Arbeitseinkommen ist bei Berechnung der Grundsicherung für Arbeitssuchende auch dann zu berücksichtigen, wenn es erst am Monatsende gezahlt wird
Bei der Hilfsbedürftigkeit als Beurteilungsmaßstab für die Grundsicherung für Arbeitssuchende sind laufende Einnahmen in dem Monat zu berücksichtigen, in welchem sie zufließen. Dabei ist alles, was der Leistungsempfänger im Bedarfszeitraum erhält, als Einkommen auf den sozialhilferechtlichen Bedarf anzurechnen, unabhängig von dem Zeitpunkt, in dem das Einkommen innerhalb des Bedarfszeitraums zufließt. Dieser Grundsatz ändert sich auch nicht dadurch, dass möglicherweise für die Zeit vom Monatsersten bis zum Zuflusstag Geld zur Bedarfsdeckung fehlt. In solch einem Fall müssen in einem gesonderten Verfahren zur Überbrückung vorübergehende Leistungen beantragt werden.
SG Lüneburg, Urteil vom 27.09.2006, Az. S 25 AS 605/06
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
In letzter Zeit häufen sich Klagen bei den Sozialgerichten, die sich ausschliesslich mit der Frage beschäftigen, ist es rechtens, wenn der Erwerbslose erst am Monatsende seinen ersten Arbeitslohn bezieht das erhaltene Arbeitslosengeld II zurück zufordern. Hier gilt einschliesslich die Zuflusstheorie, das heisst, wann floss der erste Arbeitslohn auf das Konto des Hartz IV Empfängers.
Es ist auch nicht verfassungswidrig, das ALGII zurück zufordern, wenn der 1. Arbeitslohn erst am Monatsende floss, hier gibt es die Möglichkeit, ein Darlehen zur Überbrückung bei der Arbeitsargentur zu beantragen. Dieser Rechtsprechung schliesst sich auch das Landessozialgericht Baden- Württemberg an.
L 8 AS 4314/05 LSG Baden-Württemberg vom 17.03.2006
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