie am Montag - nach sicherlich erfolgloser Diskussion - den Widerspruch nachweislich beim Amt ein und warten die 5 Tage Kulanzzeit ab … und dann ab zum Gericht zwecks Überprüfung.
30. ... geschrieben von PowerCraft
am Samstag, 31.5.2008.
Hallo Steinbock,
den Widerspruch kann ich schon vorab formulieren, aber wenn ich in dem “Ein-Euro-Job” verblieben sollte, dann kann ich diesen Widerspruch erst am Freitag zur Post bringen.
Gruß
PowerCraft
31. ... geschrieben von Steinbock
am Samstag, 31.5.2008.
Wieso, Sie erfahren doch am Montag, was nun weiter geschehen wird. Zucken die rum, dann sind Sie doch schon im Amt und können sofort den Widerspruch abgeben, quittieren lassen und fertig ist die Sache.
32. ... geschrieben von PowerCraft
am Samstag, 31.5.2008.
Hallo Steinbock,
>Wieso, Sie erfahren doch am Montag, was nun weiter geschehen wird. Zucken >die rum, dann sind Sie doch schon im Amt und können sofort den Widerspruch >abgeben, quittieren lassen und fertig ist die Sache.
Der Termin ist ja erst am Montag um 15.30 Uhr. Und dorthin muss ich ja auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, dann natürlich wieder mit den selbigen zurück.
Und sollte ich in dem “Ein-Euro-Job” verbleiben, so muß ich morgens um 8 Uhr, spätestens um 8.15 Uhr, gehen, damit ich um 10 Uhr in Bietigheim bin. Von Bietigheim komme ich erst wieder so gegen 17 Uhr, so fern ich um 15.30 Uhr Feierabend habe. Das geht so von Mo-Do. Deshalb auch der Freitag.
Um diese Zeit hat die Post hier noch nicht bzw. nicht mehr geöffnet.
Gruß
PowerCraft
33. ... geschrieben von Steinbock
am Samstag, 31.5.2008.
Ich glaube Sie verstehen mich nun nicht. Sie sind doch am Montag um 15.30 Uhr im Amt. Also können Sie doch dann auch den Widerspruch vor Ort abgeben.
34. ... geschrieben von PowerCraft
am Samstag, 31.5.2008.
Hallo Steinbock,
>Ich glaube Sie verstehen mich nun nicht. Sie sind doch am Montag um 15.30 Uhr >im Amt. Also können Sie doch dann auch den Widerspruch vor Ort abgeben.
Im Prinzip kann ich das. Nur daß ich beiläufig gelesen habe, daß die ARGE umzieht /umgezogen ist. Daher weiss ich nicht, ob die Widerspruchsstelle noch in dem Dienstgebäude ist, in dem ich am Montag, den Termin habe.
Gruß
PowerCraft
35. ... geschrieben von PowerCraft
am Montag, 2.6.2008.
Hallo Stenbock,
Nun, aus dem Termin heute, 2. Juni. bei der ARGE wurde leider nichts. Nicht nur, daß die Einladung erst am 30. Mai kam. Nein, da hat die Tante von der Arge den Termin heute auch noch abgesagt. Da hatte ich offen gesagt schon “die Schnauze voll”.
So kann ich meinen Widerspruch erst am Freitag zur Post bringen.
Gruß
PowerCraft
36. ... geschrieben von PowerCraft
am Mittwoch, 4.6.2008.
Hallo Lusjena, hallo Steinbock,
heute, 4. Juni 2008, mußte ich eine Art Arbeitsvertrag unterschreiben. Dabei fiel mir auf, daß die Maßnahme-Nr. nicht mit der auf dem Vermittlungsvorschlag übereinstimmt.
Der Chef des Bauhofes sagte mir dann weiterhin, daß der Bauhof mit der Feuerwehr nichts zu tun hat.
Die Maßnahme geht zunächst ein halbes Jahr.
Trotzdem werde ich meinen Widerspruch einlegen.
Gruß
PowerCraft
37. ... geschrieben von Steinbock
am Mittwoch, 4.6.2008.
Tja, da hat das Amt hier mitgelesen und sich mit dem Arbeitsvertrag aus der Schussbahn genommen. Der weitere Werdegang ist Ihnen ja wie oben beschrieben bekannt.
Viel Erfolg !
38. ... geschrieben von PowerCraft
am Sonntag, 15.6.2008.
