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Altersrentner können keine Leistungen nach dem SGB II beziehen

Bild: © M.Kinder für SozialtickerDies gab das Bundessozialgericht mit Urteil vom 15.04.2008 in Kassel bekannt:

Die 1947 geborene Klägerin begehrt Alg II. Ihr 1934 geborener Ehemann erhielt im streitigen Zeitraum eine gesetzliche Altersrente für langjährig Versicherte in Höhe von 970,45 € sowie ab dem 1.4.2005 zusätzlich eine Ausgleichsleistung nach § 8 des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet in Höhe von 123 € monatlich. Er leidet bei Übergewicht an Bluthochdruck und Diabetes mellitus Typ II und bedarf einer natriumdefinierten Reduktions- und Diabeteskost. Zusätzlich ist bei ihm nach Magen- und Gallenoperationen eine besondere Schonkost für Magen und Galle nötig. Er ist mit dem Merkzeichen “G” und einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert. Der beklagte Grundsicherungsträger lehnte die Gewährung von Alg II zunächst ab; bewilligte dann aber im Klageverfahren eine Leistung in Höhe von monatlich 52,99 €. Das SG hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin Alg II zu gewähren und dabei das Einkommen des Ehegatten nur in Höhe des Unterhaltsanspruchs der Klägerin nach dem BGB anzurechnen. Das LSG hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG geändert und die Klage und die Anschlussberufung der Klägerin abgewiesen, soweit die Beklagte den geltend gemachten Anspruch nicht anerkannt hatte.

Nach Auffassung des Bundessozialgerichts kann die Klägerin nicht verlangen, dass das Einkommen ihres Mannes ( Altersrente ) nur in Höhe ihres Unterhaltsanspruchs nach dem BGB berücksichtigt wird. Durch den Bezug von Altersrente sei für ihren Mann kein Bezug von SGB II Leistungen möglich, urteilten die Richter, Da der Ehemann allerdings in dem für ihn maßgebenden Existenzsicherungssystem des SGB XII eine Kompensation für den Einsatz seines Einkommens in der Bedarfsgemeinschaft nicht erreichen kann und somit eine Unterdeckung des Bedarfs der Bedarfsgemeinschaft eintreten würde, ist § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II in derartigen Fällen einer “gemischten” Bedarfsgemeinschaft verfassungskonform auszulegen.

Urteil des Bundessozialgerichts vom 15.04.2008, - B 14/7b AS 58/06 R-

Anmerkung : Der Senat konnte nicht in der Sache entscheiden, weil der Mehrbedarf des Ehemannes der Klägerin nicht feststeht.

Leistungsberechtigte nach dem § 41 SGB XII können nicht Berechtigte nach dem SGB II sein, weil sie entweder die Altersgrenze überschritten haben(§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II ) oder aus medizinischen Gründen nicht erwerbsfähig sind ; der Begriff der Erwerbsfähigkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 SGBII )ist das Spiegelbild zu dem der vollen Erwerbsminderung im Sinne von Abs. 3 .Bezieher einer dauerhaften Erwerbsminderungsrente sind von den Leistungen nach § 28 SGB II ausgeschlossen(§ 28 Abs. 1 Satz 1 HS 2) .Der Nachrang des Sozialgeldes reicht nur soweit, als tatsächlich Leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII gewährt werden. Gehört der nicht erwerbsfähige Angehörige zwar zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Leistung nach den §§ 41 ff. SGB XII, bezieht er aber tatsächlich keine derartige Leistung oder ist ein Anspruch z.B. nach § 41 Abs. 2 SGB XII ausgeschlossen, kann ein Anspruch auf Sozialgeld bestehen. Nach der Rechtsprechung des BSG steht einer gemischten Bedarfsgemeinschaft ein monatlicher Regelsatz von 180 vH. als Gesamtleistung zu ( B 7b AS 2/06 R ). Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Absatz 2. Die Kosten der Unterkunft sind nach Kopfzahlen zu berücksichtigen (vgl BSG Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 1/06 R ) .
Der Ehemann wäre im Falle seiner Hilfebedürftigkeit nur nach dem System des SGB XII § 41 leistungsberechtigt , somit verbleibt bei einer solchen Auslegung seine Pflicht zum Einsatz auch seines Einkommens und zur Vermeidung einer Vermischung der individuellen Bedarfe aus zwei Gesetzessystemen nur eine Bedarfsermittlung nach den § 41 SGB XII und der Einsatz des sich hiernach ergebenden weiteren Einkommens sodann beim Rest der BG (Ehefrau ) entsprechend § 9 Absatz 2 Satz 3 SGB II ( BSG B 7b AS 2/06 R ) .

