Angebotene Trainingsmaßnahme ist kein Sofortangebot einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nach § 15 a SGB II
Eine Sanktionierung nach § 31 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a-d SGB 2 setzt voraus, dass das Vertragsangebot des Leistungsträgers unter allen Gesichtspunkten rechtmäßig ist und der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, ein zumutbares Angebot nach nach § 15a SGB 2 oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen.
Bei einer Trainungsmaßnahme, die ein so genanntes Profiling, das Erstellen von Bewerbungsunterlagen, Hilfen bei der Stellensuche und die Vorbereitung auf Bewerbungsgespräche sowie ein Praktikum zur Arbeitserprobung beinhaltet, handelt es sich um weder eine Arbeit bzw. Ausbildung oder um eine Arbeitsgelegenheit noch um ein zumutbares Sofortangebot zur Eingliederung in Arbeit nach § 15a SGB 2 oder eine sonstige vereinbarte Maßnahme.
Quelle: SG Berlin S 102 AS 24426/07 ER vom 13.11.2007
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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