Hallo Steinbock,
habe gestern, Samstag, 14. Juni, am Spätnachmittag Post von der ARGE bekommen, darin heißt, mein Widerspruch sei eingegangen und ich solle von Rückfragen absehen.
Nun mein Widerspruch ist bei denen schon am Montag, 9. Juni eingegangen. Habe dazu auch eine Bestätigung vorliegen. In diesem Widerspruch habe ich denen eine Frist gesetzt.
Soll ich nun den besprochenen Weg konsequent weitergehen?
Oder warten bis der Widerspruchsbescheid kommt?
Gruß
PowerCraft
39. ... geschrieben von Steinbock
am Sonntag, 15.6.2008.
Noch ein paar Tage denen Zeit geben und dann den Weg weiter gehen, sonst ist ja der EEJ vorbei, ehe die überhaupt reagieren. Wenn eine Frist gesetzt wurde, ist danach (mit Ablauf der Frist) das Rechtsmittel einzusetzen.
40. ... geschrieben von PowerCraft
am Donnerstag, 19.6.2008.
Hallo Steinbock,
ich habe Post von der ARGE bekommen. Darin heißt es:
“In meinem Antwortschreiben vom dd.05.2008 legte ich Ihnen die Gründe der Bewilligung der Arbeitsgelegenheit Nr. x1/y1/z1 hinsichtlich ‘Öffentliches Interesse’ sowie ‘Zusätzlichkeit der Tätigkeiten’ offen.
Da Sie jedoch in der Arbeitsgelegenheit Nr. x2/y2/z2 ‘Hilfskraft Bauhof und Stadtgärtnerei’ mitwirken, gehe ich davon aus, daß Sie in Ihrem Schreiben vom dd.05,2008 eigentlich die ‘Überprüfung der Zusätzlichkeit und Öffentlichkeit’ dieser Maßnahme angestebt haben. ‘
Weiter heißt es:
‘Öffentliches Interesse: Die Tätigkeiten (Müllentsorgung, Laubarbeiten, Entfernen von Graffiti, Pflege von Arbeitsgeräten, etc.) kommen den Bürgern und Besuchern der Stadt Bietigheim-Bissingen zu gute (Sauberkeit und Hygiene, Sicherheitsempfinden, etc. ). Die Schaffung der Arbeitsgelegenheit liegt daher im öffentlichen Interesse,’
‘Zusätzlichkeit der Tätigkeiten: Der Personalbestand ist durch die Zusatzkräfte nicht betroffen. Die Arbeiten wurden vor der Antragstellung teilweis gar nicht, teilweise nicht in diesem Umfang durchgeführt. Der Träger bestätigt, dass ohne die Förderung durch die zuständige ARGE in Form von Zusatzkräften die Arbeiten nicht bzw. nicht in diesem Umfang durchgeführt werden könnten. Die Aufgaben der Zusatzkräfte sind daher zusätzlich.’
Es ist eine Frechheit mir zu unterstellen, daß ich eigentlich die jetztige Maßnahme gemeint haben könnte. Schliesslich wurde mit keiner Silbe gesagt, daß dies eine andere Maßnahme ist, sondern es wurde mir nur die Wahl zwischen “Freibad” und “Bauhof” gelassen.
Dürfen die mich, ohne mich zu fragen, in eine andere Maßnahme “verschieben”?
Außerdem ist das Schreiben erst nach Ablauf der gesetzten Frist erstellt worden.
Gruß
PowerCraft
41. ... geschrieben von Steinbock
am Donnerstag, 19.6.2008.
Also was die schreiben ist der typische Nonsens, um sich und alle anderen zu verarschen, daher steht nun der Weg frei, um vorm Sozialgericht nun eine Klage im Eilverfahren einzureichen.
Auf gehts … !!!
42. ... geschrieben von PowerCraft
am Freitag, 20.6.2008.
Hallo Steinbock,
>Also was die schreiben ist der typische Nonsens, um sich und alle anderen zu
>verarschen, daher steht nun der Weg frei, um vorm Sozialgericht nun eine Klage >im Eilverfahren einzureichen.
Sollte ich hier die notwendigen Untelagen mitliefern, will heissen vom Vermittlungsvorschlag bis zur Begründung der Maßnahme(n).?
Gruß
PowerCraft
43. ... geschrieben von PowerCraft
am Freitag, 20.6.2008.
Hallo Lusjena,
die Stadt Bietigheim-Bissingen hat mir laut Schreiben vom 10. Juni 2008, das beantragte Fahrtgeld zusammen mit den von mir geleisteten Stunden im Monat Mai überwiesen. Dieses Schreiben ist erst am 19. Juni bei mir eingetroffen.
