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Angesparte Lebensversicherungen durch Dritte unterliegen nicht dem Schonververmögen des Erwerbslosen bei Auszahlung im ALGII Bezug

Gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der dort sowie in § 11 Abs 3 SGB II und in § 1 Alg II-V genannten Leistungen und Zuwendungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Bestimmung des sozialhilferechtlichen Einkommens (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.02.1999, Az.: 5 C 35/97, BVerwG 108, 296ff.) und des Bundessozialgerichts (BSG) (Urteil vom 11.02.1976, Az. 7 RAr 159/74, BSGE 41, 187 f, Urteil vom 09.08.2001 – B 11 AL 15/01 R – BSGE 88, 258) zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Arbeitslosenhilfe (Alhi) ist Einkommen das, was dem Leistungsberechtigten in dem Zahlungszeitraum der Sozialhilfe bzw. Arbeitslosenhilfe zufließt (”Zuflusstheorie”).

Diese Grundsätze sind für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich mit der Maßgabe übertragbar, dass Einkommen alles das ist, was der Hilfebedürftige während eines Zahlungszeitraums wertmäßig dazu erhält, Vermögen das, was er bei Beginn eines Zahlungszeitraums bereits hat (so ausdrücklich Begründung zu § 2 Abs 2 des Entwurfs einer Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld – Alg II-V -, Stand September 2004, veröffentlicht unter www. bmas.bund.de; vgl. auch Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 11 Rn. 19; Brühl in: Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II - LPK-SGB II -, 2005, § 11 Rn 9; juris-Kommentar, § 11 Rn 21).

LSG NSB L 8 AS 325/06 ER vom 22.11.2006

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

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