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Angespartes Vermögen aus Blindengeld ist wegen besonderer Härte nicht verwertbar

Bild: © M.Kinder für SozialtickerAm 11.09.06 hatte das Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen mit Urteil festgestellt, dass durch Blindengeld angespartes Vermögen im Rahmen der sozialhilferechtlichen Bedarfsprüfung angerechnet werden kann. Nach Auffassung des Senats hat der Gesetzgeber zwar einen Einkommenseinsatz des Blindengeldes ausgeschlossen, jedoch gäbe es keine Schutzvorschriften, welche auch die Schonung des aus dem nicht verbrauchten Blindengeld ersparten Vermögens festschreiben.

So ist der Blindengeldempfänger zunächst bei der Beantragung von Sozialhilfe auf die Verwendung seines Schonvermögens zu verweisen, wenn er nicht glaubhaft machen kann, dass er Teile des angesparten Vermögens für Anschaffungen benötigt (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.09.2006, Az. L 20 SO 1/05 ).

Angespartes Vermoegen aus dem Blindengeld

Das Bundessozialgericht hat am 11.12.2007 festgestellt, dass das aus dem Blindengeld angesparte Guthaben des Klägers nicht als verwertbares oder einzusetzendes Vermögen nach § 11 Abs 1 S 1 BSHG iVm §§ 21 ff, 88 BSHG bzw § 19 Abs 1 SGB XII iVm §§ 27 ff, 90 SGB XII bei der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen ist. Weiterhin urteilten die Richter, dass der Einsatz oder die Verwertung des angesparten Blindengeldes vom Kläger nicht erwartet oder verlangt werden könne , weil dies für ihn eine Härte bedeuten würde (§ 88 Abs 3 Satz 1 BSHG/§ 90 Abs 3 Satz 1 SGB XII ) .

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 11.12.2007, B 8/9b SO 20/06 R

Hinweis : Am 18. 03.2008 hat das Bundessozialgericht , - B 8/9b SO 9/07 R- festgestellt, dass in gemischten Bedarfsgemeinschaften ein gemeinsames Auto zum privilegiertes Vermögen gehört, dessen Verwertung aus diesem Grund nach dem SGB XII für den Ehemann der Klägerin eine Härte darstellen würde .

Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena   am: Sonntag, 23. März 2008 - Haftungsausschluss        Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen
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  2 Kommentare / Fragen veroeffentlicht


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2 Kommentare / Fragen

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1. ... geschrieben von Ernst am Sonntag, 23.3.2008.

Hallo,

zusätzlich zum ALG II-Regelsatz gezahlte Beträge können grundsätzlich NICHT angerechnet werden, selbst wenn dadurch die Schonvermögensgrenze überschritten wird (ALGII-Zuschlag nach § 24, Selbstbehalt aus § 30). Diese Beträge unterliegen einem Bestandsschutz, da der Gesetzgeber diese Beträge zusätzlich zum ALG II während der ALG II-Zeit gewährt. Das würde sonst bedeuten, wenn eine Person seinen Vermögensfreibetrag in voller Höhe “voll” hat, das mit der Überweisung des ALG II sofort im gleichen Atemzug der Zuschlag nach § 24 bzw. der Selbstbehalt nach § 30 sofort wieder abgezogen würde, wegen Überschreitung des Schonvermögens. Da beides aber immer ausdrücklich vom Gesetzgeber zusätzlich gewährt wird, tritt der Bestandsschutz ein, da der Gesetzgeber die Gewährung nach § 24 und 30 sofort wieder rückgängig machen würde. Das ist aber nicht möglich.

Gruß Quinky


2. ... geschrieben von Lusjena am Montag, 24.3.2008.

zusätzlich zum ALG II-Regelsatz gezahlte Beträge können grundsätzlich NICHT angerechnet werden, selbst wenn dadurch die Schonvermögensgrenze überschritten wird (ALGII-Zuschlag nach § 24) .

Hallo Qinky, ich muss das mal etwas verbessern, denn ich gehe davon aus, dass du gemeint hast, dass zum Einkommen im” SGBX II ” der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II kein anrechenbares Einkommen darstellt .§ 82 Begriff des Einkommens http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__82.html

Solltest Du Dich mit deinem Beitrag auf das ALG II bezogen haben, muss ich Dir widersprechen, denn in der Grundsicherung nach dem SGB II stellt sowohl der befristete Zuschlag als auch der für Erwerbstätige ein Betrag nach § 30 anrechenbares Einkommen dar .

§ 11 Zu berücksichtigendes Einkommen http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11.html


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