Jetzt kann ich jeden Monat solch einen Antrag auf Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten stellen, da mir erst am Ende des Monats bekannt ist, wieviel Fahrgeld ich verfahren habe.
Gruß
PowerCraft
44. ... geschrieben von Steinbock
am Freitag, 20.6.2008.
Bei der Klageschrift stellen Sie den Antrag auf Überprüfung der EEJ Gelegenheit, da Sie anderer Auffassung sind als die Beklagtenseite, denn diese Tätigkeiten, welche Sie in Wirklichkeit machen müssen, entsprechen nicht den gesetzlichen Anforderungen, sondern stellen einen geldwerten Vorteil dar, sowie fördern sie eine Verhinderung von Neueinstellungen (1. Arbeitsmarkt).
Alle Unterlagen in 2 facher Kopie beifügen und an das Gericht senden. Das Gericht wird dann weitere Schritte einleiten und entsprechende Stellungsnahmen anfordern, daher die Tätigkeiten direkt benennen, welche gemacht worden sind und gegen das SGB II verstoßen.
46. ... geschrieben von PowerCraft
am Freitag, 20.6.2008.
Hallo Steinbock
verstoßen folgende Tätigkeiten gegen das SGB II:
-Entfernen der Glaswolle von Blechteilen
-Entnageln von Holzlatten
-Reinigung der Bauhof-Fahrzeuge
-Mithilfe bei der Reinigung von Mülleimern
-Entrosten von Streusalzgeräten
-Auskehren des Bauhofgeländes
-Durchsuchen von Bauschutt nach Betonkernen
-Straßenreinigung
-Entsorgung des Abfalls in die dafür vorgesehen Container
Außerdem habe ich ein- und dieselbe Tätigkeit (Straßenreinigung) am selben Ort (Poststräßle – Freiberger Straße – Agentur für Arbeit) an aufeinanderfolgen Tagen ausführen müssen.
Gruß
PowerCraft
47. ... geschrieben von Steinbock
am Freitag, 20.6.2008.
Das entscheidet das Gericht dann, ob und in welchem Umfang was zusätzlich sein soll, oder aber sogar gemeinnützigen Charakter hegen darf.
50. ... geschrieben von PowerCraft
am Freitag, 20.6.2008.
Hallo Lusjena,
Soll ich jetzt etwa das ganze in die Klageschrift miteinbeziehen?
Ich beziehe mich jetzt auf den vorletzten Post von Ihnen.
Gruß
PowerCraft
51. ... geschrieben von Steinbock
am Freitag, 20.6.2008.
http://www.chefduzen.de/thread.....post131270
Das müssen Sie alleine nun formulieren bzw. auskleiden, denn ab hier würde die Rechtsberatung beginnen, was wir nicht anbieten. Betrachten Sie daher bisheriges als Hilfestellung und verkomplizieren Sie den Fall nicht mehr, als er überhaupt ist. Teilen Sie dem Gericht Ihren Standpunkt mit und beantragen Sie die Überprüfung.
53. ... geschrieben von PowerCraft
am Samstag, 5.7.2008.
Hallo Lusjena, hallo Steinbock,
die Klage ist beim zuständigen Sozialgericht eingereicht und somit das Verfahren in Gang gesetzt.
Bezüglich der Fahrkosten hat man mir gesagt, daß ich eine 120 Euro Pauschale bekomme. Bis jetzt liegen die Fahrkosten im Monat noch darunter. Kritisch wird es im Monat August, weil in diesem Monat Schulferien sind. Daher kommen die Fahrkosten auf mehr als 120 Euro.
Ich habe gehört, daß es gewisse Zumutbarkeitsgrenzen für die Ein Euro Jobs gibt. Das heisst, es gibt Grenzen wie lange man unterwegs sein darf, bis der Ort der Arbeitsgelegenheit erreicht ist. Ich selbst bin zu diesem Arbeitsort, wenn ich den Weg von der Wohnung aus mitrechne, 90 min unterwegs. Und das ist nur der einfache Weg (nur Hinfahrt).
Stimmt das denn, daß es solche Grenzen gibt?
Gruß
PowerCraft
56. ... geschrieben von PowerCraft
am Mittwoch, 9.7.2008.
Hallo Lusjena,
als ich diesen Artikel las, hab ich mir die Frage gestellt, ob mein 1 Euro Job zumutbar ist.
