Altersrentner können keine Leistungen nach dem SGB II beziehen
Dies gab das Bundessozialgericht mit Urteil vom 15.04.2008 in Kassel bekannt:
Die 1947 geborene Klägerin begehrt Alg II. Ihr 1934 geborener Ehemann erhielt im streitigen Zeitraum eine gesetzliche Altersrente für langjährig Versicherte in Höhe von 970,45 € sowie ab dem 1.4.2005 zusätzlich eine Ausgleichsleistung nach § 8 des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet in Höhe von 123 € monatlich. Er leidet bei Übergewicht an Bluthochdruck und Diabetes mellitus Typ II und bedarf einer natriumdefinierten Reduktions- und Diabeteskost. Zusätzlich ist bei ihm nach Magen- und Gallenoperationen eine besondere Schonkost für Magen und Galle nötig. Er ist mit dem Merkzeichen “G” und einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert. Der beklagte Grundsicherungsträger lehnte die Gewährung von Alg II zunächst ab; bewilligte dann aber im Klageverfahren eine Leistung in Höhe von monatlich 52,99 €. Das SG hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin Alg II zu gewähren und dabei das Einkommen des Ehegatten nur in Höhe des Unterhaltsanspruchs der Klägerin nach dem BGB anzurechnen. Das LSG hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG geändert und die Klage und die Anschlussberufung der Klägerin abgewiesen, soweit die Beklagte den geltend gemachten Anspruch nicht anerkannt hatte.
Nach Auffassung des Bundessozialgerichts kann die Klägerin nicht verlangen, dass das Einkommen ihres Mannes ( Altersrente ) nur in Höhe ihres Unterhaltsanspruchs nach dem BGB berücksichtigt wird. Durch den Bezug von Altersrente sei für ihren Mann kein Bezug von SGB II Leistungen möglich, urteilten die Richter, Da der Ehemann allerdings in dem für ihn maßgebenden Existenzsicherungssystem des SGB XII eine Kompensation für den Einsatz seines Einkommens in der Bedarfsgemeinschaft nicht erreichen kann und somit eine Unterdeckung des Bedarfs der Bedarfsgemeinschaft eintreten würde, ist § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II in derartigen Fällen einer “gemischten” Bedarfsgemeinschaft verfassungskonform auszulegen.
Urteil des Bundessozialgerichts vom 15.04.2008, - B 14/7b AS 58/06 R-
Anmerkung : Der Senat konnte nicht in der Sache entscheiden, weil der Mehrbedarf des Ehemannes der Klägerin nicht feststeht.
Leistungsberechtigte nach dem § 41 SGB XII können nicht Berechtigte nach dem SGB II sein, weil sie entweder die Altersgrenze überschritten haben(§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II ) oder aus medizinischen Gründen nicht erwerbsfähig sind ; der Begriff der Erwerbsfähigkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 SGBII )ist das Spiegelbild zu dem der vollen Erwerbsminderung im Sinne von Abs. 3 .Bezieher einer dauerhaften Erwerbsminderungsrente sind von den Leistungen nach § 28 SGB II ausgeschlossen(§ 28 Abs. 1 Satz 1 HS 2) .Der Nachrang des Sozialgeldes reicht nur soweit, als tatsächlich Leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII gewährt werden. Gehört der nicht erwerbsfähige Angehörige zwar zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Leistung nach den §§ 41 ff. SGB XII, bezieht er aber tatsächlich keine derartige Leistung oder ist ein Anspruch z.B. nach § 41 Abs. 2 SGB XII ausgeschlossen, kann ein Anspruch auf Sozialgeld bestehen. Nach der Rechtsprechung des BSG steht einer gemischten Bedarfsgemeinschaft ein monatlicher Regelsatz von 180 vH. als Gesamtleistung zu ( B 7b AS 2/06 R ). Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Absatz 2. Die Kosten der Unterkunft sind nach Kopfzahlen zu berücksichtigen (vgl BSG Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 1/06 R ) .
Der Ehemann wäre im Falle seiner Hilfebedürftigkeit nur nach dem System des SGB XII § 41 leistungsberechtigt , somit verbleibt bei einer solchen Auslegung seine Pflicht zum Einsatz auch seines Einkommens und zur Vermeidung einer Vermischung der individuellen Bedarfe aus zwei Gesetzessystemen nur eine Bedarfsermittlung nach den § 41 SGB XII und der Einsatz des sich hiernach ergebenden weiteren Einkommens sodann beim Rest der BG (Ehefrau ) entsprechend § 9 Absatz 2 Satz 3 SGB II ( BSG B 7b AS 2/06 R ) .
Für außergewöhnliche Fallkonstellationen und Bedarfe, die doch nicht erfasst sind, enthält § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII eine Öffnungsklausel. Damit ist gewährleistet, dass atypische Bedarfslagen sozialhilferechtlich erfasst werden können(vgl Roscher in LPK-SGB XII, 8. Auflage 2008, § 28 Rdnr. 15 , BVerwGE 97, 232, 235) .
