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Anspruch auf Weiterzahlung der Waisenrente in der Zeit zwsichen Abitur und Studium

Waisenrente wird für ein Kind längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt, wenn es sich in Schul- oder Berufsausbildung oder in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten liegt.

Da bei zahlreichen Studiengängen die Aufnahme eines Studiums erst zum Wintersemester möglich ist, kann dies infolge des vorgezogenen Abiturs in Rheinland-Pfalz für Waisenrentenberechtigte zu einem finanziellen Engpass führen. Liegen zwischen beiden Ausbildungsabschnitten nämlich mehr als vier Monate, entfällt nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich ihr Leistungsanspruch.

In einem vom Sozialgericht Trier entschiedenen Fall hatte die Klägerin nach dem Besuch der gymnasialen Oberstufe die Abiturprüfung im März 2010 bestanden. Im Oktober 2010 begann sie ein Lehramtsstudium an der Technischen Universität Kaiserlautern. Die Zwischenzeit füllte sie mit einem Praktikum in einer Behinderteneinrichtung sowie einem Auslandsaufenthalt zur Intensivierung der Sprachkenntnisse aus.

Von der Universität Kaiserslautern wurde das Dezember 2010 das Praktikum in der Behinderteneinrichtung anerkannt, während die beklagte Rentenkasse der Meinung war, ein Praktikum zähle nur dann zur “Ausbildung”, wenn es für den berufsqualifizierten Abschluss zwingend erforderlich sei, weil es z.B. im Rahmen einer Studienordnung vorgeschrieben sei oder von der geplanten Schule als Vorpraktikum verlangt werde.

Das SG Trier hat nun entschieden, dass auch ein solches Praktikum an einer Förderschule einer “Ausbildung” gleichsteht. Die zwischen Abitur und dem Beginn des Studiums liegende ausbildungsfreie Zeit von sechs Monaten habe so auf vier Monate begrenzt werden können. Bei dem Praktikum habe es sich nicht nur um eine lediglich nützliche, der Persönlichkeitsbildung dienende, wünschenswerte, sinnvolle Nutzung der Übergangszeit zwischen Abitur und Aufnahme des Studiums gehandelt, sondern vielmehr um einen qualifizierten Erkenntniserwerb, da es auch von der Universität Kaiserslautern als ein für das Studium vorgeschriebenes Orientierungspraktikum anerkannt wurde. Die Tatsache, dass die Durchführung eines solchen Praktikums keine zwingende Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums war, stehe dem dann nicht entgegen.

Quelle: SG Trier, Urteil vom 21. Mai 2012 - Az.: S 2 LW 5/12 - rechtskräftig -

Startseite - Veröffentlicht am: 9. Juli 2012 um 12:00 Uhr - Haftungsausschluss     Sie möchten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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