Arbeitszeit 20 Stunden / Woche ( 5 Stunden / Tag)
Wegezeit:
Morgens: 90 min
Mittags: 75 - 90 min
Dazu kommt ja noch der 400 Euro Job, den ich an 6 Tagen die Woche ausübe.
Arbeitszeit:
125 min, wenn wir da zu zweit sind
250 min, wenn ich alleine bin
Wegezeit:
Hin: 30 min
Rück: 30 min.
So ungefähr habe ich das geschrieben.
Meine Frage zielte eigentlich darauf ab, wie lange ich pro Tag bei einer Arbeitsgelegenheit unterwegs sein darf. Ich meine damit inklusive Hin- und Rückfahrt.
Mir hat man gesagt, daß der Maßnahmeträger sehr wohl die tatsächlichen Fahrkosten erstattet, das aber in Form von einer Monatskarte. Deswegen habe ich morgen ein Gespräch mit dem Maßnahmeträger.
Kann der Maßnahmeträger von mir verlangen, eine Monatskarte zu erwerben?
Oder muß dieser die tatsächlichen Fahrkosten, also meine gesammelten Fahrscheine für den betreffenden Monat, erstatten?
Wie soll ich mich da Verhalten?
Gruß
PowerCraft
57. ... geschrieben von Einstein
am Donnerstag, 10.7.2008.
@ PowerCraft
Du hast einen EEJ und einen 400-Eurojob? Und da sagt keiner was zu? Immerhin erwirtschaftest du damit ja neben den 400 Euro auf Geringfügigenbasis ( Sozialabgabenbefreiung ) auch noch die ca. 130 Euro im Monat duch den EEJ ?? Also ich würde mal behaupten das dies nicht im Sinne des Gesetzgebers ist. Das solltest du abklären wenn du das noch nicht gemacht hast.
58. ... geschrieben von PowerCraft
am Donnerstag, 10.7.2008.
Hallo Einstein,
vielen Dank für die Deine Antwort. Soll ich das dann mit meiner Integrationsvermittlerin abklären?
Nun zu der anderen Frage, ob der 400 Euro Job und der 1 Euro Job zusammen zumutbar. sind. Immerhin ergibt siche hieraus ein Zeitaufwand (Arbeitszeit + Wegezeit) von ca. 50 Stunden wöchentlich. Den 400 Euro Job habe ich mir selbst gesucht. Diesen mache ich nun schon mehr als 2 Jahre. Den 1 Euro Job mußte ich laut Vermittlerin nicht annehmen. Dies sagte sie mir erst, als ich den 1 Euro Job angenommen hatte.
Gruss
PowerCraft
60. ... geschrieben von PowerCraft
am Donnerstag, 10.7.2008.
Hallo Lusjena,
> Einsweilige Anordnung wurde doch beantragt, das gericht wird klären, was
> zeitlich zulässig ist, schreibe dir das AZ. des Urteils auf und erwähne es wohl
> möglich beim Verfahren .
Nein, eine einstweilige Anordnung wurde noch nicht beantragt. Soll ich das? Und dann gegen die ARGE?
Das Urteil bezieht sich doch nur auf EEJ mit 30 Stunden Arbeitszeit pro Woche.
Gruß
PowerCraft
61. ... geschrieben von Diabetiker
am Donnerstag, 10.7.2008.
Wie verhält es sich eigentlich bei einer ABM mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden, bezüglich des o. g. Urteils. Bei dieser Arbeitszeit bleibt doch eigentlich auch kaum Zeit für Bewerbungen etc. oder? Kann die ARGE in der Eingliederungsvereinbarung festtlegen wieviele Bewerbungen ich im Monat vorlegen muss, bei eben dieser ABM ?
Danke schon mal für eine Antwort.
63. ... geschrieben von PowerCraft
am Freitag, 11.7.2008.
Hallo Lusjena,
>die Klage ist beim zuständigen Sozialgericht eingereicht und somit das >Verfahren in Gang gesetzt.
Ja, hab ich gemacht,
>Du hast doch das Verfahren in gang gesetzt, den rest klärt das Gericht .
Gruß
PowerCraft
64. ... geschrieben von PowerCraft
am Sonntag, 13.7.2008.
Hallo Einstein,
um das mit dem 400 EUR-Job und dem EEJ abzuklären, stelle ich einen Überprüfungsantrag?
Oder an wen, wende ich mich, wenn ich das abklären will?
Gruß
PowerCraft
65. ... geschrieben von PowerCraft
am Mittwoch, 16.7.2008.
