Anrechnung von Vermögen für Bezug von Arbeitslosengeld II (ALG II)
Grundsätzlich werden alle Vermögensbestandteile angerechnet. Neben Kapitalvermögen wie Ersparnisse, Aktien, Wertpapiere zählen hierzu auch Lebensversicherungen (Kapitallebensversicherung) und auch wertvolle Antiquitäten oder Gemälde. Es gelten folgende Freibeträge:
150 Euro pro Lebensalter, jedoch maximal 9.750 Euro pro Person (19.500 Euro für Paare) sowie ein Pauschalbetrag von 750 Euro (Regelleistung). Dazu kommt eine Altersvorsorge, welche im geldwerten Anspruch 750 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, wenn dies für die Altersvorsorge angelegt wurde.
Nicht selbst genutzte Immobilien gehen in die Vermögensanrechnung ein und müssen verkauft werden, wenn der Verlust beim Verkauf nicht größer als 10 Prozent des Verkehrswertes ist. Die Zumutbarkeit der Verlustgrenze von 10 Prozent gilt auch für anderes Vermögen. So ist eine Lebensversicherung nur vorzeitig aufzulösen, wenn die vorzeitige Auflösung (Kündigung) zu nicht mehr als 10 Prozent Verlust der eingezahlten Beiträge führt.
Die erhaltene Eigenheimzulage ist nach Ansicht Landessozialgericht Hamburg bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II nicht als Einkommen zu berücksichtigen, weil die Eigenheimzulage der Anschaffung eines selbst genutztem Eigenheimes und nicht der Bestreitung des Lebensunterhaltes diene. Erhaltene Schenkungen in den letzten 10 Jahren sind offen zu legen. Bei der Anrechnung von Vermögen gibt es naturgemäß “Grauzonen”, d.h. was angemessen ist, wird jeder Sachbearbeiter im Zweifel etwas anders interpretieren.
Klug ist, wer vor der Antragstellung:
Schulden tilgt. Weil bis auf Hypotheken keine Schulden und Guthaben miteinander verrechnet werden, gelten Arbeitslose für die Bundesagentur wohlhabender, wenn sie ihre Schulden nicht mit dem vorhandenen Guthaben tilgen. Anschaffungen vorziehen. Drastisch formuliert: Wer das Geld ausgibt bevor er einen Antrag stellt, muss sich dieses Geld, weil nicht vorhanden auch nicht anrechnen lassen. Vermutlich wird so viel Geld von der Bank in den häuslichen Sparstrumpf wandern, seine Lebensversicherungspolice ändert. Steht im Lebensversicherungsschein der Passus “teilweiser Verwertungsausschluss” oder ähnlich, so bedeutet dies, dass Arbeitslose nicht vorzeitig an ihr Geld kommen.
Rechtsprechung zum Arbeitslosengeld II (ALG II): Es sind bereits, insbesondere wegen der unterschiedlichen Vermögensanrechnung viele Klage gegen das Gesetz erhoben worden. Urteile finden Sie in unserer Datenbank.
| Startseite - Veröffentlicht von: Sozialticker am: Mittwoch, 20. Dezember 2006 - Haftungsausschluss | Druckversion:
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