Angebliche “Hartz IV-Kostenexplosion” rechtfertigt keine rückwirkende Kürzung der Unterkunftskosten für Alt-Mietfälle
Das Zusicherungserfordernis in § 22 Abs. 2 SGB-II hat lediglich eine Warnfunktion; wurde die Zusicherung nicht eingeholt, und hätte sie auch nicht erteilt werden müssen, besteht dennoch ein Anspruch auf Übernahme der neuen Miete, soweit diese angemessen ist. Für eine Rückwirkung der Bestimmung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB-II n.F. bestehen keine zwingenden Gründe des Gemeinwohls. Bei sachorientierter, nüchterner Betrachtung gibt es keine “Hartz IV-Kostenexplosion”, insbesondere ist ein Anstieg der Unterkunftskosten aufgrund nicht erforderlicher Umzüge nicht nachgewiesen, wenn überhaupt seriös dokumentiert.
SG Berlin, Beschluss vom 24.08.2006, Az. S 59 AS 6912/06 ER
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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