Angemessener Wohnraum für Einzelperson in Nordrhein- Westfalen
Zur Frage der, was angemessener Wohnraum für Einzelperson in Nordrhein- Westfalen ist, urteilte das Sozialgericht Düsseldorf am 17. September 2007 in seinem Urteil S 19 SO 1/07 wie folgt:
Bei Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten geht die Rechtsprechung inzwischen insoweit ersichtlich einheitlich von der sogenannten Produkttheorie aus (siehe hierzu nur LSG NW, Beschluss vom 26.02.2007 - S 19 B 1/07 S0 ER, Seite 7; Grube/ Wahrendorf, SGB XII 2005, Randnummer 26 zu § 29 SGB XII), d. h. die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter zu ermitteln (LSG NW, Beschluss vom 24.08.2005 - S 19 B 28/05 AS ER 9 .
Nach § 10 WoFG können die Länder in gefördertem Mietwohnungsbau die Anerkennung von bestimmten Grenzen für Wohnungsgrößen nach Grundsätzen der Angemessenheit regeln. Hierbei erlassen die einzelnen Bundesländer Richtlinien (zu dem Vorstehenden vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7 b AS 18/06 R - Juris, Randziffer 19).
Für Nordrhein-Westfalen existiert hierzu ein Runderlass des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 13.11.1989 - IV C 1-613-474/89 - der mit den nachfolgenden Änderungen im SMBl. NRW unter der Ziffer 238 abgedruckt ist. Danach ist in der Regel für einen Alleinstehenden von einer (angemessenen) Wohnfläche von 45 qm auszugehen (Nr. 5.71). Das Abstellen auf diese Wohnungsgröße entspricht soweit ersichtlich auch der Praxis (das mag in den einzelnen Bundesländern aufgrund unterschiedlicher Richtlinien gegebenfalls unterschiedlich sein; z. B. werden auch allgemein 45 qm bis 50 qm noch als angemessen angesehen, vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, Randnummer 43 zu § 22 SGB II).
Danach kann in der Regel eine Überschreitung der maßgeblichen Wohnfläche um bis zum 8 qm Wohnfläche als geringfügig angesehen werden. Konsequenterweise weisen demzufolge viele (nicht alle) Gemeinden in NRW in ihren Wohnberechtigungsscheinen auf diese Überschreitungsmöglichkeit hin. Es handelt sich dabei um eine Regelabweichung, von der nur ausnahmsweise (rück-) abgewichen werden darf (im Sinne einer geringeren Wohnflächenüberschreitung als 8 qm). Ob dies möglicherweise dann in Betracht käme, wenn unstreitig und offenkundig massenweise Wohnraum mit geringerer Wohnfläche frei stünde, kann dahingestellt bleiben.
SG Duesseldorf S 19 SO 1/07 vom 17.09.2007
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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