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Anrechnung polnischer Bruttorente auf deutsche Rente

Bild: Sozialticker e.V. - Urteile und EntscheidungenDeutsche Sozialversicherungsträger können eine in Polen gezahlte Rente einschließlich des dortigen Steuervorabzuges („Bruttorente“) von der für denselben Versicherungsfall gezahlten deutschen Rente in Abzug bringen.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle der Witwe eines 1969 in einem polnischen Bergwerk tödlich verunglückten Arbeiters. Die Witwe siedelte 1970 in die Bundesrepublik Deutschland über und bezieht seitdem von der Bergbau-Berufsgenossenschaft in Bochum (BBG) eine Hinterbliebenenrente nach dem Fremdrentengesetz (FRG). Daneben zahlt der polnische Versicherungsträger eine entsprechende Rente, die seit 2005 um eine Einkommensteuervorauszahlung reduziert wird. Die BBG kürzte daraufhin ihre Rentenzahlung um den Steuerabzug von 81,- Euro monatlich, um eine vollständige Anrechnung der polnischen Bruttorente sicherzustellen. Mit der hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, sie habe Anspruch auf ungekürzte Auszahlung der ihr nach dem FRG zustehenden Leistungen. Es sei nicht in Ordnung, wenn der polnische Staat jetzt noch Steuern von ihr wolle.

Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage ab. Die beklagte BBG stelle zu Recht das Ruhen der deutschen Witwenrente nicht nur in Höhe des Nettozahlbetrages der polnischen Rente, sondern unter Berücksichtigung des dortigen Steuervorabzuges fest. Die Steuerpflicht der Klägerin in Polen könne nicht der BBG aufgebürdet werden. Es bestehe keine unbeschränkte Leistungspflicht des deutschen Versicherungsträgers bei gleichzeitigem Leistungsbezug aus dem Ausland. Ungeachtet einer etwaigen Steuerpflicht bewirke bereits der Anspruch auf Rentenleistungen des ausländischen Versicherungsträgers nach § 11 Abs. 1 FRG das Ruhen des aus dem FRG hergeleiteten Anspruchs gegenüber dem deutschen Versicherungsträger. Die Klägerin könne allenfalls versuchen, im Rahmen eines sog. Verständigungsverfahrens mit Hilfe des Bundesfinanzministeriums Einfluss auf die Besteuerung ihrer polnischen Rente zu nehmen.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 29.10.2007, Az.: S 23 KN 41/06 U

Quelle sowie weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock   am: 3. April 2008 um 7:50 Uhr - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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