Die Versicherungspauschale nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld_Verordnung (Alg II_V) in Höhe von 30,00 EUR gilt im Rahmen des SGB XII nicht. Hier sind vielmehr gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII nur die tatsächlichen Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen
Einrichtungen (soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind) sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes (EStG), soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG nicht überschreiten, abzusetzen.
Vom laufenden Einkommen (Rente) bleiben somit der für ihn maßgebende Regelsatz gemäß § 42 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 SGB XII zuzüglich der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 42 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 i.V.m. § 29 SGB XII sowie zuzüglich des Mehrbedarfe für Gehbehinderung Merkzeichen G § 30 Absatz 1 Nr. 1 SGB XII und Kostenaufwendige ernährung nach § 30 Absatz 5 SGB XII außer Betracht .
Bezieher einer Altersrente, fallen jedenfalls mit Rücksicht auf die Ausschlussregelung des § 7 Abs 4 SGB II unter das Leistungssystem des SGB XII (BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 2/06 R - RdNr 11 mwN) . Während die Sozialgeldberechtigung von Kindern unter fünfzehn, sogar unter fünf Jahren über § 7 Abs 2 SGB II unstreitig ist (vgl auch BR-Drucks 558/03, S 136 zu § 28, sowie Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 28 RdNr 27, Stand Juli 2007) , wird in der Literatur vertreten, dass Personen über 65 generell dem Leistungssystem des SGB XII unterworfen sind (Birk in LPK-SGB II, § 7 RdNr 8; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, § 7 RdNr 6; Hackethal in juris PraxisKommentar SGB II
Anderer Auffassung Altenweger in jPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 28 RdNr 23, Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 28 RdNr 32, Stand Juli 2007, Schmidt in Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 28 SGB II RdNr 8, Stand September 2006, Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.9 RdNr 6, Stand August 2006, und Rixen in Eicher/Spellbrink, § 28 SGB II RdNr 3, die mit Rücksicht auf die Formulierung “soweit” in § 28 eine Aufstockung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bejahen; Rothkegel in Gagel, aaO, § 28 RdNr 14, Stand Dezember 2006, hält diese bei bestimmten Einzelleistungen für denkbar .
Diese Aussage möchte ich noch mit den Worten des Vorsitzenden Richters am Bundessozialgericht Wolfgang Eicher untermauern, welcher inhaltlich am 16. Januar 2008, in Hannover auf dem Workshop ( Deutscher Sozialgerichtstag: Praktiker-Workshop Probleme SGB II ) bekannt gegeben hat ( dieser Beitrag wurde mir von der Unabhängigen Sozialberatung Bochum zur Verfügung gestellt ) :
§ 28 SGB II erfordert für nicht erwerbsfähige Angehörige die rechtswirksame Einstufung der übrigen Angehörigen. Nur wenn nach § 41 SGB XII alle Menschen in einer Bedarfsgemeinschaft nicht erwerbsfähig sind, kommen allein Leistungen nach dem SGB XII in Frage.
Solange kein Antrag nach § 41 SGB XII gestellt ist, muss ohne Antragserfordernis Leistung nach dem 3. Kap. SGB XII oder § 28 SGB II erbracht werden.
Auch BezieherInnen von Altersrente können nach § 28 SGB II aufstocken („ … soweit … “) – dort findet sich offensichtlich keine Altersbeschränkung! Auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 15/1516 15. Wahlperiode 05. 09. 2003, ist ersichtlich, dass Kombinationen möglich sind – in beide Richtungen? Auch für nicht Erwerbsfähige, die keine Altersrente erhalten.
Ich könnte hierzu noch weitere Ausführungen machen, auf jeden Fall ist dies ein sehr komplexes Thema und stellt Mitarbeiter von Argen vor vielen offenen Fragen .
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25 Kommentare / Fragen veroeffentlicht




Ich gab in meinem Beitrag schon bekannt, dass es sich hier um eine sehr komplizierte Materie handelt, es geht eigentlich darum, ob ein Leistungsbezieher, welcher keine Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII bezieht, weil er nicht hilfebedürftig ist, ergänzende Leistungen des Sozialgeldes, also ALG 2 beziehen kann und um die Frage, wenn ein Hilfebedürftiger über ein Vermögen verfügt, welches ihn nicht zu Leistungen nach dem SGB XII berechtigt, da er aber in einer Bedarfsgemeinschaft ( Ehefrau ) mit Erwerbsfähigen lebt, könte er Sozialgeld beantragen, denn dort gelten höhere Freibeträge, es wird sich hier mit Sicherheit nur um wenige Fälle handeln, wo soetwas passieren kann .