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Anrechnung von Überbrückungsgeld für Strafgefangene auf Grundsicherungsleistungen des SGB II

Das Überbrückungsgeld nach § 51 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz (StVollzG), das Strafgefangene für die erste Zeit nach der Haft ansparen, ist Einkommen, dass auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (”Harzt IV”) anzurechnen ist, wenn es nach der diese Leistungen betreffenden Antragstellung ausgezahlt wird, ansonsten ist es Vermögen. Als einmalige Einnahme ist es auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Dies hat das Landessozialgericht in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden.

Der Kläger wandte sich gegen die Berücksichtigung des ihm nach seiner Entlassung aus der Strafhaft gewährten Überbrückungsgeldes auf seine Leistungen nach dem SGB II. Das Sozialgericht Koblenz hatte das Überbrückungsgeld zwar ebenfalls als Einkommen angesehen, weil es entgegen der Auffassung des Klägers keine Einnahme sei, die einem anderen Zweck diene als die Grundsicherungsleistungen. Da dieses allerdings für die ersten vier Wochen nach der Haftentlassung gewährt würde, könne es jedoch nur im ersten Monat nach der Haftentlassung angerechnet werden. Dem ist das Landessozialgericht nicht gefolgt. Als Einkommen ist das Überbrückungsgeld deshalb anzusehen, weil es vor der Auszahlung nach der Haftentlassung dem Zugriff des Strafgefangenen entzogen und im konkreten Fall erst nach Antragstellung zugeflossen ist.

Die grundsätzlich geltenden Verteilungsregelung soll verhindern, dass die einmaligen Einnahmen den Bedarf im Zuflussmonat übersteigen und die Hilfebedürftigkeit entfallen lassen, was zum Wegfall der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung führt. Vor diesem Hintergrund schließt der Zweck des Überbrückungsgeldes eine Verteilung des Überbrückungsgeldes auf einen angemessenen Zeitraum nicht aus. Zwar mag richtig sein, dass das Überbrückungsgeld zumindest auch der Freistellung von staatlichen Transferleistungen für einen überschaubaren Zeitraum dient. Die Regelung verfolgt aber erkennbar nicht den Zweck, das Entstehen einer Versicherungspflicht des Haftentlassenen in der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu verhindern.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.05.2012, Aktenzeichen L 3 AS 87/10

Startseite - Veröffentlicht am: 17. August 2012 um 11:00 Uhr - Haftungsausschluss     Sie möchten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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