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Anrechnung von Einkommen aus Ferienjobs auf Hartz IV

Wie dem Sozialticker heute bekannt wurde, hat der Deutsche Bundestag auf die Anfrage, ob Kinder, die in den Ferien arbeiten und Geld beziehen, diesen Lohn zur Deckung der Bedarfsgemeinschaft einsetzen müssen.

Anrechnung von Einkommen aus Ferienjobs auf “Hartz IV”

Arbeit und Soziales/AntwortBerlin:

(hib/FAL) Das Einkommen von Schülerinnen und Schülern wird laut Bundesregierung nicht zur Bemessung von “Hartz IV”-Leistungen als Einkommen der gesamten Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 16/10160 [pdf] ) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke ( 16/10092 [pdf] ) hervorgeht, trifft es nicht zu, “dass ein Schüler oder eine Schülerin 80 Prozent des Einkommens aus einem Ferienjob, das 100 Euro übersteigt, ‘in den Topf der Bedarfsgemeinschaft werfen’ müsse”.

Das Einkommen unverheirateter Kinder, die mit ihren Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft leben, werde nur als eigenes Einkommen und nicht als solches der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt, so die Bundesregierung.

Die Fraktion Die Linke hatte in ihrer Anfrage unter Bezug auf Medienberichte angemerkt, dass das Einkommen aus Ferienjobs zu den Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gezählt und mit den Regelleistungen verrechnet werde. Von der Anrechnung ausgenommen sei lediglich der Grundfreibetrag von 100 Euro pro Monat. Alles was diese Grenze überschreitet, müsse zu 80 Prozent in den Topf der Bedarfsgemeinschaft geworfen werden, so Die Linke. ( Quelle: Deutscher Bundestag )

Mit großem Interesse darf nun den Antworten der unzähligen Selbsthilfeorganistionen im Bereich des SGB II entgegen gefiebert werden, die dieser Äußerung mit Sicherheit einiges abgewinnen werden.

Startseite - Veröffentlicht von: Sozialticker   am: 12. September 2008 um 13:16 Uhr - Haftungsausschluss     Sie möchten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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  16 Kommentare / Fragen veröffentlicht


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16 Kommentare / Fragen

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1. ... Kommentar von RA Schlüter am Freitag, 12.9.2008.

Dieser Äußerung ist nichts abzugewinnen, da sie nur die Rechtslage wiedergibt. Offenbar wurde dies hier falsch verstanden, und zwar dahingehend, dass das Ferienjob-Einkommen anrechnungsfrei bliebe. Dies ist falsch, es wird aber auch nicht “in den Topf der BG” geworfen. Es bleibt Einkommen des Kindes und wird nur diesem als Einkommen angerechnet. Übersteigt das Einkommen die festgestellten Summe der Hilfebedürftigkeit, so wird dies nicht auf die anderen BGler angerechnet, allerdings bekommt dann das Kind auch keine Leistung mehr. Alles was über den Bedarf des Kindes hinausgeht, kann dieses folglich als sogenannten Überhang behalten.
Das ist aber nichts Neues.


2. ... Kommentar von Tony König am Freitag, 12.9.2008.

“… ja, der sozialrechtliche Wahnsinn hat einen Namen - HARTZ IV”. Inhaltlich schließe ich mich dem Kom.1) von RA Schlüter an.

Beste Grüße,
Tony König


3. ... Kommentar von Sindy am Freitag, 12.9.2008.

Da bekommt man in frühester Jugend doch schon so richtig Lust zum Arbeiten!!!
Bravo! So funktioniert das mit der Motivation!


4. ... Kommentar von Helga am Freitag, 12.9.2008.

Na, das verstehe ich mal wieder nicht.

Zitat aus der Antwort der Bundesregierung:
“Im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist geregelt, dass das Einkommen unverheirateter Kinder, die mit ihren Eltern in Bedarfsgemeinschaft leben, nur als eigenes Einkommen und nicht als solches der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen ist.”

Wo soll denn das da stehen? Ich kann das nicht finden. Ich habe im SGB II nur den § 9 (Hilfebedürftigkeit) gefunden. Da steht:
“Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.”