Für außergewöhnliche Fallkonstellationen und Bedarfe, die doch nicht erfasst sind, enthält § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII eine Öffnungsklausel. Damit ist gewährleistet, dass atypische Bedarfslagen sozialhilferechtlich erfasst werden können(vgl Roscher in LPK-SGB XII, 8. Auflage 2008, § 28 Rdnr. 15 , BVerwGE 97, 232, 235) .

Die Versicherungspauschale nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld_Verordnung (Alg II_V) in Höhe von 30,00 EUR gilt im Rahmen des SGB XII nicht. Hier sind vielmehr gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII nur die tatsächlichen Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen

Einrichtungen (soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind) sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes (EStG), soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG nicht überschreiten, abzusetzen.

Vom laufenden Einkommen (Rente) bleiben somit der für ihn maßgebende Regelsatz gemäß § 42 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 SGB XII zuzüglich der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 42 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 i.V.m. § 29 SGB XII sowie zuzüglich des Mehrbedarfe für Gehbehinderung Merkzeichen G § 30 Absatz 1 Nr. 1 SGB XII und Kostenaufwendige ernährung nach § 30 Absatz 5 SGB XII außer Betracht .

Bezieher einer Altersrente, fallen jedenfalls mit Rücksicht auf die Ausschlussregelung des § 7 Abs 4 SGB II unter das Leistungssystem des SGB XII (BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 2/06 R - RdNr 11 mwN) . Während die Sozialgeldberechtigung von Kindern unter fünfzehn, sogar unter fünf Jahren über § 7 Abs 2 SGB II unstreitig ist (vgl auch BR-Drucks 558/03, S 136 zu § 28, sowie Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 28 RdNr 27, Stand Juli 2007) , wird in der Literatur vertreten, dass Personen über 65 generell dem Leistungssystem des SGB XII unterworfen sind (Birk in LPK-SGB II, § 7 RdNr 8; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, § 7 RdNr 6; Hackethal in juris PraxisKommentar SGB II , 2. Aufl 2007, § 7 RdNr 19; Hähnlein in Gagel, SGB III mit SGB II, § 7 RdNr 19, Stand Dezember 2006; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 7 SGB II RdNr 7; Kruse in Kruse/Reinhard/Winkler, SGB II, § 28 RdNr 6 ) .

Anderer Auffassung Altenweger in jPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 28 RdNr 23, Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 28 RdNr 32, Stand Juli 2007, Schmidt in Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 28 SGB II RdNr 8, Stand September 2006, Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.9 RdNr 6, Stand August 2006, und Rixen in Eicher/Spellbrink, § 28 SGB II RdNr 3, die mit Rücksicht auf die Formulierung “soweit” in § 28 eine Aufstockung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bejahen; Rothkegel in Gagel, aaO, § 28 RdNr 14, Stand Dezember 2006, hält diese bei bestimmten Einzelleistungen für denkbar .

Diese Aussage möchte ich noch mit den Worten des Vorsitzenden Richters am Bundessozialgericht Wolfgang Eicher untermauern, welcher inhaltlich am 16. Januar 2008, in Hannover auf dem Workshop ( Deutscher Sozialgerichtstag: Praktiker-Workshop Probleme SGB II ) bekannt gegeben hat ( dieser Beitrag wurde mir von der Unabhängigen Sozialberatung Bochum zur Verfügung gestellt ) :

§ 28 SGB II erfordert für nicht erwerbsfähige Angehörige die rechtswirksame Einstufung der übrigen Angehörigen. Nur wenn nach § 41 SGB XII alle Menschen in einer Bedarfsgemeinschaft nicht erwerbsfähig sind, kommen allein Leistungen nach dem SGB XII in Frage.

