Anspruch auf Erziehungsgeld für Ausländer mit einer Aufenthaltsgenehmigung
LSG Hessen L 6 B 165/06 EG vom 30.08.2006
Grundlage für die Annahme der hinreichenden Erfolgsaussicht ist dabei der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2004 (1 BvR 2515/95 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4 - Entscheidungsformel veröffentlicht in BGBl. I v. 20.1.2005, S. 112). In diesem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht § 1 Abs. 1a S. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl I, S. 994), durch den der Anspruch eines Ausländers ausdrücklich an den Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Aufenthaltserlaubnis gebunden worden war, als mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) für unvereinbar erklärt.
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Beschluss hervorgehoben, dass sich die von ihm festgestellte Verfassungswidrigkeit nicht auf die Neufassung von § 1 Abs. 6 S. 2 Nr. 3 BErzGG in der Fassung des 3. Gesetzes zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 12. Oktober 2000 (BGBl I, S. 1426) bzw. vom 7. Dezember 2001 (BGBl I, S. 3358) und des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I, S. 1950) erstreckt. Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) den Gesetzgeber jedoch aufgefordert, auch diese Nachfolgeregelungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen und ggf. durch eine Regelung zu ersetzen, die den Kriterien des Art. 3 GG gerecht wird.
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Startseite - Veröffentlicht von: Einstein am: 13. September 2006 um 11:31 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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