Wenn ich das richtig verstanden habe, bedeutet das: Jeder blutet für jeden.


5. ... Kommentar von Sindy am Samstag, 13.9.2008.

Ja, da frage ich mich ernsthaft, warum die Überzahlung meines Jüngsten mit Kindergeld- und Unterhaltbezug der BG angerechnet und abgezogen wird. Ist Einkommen nicht gleich Einkommen?


6. ... Kommentar von RA Schlüter am Samstag, 13.9.2008.

Nein, das ist eben nicht korrekt so. Habe ich doch oben geschrieben. Z.B. Unterhalt, Ferienjobeinkommen etc. welches den BEdarf des Kindes übersteigen (Überhang) führen nur dazu, dass für das Kind nichts mehr gezahlt wird. Es wird aber nicht bei den Eltern oder Geschwistern angerechnet, § 9 Abs. 2 SGB II. Ganz einfach.
Kindergeld ist dagegen i. d. R. Einkommen der Eltern.


7. ... Kommentar von Helga am Samstag, 13.9.2008.

An RA Schlüter (Kommentar # 1 und # 7): Sie machen es aber spannend!

In SGB II, § 9, Absatz 2 steht: “Bei unverheirateten Kindern […] sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern […] zu berücksichtigen.”

Dort steht aber nicht: “Bei Eltern […] sind auch das Einkommen und Vermögen der Kinder […] zu berücksichtigen.”

Richtig so?

Erklärbar wäre das so: Die Eltern sind durch eigenes Handeln (die Entscheidung, Kinder zu haben) zum Unterhalt verpflichtet, aber die Kinder haben eine solche Handlung (die Entscheidung, Eltern zu haben) nicht getroffen und sind somit nicht zum Unterhalt ihrer Eltern verpflichtet. Die Kinder könnten die Eltern freiwillig unterhalten, aber es wird davon ausgegangen, dass sie es nicht tun.

> Kindergeld ist dagegen i. d. R. Einkommen der Eltern

Das ist für mich noch klärungsbedürftig, denn mir ist mindestens ein Fall bekannt, bei dem die Arbeitsgemeinschaft das Kindergeld zum Einkommen der Kinder zählt und deshalb für die Kinder keine Hilfe bewilligt. Die Hilfe für die Eltern fällt entsprechend höher aus. Wenn das Kindergeld als Einkommen der Eltern gezählt würde, wäre das finanzielle Ergebnis - in diesem einen Fall - gleich.

Ich vermute, dass das auch bei Sindy (Kommentar # 5) so gemacht wird.


8. ... Kommentar von Sindy am Samstag, 13.9.2008.

Man könnte sich jetzt aber streiten wo die 39,69 Euro Überhang her kommen. Vom Kindergeld oder vom Unterhalt! Auf jeden Fall werden die 39,69 Euro auf die BG angerechnet und mir als Einkommen angerechnet und abgezogen. Versicherungspauschale wird auch nicht abgesetzt.


9. ... Kommentar von Susi Super am Montag, 15.9.2008.

Ich verstehe gar nichts mehr. Laut Berechnungsbogen ist Kindergeld und Unterhalt Einkommen des Kindes und wird mit dem Bedarf des Kindes verrechnet. Der Betrag der über die 211 Euro hinausgeht wird als Einkommensüberhand der BG angerechnet. Versicherungspauschale kann davon nicht abgesetzt werden, weil das nur beim Einkommen Volljähriger Mitglieder der BG geht.

Dabei sind minderjährige Kinder für ihre Eltern nicht unterhaltsverpflichtet, trotzdem mindert jedes Einkommen der Kinder den Auszahlbetrag der Hilfe für die gesamte BG.

Aber zurück zum Thema. Oben im Artikel steht: Das Einkommen unverheirateter Kinder, die mit ihren Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft leben, werde nur als eigenes Einkommen und nicht als solches der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt.

Das heißt doch nichts anderes als das das Kind mit den Einnahmen aus seinem Ferienjob für seinen eigenen Lebensunterhalt aufkommen muss


10. ... Kommentar von RA Schlüter am Montag, 15.9.2008.

