Altersteilzeitverordnung für Beamte ändern
Berlin: (hib/MIK) Der pauschale Abzug der Kirchensteuer bei den Altersteilzeitbezügen der Beamten soll gestrichen werden. Dafür hat sich der Petitionsausschuss am Mittwochmorgen eingesetzt und die zugrundeliegende Eingabe einvernehmlich an die Bundesregierung “zur Erwägung” überwiesen sowie den Landesvolksvertretungen zugeleitet.
Der Petent, Beamter in Altersteilzeit, beanstandet, dass bei der Festsetzung des Altersteilzeitzuschlages eine pauschale Kirchensteuer in Höhe von acht Prozent der Lohnsteuer abgezogen wird, obwohl er nachweislich keiner Kirche angehört. Eine derartige Pauschale werde bei entsprechenden Arbeitern und Angestellten im öffentlichen Dienst nicht abgezogen. Da dies ungerecht sei, hält der Ausschuss eine Änderung der für die Beamten geltenden Altersteilzeitverordnung für sinnvoll, da kein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung der Beamten und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes zu erkennen sei.
In der Begründung für den Abzug der Kirchensteuerpauschale weist die Regierung einerseits auf Änderungen im Sozialgesetzbuch im Jahr 2005 hin; maßgeblich sei aber andererseits auch ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1994. In dieser Entscheidung habe das Gericht ausgeführt, dass eine pauschale Kirchensteuer als Entgeltabzug bei der Leistungsberechnung nur solange berücksichtigt werden könne, wie davon ausgegangen werden könne, dass eine deutliche Mehrheit von Arbeitnehmern einer Kirchensteuer erhebenden Kirche angehöre. Nach einer Auswertung der Lohn- und Einkommenssteuerstatistik des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahr 2003 sei diese Voraussetzung jedoch nicht mehr “zweifelsfrei” gegeben. Für die Mitglieder des Petitionsausschusses ist nicht nachvollziehbar, weshalb Änderungen der Sach- und Rechtslage zwar finanzielle Auswirkungen auf die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, nicht aber auch auf die Beamten haben soll. Eine derartige Ungleichbehandlung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann zulässig, wenn dafür ein sachlicher Grund gegeben sei. Anderenfalls liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vor.
Quelle:Pressedienst des Deutschen Bundestages
Sozialticker Kommentar: Es ist doch verwunderlich das beim Bezug von ALG I die Kirchensteuerabschläge pauschalisiert abgezogen werden und dabei ist es egal ob der Versicherungsnehmer kirchlich angeschlossen ist oder nicht.
Mehrere Versuche von Klagen vor den Sozialgerichten, diesen pauschalisierten Kirchensteueranteil beim ALG I zu unterbinden, wurden bisher erfolglos zurückgewiesen, da die Sozialgerichte es für gerechtfertigt halten bei einer pauschalen Berechnung Abgaben zu berücksichtigen, die von der Mehrheit der Arbeitnehmer in Deutschland geleistet werden.
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Kirchensteuer beim Arbeitslosengeld - 1 BvL 8/85 (Auszug):
Ein Versicherter, der keiner steuererhebenden Kirche angehört, hat zwar in der Zeit vor seiner Arbeitslosigkeit über höhere Geldmittel verfügt als ein vergleichbarer kirchensteuerzahlender Arbeitnehmer. Der Gesetzgeber ist aber nicht gezwungen, das die Arbeitslosenversicherung beherrschende Prinzip der Beitragsäquivalenz zu durchbrechen, um diesem Umstand Rechnung zu tragen. Das Lebensstandardprinzip ist kein Verfassungsgebot. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehalten, dem Arbeitslosen durch die Bemessung des Arbeitslosengeldes die Aufrechterhaltung seines bisherigen Lebensstandards voll zu ermöglichen (BVerfGE 72, 9 [20 f.]). So ist es beispielsweise auch nicht geboten, bei der Bemessungs des Arbeitslosengeldes zuvor geleistete Überstunden zu berücksichtigen, um dem Versicherten die Aufrechterhaltung seines bisherigen Lebensstandards zu sichern (vgl. BVerfGE 51, 115 [125]).
Wie schön das wenigstens bei den Beamten Bewegung in die Angelegenheit gekommen ist. Das wird Millionen von ALG I Empfängern freuen.
Startseite - Veröffentlicht am: 4. Juli 2007 um 12:16 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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