Solange kein Antrag nach § 41 SGB XII gestellt ist, muss ohne Antragserfordernis Leistung nach dem 3. Kap. SGB XII oder § 28 SGB II erbracht werden.

Auch BezieherInnen von Altersrente können nach § 28 SGB II aufstocken („ … soweit … “) – dort findet sich offensichtlich keine Altersbeschränkung! Auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 15/1516 15. Wahlperiode 05. 09. 2003, ist ersichtlich, dass Kombinationen möglich sind – in beide Richtungen? Auch für nicht Erwerbsfähige, die keine Altersrente erhalten.

Ich könnte hierzu noch weitere Ausführungen machen, auf jeden Fall ist dies ein sehr komplexes Thema und stellt Mitarbeiter von Argen vor vielen offenen Fragen .

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1. ... geschrieben von uelekken am Freitag, 18.4.2008.

…es wäre schön gewesen, wenn das auch in normalem Deutsch wiedergegeben worden wäre.


2. ... geschrieben von Steinbock am Freitag, 18.4.2008.

Am Besten ist es, wenn Sie Ihre/eine Frage stellen, damit der Autor Ihnen auch zur gestellten Frage die korrekte und passende Antwort reichen kann.


3. ... geschrieben von Lusjena am Samstag, 19.4.2008.

Ich gab in meinem Beitrag schon bekannt, dass es sich hier um eine sehr komplizierte Materie handelt, es geht eigentlich darum, ob ein Leistungsbezieher, welcher keine Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII bezieht, weil er nicht hilfebedürftig ist, ergänzende Leistungen des Sozialgeldes, also ALG 2 beziehen kann und um die Frage, wenn ein Hilfebedürftiger über ein Vermögen verfügt, welches ihn nicht zu Leistungen nach dem SGB XII berechtigt, da er aber in einer Bedarfsgemeinschaft ( Ehefrau ) mit Erwerbsfähigen lebt, könte er Sozialgeld beantragen, denn dort gelten höhere Freibeträge, es wird sich hier mit Sicherheit nur um wenige Fälle handeln, wo soetwas passieren kann .


4. ... geschrieben von Lusjena am Montag, 21.4.2008.

Gericht fordert Sicherung des Existenzminimums bei ALG-II-Berechnung.

Kassel (AP) Das Bundessozialgericht hat die Berechnung des Arbeitslosengeldes II für teilweise fehlerhaft erklärt. Leben Rentner mit ihrem arbeitslosen Partner zusammen, muss bei beiden das Existenzminimum gesichert sein, wie der Hartz-IV-Senat des BSG am Montag in Kassel auf Anfrage zu einem am 15. April gefällten Urteil mitteilte.

Bislang ist dies nicht immer gewährleistet. Bei der Berechnung des ALG II ermitteln die Arbeitsgemeinschaften den gemeinsamen Bedarf des Paares und rechnen alle Einkommen - wie beispielsweise die Rente des Partners - auf das Arbeitslosengeld an.

Diese Vorgehensweise sei zwar rechtens, urteilte der 14. Senat. Dies dürfe jedoch nicht dazu führen, dass dem Rentner schließlich weniger als das Existenzminimum bleibe. Im verhandelten Fall hatte die Arge Zwickau der arbeitslosen, 61-jährigen Klägerin ALG II in Höhe von nur 52,99 Euro zugesprochen. Denn die Behörde hatte die Rente des schwerbehinderten Partners in Höhe von 970,45 Euro voll als Einkommen angerechnet