Das hier einige nichts verstehen, liegt daran dass die Berechnungsbögen oft falsch sind. Kindergeld ist Einkommen der Eltern. Bei Kindern ab 18, nur dann Einkommen der Kinder, wenn dies “nachweislich” auch an diese zur freien Verfügung ausgezahlt wird (am besten direkt auszahlen lassen durch die KG-Kasse).

Zitat: Dort steht aber nicht: “Bei Eltern […] sind auch das Einkommen und Vermögen der Kinder […] zu berücksichtigen.”
Richtig so?

Ja genau.

Klar kommt es oft vor, dass kein Überhang bestünde, wenn das KG bei den Eltern anstatt bei Kindern mit Einkommen angerechnet würde. Das ist dann aber so korrekt.


11. ... Kommentar von RA Schlüter am Montag, 15.9.2008.

Ach so, und zu Kommentar 12 von SusiSuper: ja gemnau das heißt es. So war es auch schon die ganze Zeit. Insofern sage ich ja, dass die Meldung nichts Neues ist und sich schon gar keine Änderung in der Anwedung des SGB II darstellt.


12. ... Kommentar von RA Schlüter am Montag, 15.9.2008.

Also, dass dann viele Bescheide rechtswidirg wären…. Ist ja sowieso Realität.

ALGII-V:
“§ 1 Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen:
(1) Außer den in § 11 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen:

Nr. 8. Kindergeld für volljährige Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende volljährige Kind weitergeleitet wird…”


13. ... Kommentar von RA Schlüter am Montag, 15.9.2008.

Ja, die zitierte Rechtsprechung von Ihnen ist auch missverständlich, jedenfalls habe ich auch gestutzt. Aber so ist es wohl, wenn die ALGII-V vorgibt, dass KG ab 18 anders zu berücksichtigen ist, folgt daraus meiner MEinung nach zwingend, dass KG vor 18 anders (i. d. R.) angerechnet wird, sprich: umgekehrt. Ob das toll ist oder nicht ist eine andere Sache. Denn KG sollte eigentlich für etwas anderes da sein, als als Einkommen der Eltern; nämlich zusätzlich, aber das ist eine andere Frage…. Leider.


14. ... Kommentar von RA Schlüter am Dienstag, 16.9.2008.

DAS hat nun mit Schlampigkeit wenig zu tun, wenn etwas so gewollt ist. Aber das SGB II hat viele anderer Schwächen.


15. ... Kommentar von Sindy am Freitag, 19.9.2008.

Was gefunden:

“Wenn sie im Haushalt ihrer Eltern leben, sind die Eltern für sie unterhaltspflichtig (Haushaltsgemeinschaft). Umgekehrt sind erwerbstätige Jugendliche für ihre auf AlgII angewiesenen Eltern unterhaltspflichtig, sofern sie in einer Haushaltsgemeinschaft leben.” Bei Jugendliche und Hartz 4

Zitat: Frauen zwischen 15 und 25, die nicht mehr zur Schule gehen und keine Berufsausbildung machen, stehen dem Arbeitsmarkt sofort zur Verfügung. Das bedeutet, dass sie, wenn sie bedürftig sind, jede Arbeit, jede Ausbildung, jede ausbildungsähnliche Maßnahme und jede Arbeitsgelegenheit annehmen. Es existiert kein Recht auf eine Ausbildung und kein Recht auf einen selbstgewählten Beruf.

Es lebe das Freiwild!!!


16. ... Kommentar von RA Schlüter am Freitag, 19.9.2008.

Ich habe doch merhmals versucht das zu erklären, das ist falsch:
“Umgekehrt sind erwerbstätige Jugendliche für ihre auf AlgII angewiesenen Eltern unterhaltspflichtig, sofern sie in einer Haushaltsgemeinschaft leben”.
Wo soll das stehen, außer im Internet? § 9 Absatz 2 SGB II, da stehts doch drin. Da gibt es auch nichts weiter zu zu sagen. Kommentierung und Rechtsprechung sieht das genauso.


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