Am 1. April tritt das neue Gesetz zur Klärung der Vaterschaft in Kraft
Freie Abstammungsgutachter: „Die Rechte für Mütter und Väter werden gerechter verteilt“
Rechtliche Väter können ein Stück weit aufatmen. „Das jetzt in Kraft tretende Gesetz zur vereinfachten Klärung der Vaterschaft ermöglicht ihnen eine außergerichtliche Klärung der Vaterschaft, was weniger belastend für alle Beteiligten ist“, sagt Henriette Tewes, Vorsitzende der Kooperationsgemeinschaft der freien Sachverständigen für Abstammungsgutachten in Deutschland (VALID).
„Wir begrüßen das Gesetz. Dafür haben wir uns von VALID seit Jahren eingesetzt und uns beim Entwurf der Bundesregierung konstruktiv eingebracht. Es ist sehr positiv, dass die Rechte für Mütter und Väter künftig gerechter verteilt sind als früher“, erklärt VALID-Vorsitzende Henriette Tewes. Rechtliche Väter, die Zweifel an ihrer Vaterschaft haben, können von 1. April an in einem vereinfachten Verfahren die Abstammung klären lassen. Im Gegensatz zu früher müssen sie nicht mehr vor Gericht ziehen und eine Anfechtungsklage einreichen, was in der Vergangenheit immer alle Beteiligten – ob Vater, Mutter, Kind – extrem belastet und geschmerzt hat. Durch die neue Gesetzeslage kann ein rechtlicher Vater außergerichtlich die Vaterschaft überprüfen lassen, ohne dass er befürchten muss, automatisch seine rechtliche Bindung und Verantwortung fürs Kind zu verlieren, falls das Abstammungsgutachten ihn als biologischen Erzeuger ausschließt. Wird die Vaterschaft ausgeschlossen, hat der rechtliche Vater zwei Jahre Zeit, sich zu überlegen, ob er die Vaterschaft anfechtet oder nicht.
„Rechtliche Väter werden von dem neuen Verfahren profitieren, das ihnen eine außergerichtliche Klärung der Vaterschaft erlaubt und somit weniger die Familie und die Beziehung zum Kind belastet“, unterstreicht die VALID-Vorsitzende.
Trotzdem wird dieses Gesetz nicht allen Betroffenen eine Lösung bieten. Denn es gibt genug Väter und Mütter, die in einer intakten Partnerschaft und Familie leben, aber dennoch von Zweifeln geplagt sind. „Das Gesetz wird der heutigen Lebenswirklichkeit nicht voll gerecht. Es gibt genug Fälle, in denen ein Mann, der Zweifel an der Vaterschaft seines Kindes hat, die Abstammung überprüfen lassen möchte, ohne dass er darüber die gesamte Familie unterrichten möchte. Und es gibt genügend Mütter, die sich nach einem Seitensprung mit der Frage quälen, ‚Ist mein Partner auch der Vater unseres Kindes?’, und nicht wissen, wie sie sich Gewissheit verschaffen können, ohne die Beziehung und das Familienglück aufs Spiel zu setzen. Was macht man in solchen Fällen?“, fragt VALID-Vorsitzende Henriette Tewes. Denn mit solchen Fragen wenden sich verstärkt in den vergangenen Monaten viele verunsicherte Väter und Mütter an die VALID-Mitgliedslabore, berichtet Henriette Tewes. „Wir empfehlen dann Betroffenen, sich juristischen Rat zu holen, und motivieren sie, das offene Gespräch mit dem Partner zu suchen.“
Damit das vereinfachte Verfahren zur Klärung der Vaterschaft im Alltag umsetzbar ist, fordert die Kooperationsgemeinschaft „für die Labore eine klare Handlungsanleitung, damit wir Ratsuchende korrekt informieren, wie das Verfahren formal abläuft und was sie dabei zu berücksichtigen haben“, so Henriette Tewes.