weiter hier : http://de.news.yahoo.com/ap/20.....c80be.html

Denn die Behörde hatte die Rente des schwerbehinderten Partners in Höhe von 970,45 Euro voll als Einkommen angerechnet!!! Und genau da lag der Fehler der Arge, wie ich schon in meinem Beitrag bekannt gab, denn von der Netto-Rente des Rentners sind erst mal die Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen abzusetzen , des weiteren hat der Rentner einen eigenen Anspruch auf einen Regelsatz in Höhe von 312 Euro( vgl. dazu , B 7b AS 2/06 R , Urteil des BSG vom 29.03.2007 ) desweiteren sind ihm die hälftigen Kosten der Unterkunft anzuerkenen, hinzu kommen noch die Mehrbedarfe für Ernährung sowie für das Merkzeichen G beim Antragsteller, all diese Posten müssen erst von der Rente abgezogen werden, ergibt sich dabei ein überschüssiges Einkommen des Antragstellers, so ist dieses auf das ALG II bei seiner Ehefrau als Sonstiges Einkommen anzurechnen , von dem ein Pauschbetrag in Höhe von 30 EUR ( (§ 11 Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 3 Abs 1 Nr 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V)) monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen sowie die Aufwendungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung( (§ 11 Abs 2 Nr 3 SGB II) abzusetzen sind (falls vorhanden ) ; vergleiche dazu auch B 14/11b AS 7/07 R vom 31.10.2007 .


5. ... geschrieben von Olvia2008 am Sonntag, 15.6.2008.

Hallo, ich bin neu hier! Wer kann mir denn nun genau erklären, wie eine Berechnung aus sieht? Die Behörden jedenfalls sind nicht in der Lage dazu.Der eine Partner bezieht demnächst Altersrente ab 65, der andere muß noch einige Jahre mit Hartz IV zurecht kommen!
Was ist mit der selbstbewohnten EIgentumswohung?
Laut Grundsicherung ist dies mit als Einkommen anzurechnen, obwohl hier noch für die nächsten Jahre Schulden bei der Bank sind! Andererseits wird aber gesagt, ab Altersrente hsast Du keinen Anspruch auf ALGII.
Bitte wer kann hier genau Auskunft geben? Da wir nur noch einige Monat Zeit haben drängt es. Die Behörden, deren Aufgabe es wäre lassen ein im Stich. Weiterhin will jetzt da FA das wir dann eine SteuererKlärung abgeben! Bei dem geringen Einkommen,wo soll noch Steuern von gezahlt werden?


6. ... geschrieben von Lusjena am Montag, 16.6.2008.

Die Frage kann ich Ihnen nicht beantworten, denn ich kenne nicht die näheren Umstände .

Was ist mit der selbstbewohnten EIgentumswohung? Wenn diese unter ALG II Bezug angemessen war, gilt dies wahrscheinlich auch für das SGB XII- Sozialhilfe .

Wer kann mir denn nun genau erklären, wie eine Berechnung aus sieht? Die Behörden jedenfalls sind nicht in der Lage dazu. - Korrekt, ist aber auch ein komplexes Thema .

Laut Grundsicherung ist dies mit als Einkommen anzurechnen, obwohl hier noch für die nächsten Jahre Schulden bei der Bank sind!

1. Das SGB II kennt keine Übernahme von Schulden- auch das SGB XII nicht - nur in Ausnahmefällen - .

2. Die Eigentumswohnung kann man - nicht - als Einkommen anrechnen, Sie meinen wohl die möglichen - Mieteinnahmen - .

—Bitte den Fall näher schildern - kurz und knackig halten , bitte .

Wird die in Zukunft zu erwartende Rente für ihren Mann zum Lebensunterhalt reichen, sprich wird sie mehr wie 700 Euro - Netto –betragen ???

Wie gross ist die Wh. und wie viele Personen wohnen dort ???


7. ... geschrieben von dietervast2000 am Donnerstag, 26.6.2008.

Sehe alle paar Tage nach Entscheidungen des BSG, wann ist denn mit der Schriftform und sonstigem zu rechnen?
Immerhin sind 2,5 Monate vergangen!


8. ... geschrieben von Lusjena am Donnerstag, 26.6.2008.

Entscheidung liegt noch nicht im Volltext vor- was haben Sie für eine Frage dazu ?


9. ... geschrieben von dietervast2000 am Donnerstag, 26.6.2008.

Meine Partnerin ist seit gut 10 Jahren EU-Rentnerin mit derzeit ca. 590 Euro nettorente. Diese wird voll als Einkommen in unsere B.G. eingerechnet.
70% schwer behindert, allerdings ohne Merkmal.

Wir werden fiktiv mit 2 mal 90%, also bisher mit 314 Euro gerechnet!??


10. ... geschrieben von Lusjena am Freitag, 27.6.2008.

Wir werden fiktiv mit 2 mal 90%, also bisher mit 314 Euro gerechnet!??