Hallo,
das Sozialgericht hat mich angeschrieben, und eine Erklärung für die Rücknahme des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz beigelegt. Wenn ich da nichts unternehme, geht das Verfahren seinen Weg? Ich frage mich jetzt, wenn ich das Verfahren durchziehe, kann mir dann das Gericht irgendwelche Kosten auferlegen? Schon einmal, als ich einen Vorschlag vom (damals noch) Arbeitsamt bezüglich der AlHi ablehnte, drohte mir das Sozialgericht mit der Auferlegung irgendwelcher Kosten.
Gruß
PowerCraft
67. ... geschrieben von PowerCraft
am Donnerstag, 17.7.2008.
Hallo Lusjena,
vielen Dank für die Antwort..
.
Je mehr ich darüber nachdenke, desto mehr komme ich zum Schluss, daß die Arge dem Gericht das Blaue vom Himmel erzählt hat.
Die schreiben, daß ich die Arbeitsgelegenheit ablehnen und den Sanktionsbescheid abwarten, Und dann den üblichen Rechtsweg einschlagen.
Das ist hier aber nicht der Fall.
Gruß
PowerCraft
68. ... geschrieben von Steinbock
am Donnerstag, 17.7.2008.
Wenn Sie ein Schreiben vom Gericht bekommen, dann steht in dem Schreiben, was Sie machen müssen. Entweder ist es nur zur “Kenntnisnahme”, oder aber zur “Stellungsnahme”. Schreiben Sie dann dem Gericht Ihre Sichtweise und stellen die unwahren Behauptungen der ARGE kurz und knapp belegbar klar.
Alles weitere macht das Gericht dann.
69. ... geschrieben von PowerCraft
am Donnerstag, 17.7.2008.
Hallo Steinbock,
aufgrund dessen, was die ARGE da geschrieben hat, sollte ich laut Gericht die Rücknahme des Antrages in Erwägung ziehen, da mein Antrag wohl keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte.
Dann ist noch eine Erklärung für die Rücknahme des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz beigefügt.
Außerdem steht in dem Schreiben eine Frist:
“Ihre Mitteilung wird bis zum 23.07.2008 entgegen gesehen.”
Das heisst doch wohl, daß das Gericht von mir bis zum 23.07.2008 eine Antwort haben will. Deshalb muß ich das diese Woche noch erledigen.
Gruß
PowerCraft
70. ... geschrieben von PowerCraft
am Freitag, 18.7.2008.
Hallo,
soeben war ich an meinem Briefkasten und entnahm diesem Post von der Arge.
In dem Schreiben geht es um eine mögliche Sanktion, weil ich mich auf einen Vermittlungsvorschlag von der ARGE nicht beworben haben soll. Dabei kam der Vermittlungsvorschlag erst am Samstag, 12. Juli 2008. Meine Integrationsvermittlerin hat mir in diesem Vermittlungsvorschlag geschrieben “Wir erwarten Ihre Antwort bis zum 08.08.2008″.
Ich muss sagen, das ist jetzt der Gipfel des Eisberges.
In dem Laden stimmt einiges nicht.
Ich werde dieser Tante auf jeden Fall antworten.
Kann ich irgendwelche Gegenmaßnahmen im rechtlichen Sinne ergreifen (z.B. unterlassene Hilfeleistung) ?
Gruß
PowerCraft
71. ... geschrieben von PowerCraft
am Sonntag, 20.7.2008.
Hallo,
was mache ich denn, wenn die Klage abgewiesen wird?
Gruß
PowerCraft
72. ... geschrieben von BEN
am Montag, 21.7.2008.
Hallo
Ich habe mir das hier gerade durchgelesen und habe da auch ein Schreiben von der Arge bekommen wegen einer AGH ich bin mir da nun nicht mehr sicher ob ich dieses Angebot wahr nehmen muss da dieser Vermittlungsvorschlag einige fragen aufruft nach dem was ich gelesen habe und zwar soll ich eine :
AGH zur Prüfung der Arbeitsbereitschaft und Arbeitsfähigkeit machen in den bereich Wohnumfeldverschönerung.Reinigung von Wegen und Plätzen..
Die Arbeitszeit beträgt laut schreiben 30,0 STD / Woche. Vollzeit
Nun meine Frage Ist das zulässig ?! habe hier gelesen das es eigendlich nicht zulässig ist ?! Liege ich damit Richtig ?!
Lieben Gruss
BEN
73. ... geschrieben von Steinbock
am Montag, 21.7.2008.
