Anforderung der Kontoauszüge der letzten 3 Monate zulässig
SG Muenchen S 22 AS 508/05 vom 11.08.2006
2. Instanz Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 218/06
Die Kammer hält an ihrer in dem Beschluss vom 10.04.2006 vertretenen Auffassung fest, wonach es sich bei den von der Beklagten geforderten Unterlagen, insbesondere den Kontoauszüge der letzten drei Monate vor Antragstellung im Original, um Beweismittel für leistungserhebliche Tatsachen im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) gehandelt hat und die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden somit die beantragten Leistungen zu Recht gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I versagt hat. Dementsprechend war die Kenntnis der betreffenden Sozialdaten gem. § 67 a Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zur Erfüllung der Aufgaben der Beklagten erforderlich. Die hiervon abweichende, insbesondere vom Hessischen Landessozialgericht (LSG) in seinem Beschluss vom 22.08.2005 (L 7 AS 32/05 ER) vertretene Auffassung vermag die Kammer nach wie vor nicht nachzuvollziehen, da eine so enge Auslegung der genannten Vorschriften, wie in dieser Entscheidung vorgenommen, als lebensfern und der vorliegenden Fallkonstellation nicht angemessen erscheint.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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1. ... geschrieben von Lusjena
am Freitag, 5.9.2008.
Arbeitslosengeld II nur bei Vorlage von Kontoauszügen?
Das BSG wird am 19.09.2008 darüber zu entscheiden haben, ob der Grundsicherungsträger berechtigt ist, von Empfängern von Arbeitslosengeld Kontenübersichten und Kontoauszüge zu verlangen.
Die beklagte ARGE hat dem Kläger Leistungen nach dem SGB II versagt, weil der Kläger sich weigert, eine Kontenübersicht und die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Der 1965 geborene Kläger hat im Jahre 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von der Beklagten bezogen. Im Hinblick auf einen neuen Bewilligungsabschnitt forderte ihn die Beklagte am 10.01.2006 auf, eine Kontenübersicht, Kontoauszüge der letzten drei Monate und die Steuerkarte für das Jahr 2006 vorzulegen. Sollte der Kläger bis zum 28.01.2006 die angeforderten Unterlagen nicht einreichen, werde die Geldleistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz versagt werden. Dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach. Daraufhin versagte die Beklagte die Leistungen ab 01.02.2006 wegen fehlender Mitwirkung des Klägers “vollständig”. Die hiergegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Der Kläger macht mit seiner Revision zunächst geltend, das Verlangen der Beklagten finde im SGB II keine Rechtsgrundlage. Für Leistungsempfänger des Alg II seien spezielle Mitwirkungspflichten in den §§ 56, 58 Abs 2, 59 SGB II geregelt. Eine ergänzende Anwendung der allgemeinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 67 SGB I sei nicht vorgesehen. Doch selbst wenn man die allgemeinen Mitwirkungsregelungen heranziehe, stelle sich das Verlangen der Beklagten als unangemessen und unverhältnismäßig dar, weil er zuvor bereits über 13 Monate Leistungen nach dem SGB II erhalten und in seinem Fortzahlungsantrag angegeben habe, in den Vermögens- und Einkommensverhältnissen habe sich keine Änderung ergeben. Bestünden keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass zwischenzeitlich Einnahmen erzielt oder Vermögen angesammelt worden sei, so sei die Forderung nach Vorlage von Kontoauszügen unverhältnismäßig. Zudem werde er hierdurch in seinen Rechten auf Sozialdatenschutz verletzt.
Der 14. Senat des BSG wird am 19.09.2008 um 11.00 Uhr, Saal II, im Verfahren B 14 AS 45/07 R darüber zu entscheiden haben, ob der Grundsicherungsträger berechtigt war, die Vorlage der geforderten Unterlagen zu verlangen.
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