Angespartes Vermögen aus Blindengeld ist wegen besonderer Härte nicht verwertbar
Am 11.09.06 hatte das Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen mit Urteil festgestellt, dass durch Blindengeld angespartes Vermögen im Rahmen der sozialhilferechtlichen Bedarfsprüfung angerechnet werden kann. Nach Auffassung des Senats hat der Gesetzgeber zwar einen Einkommenseinsatz des Blindengeldes ausgeschlossen, jedoch gäbe es keine Schutzvorschriften, welche auch die Schonung des aus dem nicht verbrauchten Blindengeld ersparten Vermögens festschreiben.
So ist der Blindengeldempfänger zunächst bei der Beantragung von Sozialhilfe auf die Verwendung seines Schonvermögens zu verweisen, wenn er nicht glaubhaft machen kann, dass er Teile des angesparten Vermögens für Anschaffungen benötigt (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.09.2006, Az. L 20 SO 1/05 ).
Angespartes Vermoegen aus dem Blindengeld
Das Bundessozialgericht hat am 11.12.2007 festgestellt, dass das aus dem Blindengeld angesparte Guthaben des Klägers nicht als verwertbares oder einzusetzendes Vermögen nach § 11 Abs 1 S 1 BSHG iVm §§ 21 ff, 88 BSHG bzw § 19 Abs 1 SGB XII iVm §§ 27 ff, 90 SGB XII bei der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen ist. Weiterhin urteilten die Richter, dass der Einsatz oder die Verwertung des angesparten Blindengeldes vom Kläger nicht erwartet oder verlangt werden könne , weil dies für ihn eine Härte bedeuten würde (§ 88 Abs 3 Satz 1 BSHG/§ 90 Abs 3 Satz 1 SGB XII ) .
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 11.12.2007, B 8/9b SO 20/06 R
Hinweis : Am 18. 03.2008 hat das Bundessozialgericht , - B 8/9b SO 9/07 R- festgestellt, dass in gemischten Bedarfsgemeinschaften ein gemeinsames Auto zum privilegiertes Vermögen gehört, dessen Verwertung aus diesem Grund nach dem SGB XII für den Ehemann der Klägerin eine Härte darstellen würde .
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2 Kommentare / Fragen veroeffentlicht




zusätzlich zum ALG II-Regelsatz gezahlte Beträge können grundsätzlich NICHT angerechnet werden, selbst wenn dadurch die Schonvermögensgrenze überschritten wird (ALGII-Zuschlag nach § 24) .
Hallo Qinky, ich muss das mal etwas verbessern, denn ich gehe davon aus, dass du gemeint hast, dass zum Einkommen im” SGBX II ” der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II kein anrechenbares Einkommen darstellt .§ 82 Begriff des Einkommens http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__82.html
Solltest Du Dich mit deinem Beitrag auf das ALG II bezogen haben, muss ich Dir widersprechen, denn in der Grundsicherung nach dem SGB II stellt sowohl der befristete Zuschlag als auch der für Erwerbstätige ein Betrag nach § 30 anrechenbares Einkommen dar .
§ 11 Zu berücksichtigendes Einkommen http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11.html