Bei auftretenden Zweifel … siehe oben —> der Weg ist beschrieben worden, um sich gegen missbräuchliche Zwangsarbeitauflagen von Kommunen und ARGEN zu wehren.
75. ... geschrieben von BEN
am Montag, 21.7.2008.
Hallo
Herzlichen Dank für die schnelle Antwort.
Also Zeit hatte ich in dem sine schon nur nichts gefunden
bis jetzt……
Also sehe ich das also Richtig das es auch in meinen Falle wenn genug zeit war um einen Arbeitsplatz zu suchen diesen Vorschlag nicht annehmen brauch ?! oder ?! bin da echt überfragt.Ich würde das schon machen aber seid dem ich die beiträge gelesen habe wegen der 30 STD/Woche möchte ich das lieber nicht annehmen und weiter nach einen Ordentlichen Arbeitsplatz suchen!!!!
Und auch von der Arge bekamm ich wenns hochkommt 4-5 Vorschläge seit meiner Arbeitslosigkeit die nun mehr leider Gottes ca 4 Jahre dauert.
Lieben Gruss
BEN
76. ... geschrieben von Steinbock
am Montag, 21.7.2008.
Sie müssen erst einmal alles annehmen, was man Ihnen auferlegt. Damit ist nach Annahme keine Sanktion mehr machbar, weil Sie sich ja nicht geweigert haben, diesen Job auszuführen.
Nach der Annahme können Sie aber diesen Job anzweifeln und es anderes sehen, als den Versuch, über Sie einen geldwerten Vorteil zu erhaschen.
Nach schriftlichem Hin und Her, kann zum Ende nur ein Gericht dann über die korrekte Vergabe der Arbeitsgelegenheit entscheiden. Und schon beginnt der Werdegang wie oben beschrieben zu laufen. Wenn das Gericht dann die Rechtmäßigkeit überprüft hat und sagt: “Alles OK”, dann könnten Sie zwar noch weitere Gerichte aufrufen (LSG, BSG), oder sich willenlos dem Geschehen beugen.
77. ... geschrieben von BEN
am Donnerstag, 24.7.2008.
Hallo
Ich habe mich heute bei der AGH vorgestellt was ja auch schon sehr gut angefangen hatte !! Als ich den Herrn sagte das wir ein Termin haben wie auf dem schreiben der Arge stand war er schon mal verdutzt und sagte soll erstmal rein kommen !! Naja ok das Vorstellungsgespräch dauerte keine 5min, und war erledigt er wollte nur wissen ob ich vorgestraft bin und so weiter kopierte sich mein Ausweis.Er sagte dann das sie erstmal schauen müssten ob noch eine Stelle frei wäre und wenn das sie sich dann bei mir melden würden.Und zu meiner Aufgabe wäre Papier und so weiter aufsammeln und ich sollte dann auch irgendwelche Latten anstreichen ?!?!? Die AGH ist eigentlich als Straßenreiniger ausgegeben und nicht als Maler…
Nun meine Frage kann ich dieses Angebot auch abschlagen so das ich im recht bin ?! da ja die Leute anscheint keine Ahnung hatten von meinem Termin !!! Und eine Strecke zu dem Arbeitsplatz ist 1std.15min. also hin.zurück 2.30std. und das bei 30std Vollzeit die Woche ?!
78. ... geschrieben von PowerCraft
am Freitag, 8.8.2008.
Hallo Steinbock,
nach dem ich vom SG um ein Statement hinsichtlich der Argumente der Gegenseite gebeten wurde, was ich auch getan habe, sind 2 Wochen vergangen.
Ich frage mich jetzt, ob die Entscheidung des SG, einen Gerichtstermin anzusetzen, so lange dauert. Denn nur noch 3 Monate und der EEJ ist vorbei.
Oder ist das Taktik?
Außer möglichen gesundheitlichen Schäden habe ich ja dann nichts mehr davon.
Gruß
PowerCraft
79. ... geschrieben von PowerCraft
am Mittwoch, 13.8.2008.
Hallo Steinbock,
habe heute Post vom Gericht bekommen. Mein Antrag wurde abgewiesen. Ausserdem steht da “Dieser Beschluss ist gemäß § 172 SGG Absatz 3 unanfechtbar”
Was bleiben mir jetzt noch für Möglichkeiten, gegen diesen Beschluss vorzugehen?
Oder sollte ich die Sache mit einem Anwalt besprechen?