VALID legt seinen Fokus bereits auf das nächste Thema, für das sich die freien Abstammungsgutachter ab sofort verstärkt einsetzen wollen. „Für diese hochwertigen Analysen fordern wir einheitliche Qualitätsstandards, die der Gesetzgeber endlich festlegen muss. Für die VALID-Mitgliedslabore gelten bereits heute hohe Qualitätsstandards, die regelmäßig überprüft werden und die den Betroffenen die nötige Sicherheit geben, wenn sie uns mit einer so sensiblen Analyse wie einem Vaterschaftstest beauftragen“, betont VALID-Vorsitzende Henriette Tewes zum Abschluss.
Quelle: Pressemitteilung von VALID e.V.
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Weiteres zum Thema: Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz
Fortan wird es zwei Verfahren geben:
I. Verfahren auf Klärung der Abstammung
II. Anfechtung der Vaterschaft
I. Anspruch auf Klärung der Abstammung (§ 1598a BGB n. F.)
Ab jetzt haben Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung. Das heißt, die Betroffenen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden.
Der Anspruch ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Auch Fristen sind nicht vorgesehen.
Willigen die anderen Familienangehörigen nicht in die Abstammungsuntersuchung ein, wird ihre Einwilligung grundsätzlich vom Familiengericht ersetzt.
Um dem Kindeswohl in außergewöhnlichen Fällen (besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen) Rechnung zu tragen, kann das Verfahren ausgesetzt werden. Damit wird sichergestellt, dass der Anspruch nicht ohne Rücksicht auf das minderjährige Kind zu einem ungünstigen Zeitpunkt durchgesetzt werden kann.
Beispiel: Das Kind ist durch eine Magersucht in der Pubertät so belastet, dass das Ergebnis eines Abstammungsgutachtens seinen krankheitsbedingten Zustand gravierend verschlechtern könnte (z.B. akute Suizidgefahr). Geht es dem Kind wieder besser, kann der Betroffene einen Antrag stellen, das Verfahren fortzusetzen.
II. Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft (§§ 1600 ff. BGB n. F.)
Das Anfechtungsverfahren ist unabhängig von dem Verfahren zur Durchsetzung des Klärungsanspruchs. Das zweifelnde Familienmitglied hat die Wahl, ob es eines oder beide Verfahren, d.h. zunächst Klärungsverfahren und dann Anfechtungsverfahren, in Anspruch nehmen will.
Für die Anfechtung der Vaterschaft gilt auch weiterhin eine Frist von zwei Jahren (§1600b BGB). Die Anfechtungsfrist gibt dem Betroffenen eine ausreichende Überlegungsfrist und schützt die Interessen des Kindes am Erhalt gewachsener familiärer Bindungen. Nach Fristablauf tritt Rechtssicherheit ein. Für den Betroffenen bedeutet das: Erfährt er von Umständen, die ihn ernsthaft an seiner Vaterschaft zweifeln lassen, muss er seine Vaterschaft innerhalb von zwei Jahren anfechten.
Hemmung der Anfechtungsfrist
Die Anfechtungsfrist wird gehemmt, wenn der Vater ein Verfahren zur Klärung der Abstammung durchführt.
Beispiel: Das Kind wird im Juni 1998 geboren. Der Ehemann (also der rechtliche Vater) erfährt im Juni 2008, dass seine Ehefrau im Herbst 1997 eine außereheliche Affäre hatte. Gemäß § 1600b BGB hat der Ehemann zwei Jahre Zeit, um seine Vaterschaft anzufechten. Die Frist läuft ab Kenntnis der Umstände, die ihn an seiner Vaterschaft zweifeln lassen – also ab Juni 2008. Lässt der Ehemann die Abstammung zunächst gerichtlich klären, wird die Anfechtungsfrist angehalten. Sie läuft erst sechs Monate, nachdem eine rechtskräftige Entscheidung im Klärungsverfahren ergangen ist, weiter. Ergeht also im Dezember 2008 eine rechtskräftige Entscheidung, läuft die Frist ab Juni 2009 wieder bis Juni 2011.
Quelle: Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz
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