Wenn ich dagegen vor dem LSG klagen kann, dann stellt sich mir die Frage, welche Unterlagen zur Klageeinreichung vor dem LSG benötigt werden?
Doch nicht etwa alle die, die beim SG eingereicht wurden?
Vielen Dank schon mal für Eure Antworten.
Gruß
PowerCraft
80. ... geschrieben von Steinbock
am Mittwoch, 13.8.2008.
Tja, damit hat das Gericht nun gesagt, dass alles seinen rechtmäßigen Gang gegangen ist und dieser EEJ den gesetzlichen Vorgaben entspricht und hat gleichzeitig die Tür zum LSG zugeschlagen, damit man nicht doch noch komische Fragen fragen könnte, warum keine Stellen erschaffen und dafür EEJ ausgebeutet wie Sklaven gehalten werden.
81. ... geschrieben von PowerCraft
am Mittwoch, 13.8.2008.
Hallo Steinbock,
Tja, damit hat das Gericht nun gesagt, dass alles seinen rechtmäßigen Gang gegangen ist und dieser EEJ den gesetzlichen Vorgaben entspricht und hat gleichzeitig die Tür zum LSG zugeschlagen, damit man nicht doch noch komische Fragen fragen könnte, warum keine Stellen erschaffen und dafür EEJ ausgebeutet wie Sklaven gehalten werden.
und nun?
Ende der Fahnenstange?
Gruß
PowerCraft
83. ... geschrieben von PowerCraft
am Mittwoch, 13.8.2008.
Hallo,
wie ich gerade ( Elo-Forum )
gelesen habe, gibt es noch die Möglichkeit der Anhörungsrüge Aber ohne Anwalt sollte man das nicht versuchen.Außerdem sind hier enge Fristen gesetzt. Für die Anhörunsrüge hat man 2 Wochen Zeit (http://de.wikipedia.org/wiki/Anhörungsrüge).
Ist dies noch so?
Gruß
PowerCraft
84. ... geschrieben von PowerCraft
am Freitag, 15.8.2008.
Hallo,
nun, da mein Rechtsbeistand nicht verfügbar ist, wars das wohl, da
1. die Frist nur 2 Wochen beträgt.
2. Urlaubszeit ist.
3. Und ich nur am WE Zeit habe.
4. Der Beschluss des SG am 13. August in meinem Briefkasten lag.
Und ein anderer Rechtsbeistand ist auf die Schnelle auch nicht verfügbar. Na ja, die Anhörungsrüge sollte man mit einem Rechtsbeistand erstellen bzw. von diesem erstellen lassen. Was mach ich nun? Klein beigeben? Dann kann ich mir gleich die Kugel geben.
Gruß
PowerCraft
85. ... geschrieben von PowerCraft
am Freitag, 15.8.2008.
Hallo,
Ich frage mich jetzt, was ich tun soll.
Gruß
PowerCraft
86. ... geschrieben von Steinbock
am Freitag, 15.8.2008.
Siehe #76, # 80 und # 82, wo bereits schon erwähnt wurde, dass keine weiteren Mittel zur Verfügung stehen. Die Fakten sprechen nun mal Klartext und da hat das Gericht das Machtwort bereits gesprochen. Dieser EEJ soll den Bestimmungen gerecht sein und damit müssen Sie sich nun abfinden. Wenn Sie dies nicht glauben, dann konsultieren Sie Ihren Rechtsanwalt, welcher sicherlich das Gleiche mitteilen wird. Sie erhielten einen Gerichtsbeschluss, wo nach SGG eine Beschwerde nicht vorgesehen ist und damit das Urteil umzusetzen bzw. rechtskräftig ist.
Und tuen, da können Sie im Moment nur die Zeit beim EEJ absitzen.
87. ... geschrieben von PowerCraft
am Freitag, 15.8.2008.
Hallo Steinbock,
vielen dank für die Antwort.
>Siehe # 80 und # 82, wo bereits schon erwähnt wurde, dass keine weiteren >Mittel zur Verfügung stehen. Die Fakten sprechen nun mal Klartext und da hat
> das Gericht das Machtwort bereits gesprochen. Dieser EEJ soll den
>Bestimmungen gerecht sein und damit müssen Sie sich nun abfinden. Wenn
>Sie dies nicht glauben, dann konsultieren Sie Ihren Rechtsanwalt, welcher >sicherlich das Gleiche mitteilen wird. Sie erhielten einen Gerichtsbeschluss,
>wo nach SGG eine Beschwerde nicht vorgesehen ist und damit das Urteil
> umzusetzen bzw. rechtskräftig ist.
Ich glaube das auch nicht, was das Gericht hier beschlossen hat, da dies vorwiegend nur auf Aussagen der ARGE beruht. Weiterhin glaube ich, daß , man meinen Ausführungen keine Beachtung geschenkt hat.
Das ist ein einseitiger Beschluss.
Dagegen kann ich eine Anhörungsrüge erstellen bzw, erstellen lassen. Dazu soll man aber einen Rechtsbeistand konsultieren, und den finde ich unter den in #84 angegebenen Gründen nicht. Dann wars das dann wohl.
Selbst die Justiz ist vor Korruption nicht geschützt.
Wer weiss, was das alles noch so nebenher zwischen ARGE und SG gelaufen ist, ohne dass ich davon was mitbekommen habe.
Gruß
PowerCraft
88. ... geschrieben von PowerCraft
am Montag, 18.8.2008.
Hallo,
es gibt mal wieder Neues von meinem EEJ zu berichten:
Heute hatte ich einen Gespräch mit dem Maßnahmeträger. Dieser hat mich auf eine konkrete Zeit festgelegt, wann ich anfange. Natuerlich alles abgesprochen. Hat der Maßnahmeträger ein Recht darauf zu wissen, um wieviel Uhr ich anfange?
Daher fange ich um 11 Uhr an und arbeite bis um 16 Uhr mit 30 min Mittagspause. Macht also 4.5 Stunden pro Tag.
Und dann hat der Maßnahmeträger gemeint, das was da am Schluß eines Monats zu 80 Stunden fehlt, kann nicht in den Folgemonat übernommen werden. Ist das richtig?
Oder andersrum, was da fehlt, kann in dem Folgemonat nicht nachgeholt werden?
Der Grund des Gesprächs war eigentlich der, daß ich seit Anfang August zwischen 10 und 11 Uhr anfange. Dies hängt natürlich ab, wie ich da bei meinem 400 Euro Job fertig werde. Außerdem habe ich festgestellt, daß ich/wir jeden Tag fast 1 Stunde umsonst arbeiten. Daher auch die unterschiedliche Anfangszeiten.
Was mir jetzt noch spontan einfällt ist, daß ich mit heute 44.5 Stunden hinter mich gebracht habe.
Sind also noch 7 Tage an denen ich je 4.5 Stunden absitzen muß. Das macht dann zusammen 76 Stunden. Fehlen also 4 Stunden.
Nun da ich am Freitag zur ARGE gehe um meine Einkommens- und Verdienstbescheinigung abgebe, bleibt nur noch der letzte Freitag im August. An diesem Freitag kann ich nur 2 Stunden absitzen.
Komme also dann insgesamt auf 78 Stunden. Demnach fehlen 2 Stunden. Was passiert denn jetzt, wenn der Maßnahmeträger, das der ARGE mitteilt, daß da ein paar Stunden fehlen?
Gruß
PowerCraft
89. ... geschrieben von PowerCraft
am Samstag, 30.8.2008.
Hallo,
habe heute eine Einladung zur ARGE bekommen.
Kann ich davon ausgehen, daß der EEJ jetzt ad acta gelegt wurde, weil ich krank war?
Gruß
PowerCraft
90. ... geschrieben von Steinbock
am Sonntag, 31.8.2008.
Schwer zu sagen ohne “Glaskugel”. Hingehen und schlau machen, um zu erfahren, was die wollen.
91. ... geschrieben von PowerCraft
am Sonntag, 31.8.2008.
Hallo Steinbock,
vielen Dank für die Antwort.
Nun, ARGE, der Maßnahmeträger des EEJ und der Arbeitgeber vom 400 Euro Job, wissen allesamt (durch telefonische Kontaktaufnahme meinerseits), daß ich vom 27. August bis einschliesslich 29. August krankgeschrieben war.
Das kann doch dann durchaus sein, daß ich die Einladung deswegen bekommen habe, ja das ist sogar sehr wahrscheinlch.
Gruß
PowerCraft
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Andere Sache ist die, wie das mit der Mehraufwandsentschädigung läuft. Werden hier die mir entstandenen Fahrkosten gegen die von mir erbrachte Arbeit gegengerechnet. Der Chef des Bauhofes sagte mir nämlich, daß die Stadt nur die minimalen Fahrkosten erstattet.
Frage hierzu, wie hoch sind die monatl. Fahrkosten tatsächlich bei Ihnen und welcher Betrag wird von der Stadt erstattet??