Antwort : ab 01.07. müssen es 316 Euro pro Partner sein .

Wie alt ist die Partnerin ?


11. ... geschrieben von dietervast2000 am Freitag, 27.6.2008.

Hallo Lusjena,

die Partnerin ist 58 und dauerhaft erwerbsunfähig, das Einkommen (Rente) wird - um die 30 Euro Freibetrag bereinigt - voll angerechnet.
Wir haben so zusammen als pauschal. Regelleistung 2 mal 90%, d.h. 180%
Ich bin 56 aber das tut wohl nichts zur Sache…


12. ... geschrieben von Lusjena am Freitag, 27.6.2008.

Meine Partnerin ist seit gut 10 Jahren EU-Rentnerin mit derzeit ca. 590 Euro nettorente

Frage . bezieht Sie Leistungen nach dem SGB XII oder Sozialgeld ??


13. ... geschrieben von dietervast2000 am Freitag, 27.6.2008.

Meine Partnerin bezieht von der Deutschen Rentenversicherung Hessen eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit seit 1998, ab 1.7.08 741,42 Euro brutto, minus 19,9% AOK.
Meines Wissens ist das SGB XII


14. ... geschrieben von Lusjena am Freitag, 27.6.2008.

Die Netto- Rente (ca. 590 Euro nettorente ) ist als Einkommen im SGB II zulässig, von den 590 Euro müssen monatlich die tatsächl. Beiträge für Versicherungen abgesetzt werden , so dass gegebenfalls monatlich ein betrag von rund 560 euro anrechenbar wäre.desweiteren müssen die Kosten der Unterkunft für die Partnerin von der rente abgezogen werden .

Wir machen mal folgendes

1. Aus wieviel Personen besteht die BG ?

2. Sie beziehen Hartz IV ja ?

3. Gesamt KDU monatlich wie hoch ?

5.ist die Partnerin älter wie 65 oder jünger, dies ist wichtig wegen § 28 SGB II?


15. ... geschrieben von dietervast2000 am Freitag, 27.6.2008.

1: 2 Pers.
2. ja
3. Kost. der Unterk. warm derzeit ca. 395
4. ???
5. Alter 58


16. ... geschrieben von Lusjena am Samstag, 28.6.2008.

Ich gehe davon aus, dass Sie selbst kein Einkommen haben und ihr Partner Bezieher einer dauerhaften Erwerbsminderungsrente ist, monatlich Netto 590 Euro .

Die hier aufgeworfene Rechtsfrage , ob und nach welchen Kriterien das Einkommen eines Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft, das vom Leistungssystem des SGB II wegen der Berechtigung des Bezuges von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) ausgeschlossen ist, auf die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen ist und ob eine Hilfebedürftigkeit des vom Leistungssystem des SGB II ausgeschlossenen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II zu fingieren ist,ist für mich nicht klärungsbedürftig, aber für die Mitarbeiter der Argen schon, denn bei dieser Rechtsfrage machen Sie sehr - viele - Fehler und darum gebe ich hier gerne mal - Nachhilfe - !!!!!!!

Das BSG hat bereits durch Urteil am 15.04.2008, B 14/7b AS 58/06 R, über die Rechtsfrage, ob und in welcher Form das Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft, die aus einer Leistungsberechtigten nach dem SGB II und einem Partner, der aus dem Leistungssystem des SGB II ausgeschlossen ist, besteht, zu ermitteln und zu verteilen ist, wenn der Partner in dem für ihn maßgebenden Existenzsicherungssystem des SGB XII eine Kompensation für den Einsatz seines Einkommens in der Bedarfsgemeinschaft nicht erreichen kann, entschieden und die Vorschrift des § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II verfassungskonform ausgelegt (siehe Terminbericht Nr. 18/08).

Nach § 7 Abs. 2 SGB II erhalten ferner Leistungen nach dem SGB II im Grundsatz auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Für diesen Personenkreis der nicht erwerbsfähigen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft kommen zwar keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld II (Alg II) in Betracht. Sie haben aber nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II Anspruch auf Sozialgeld, das – wie für erwerbsfähige Hilfebedürftige auch - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung umfasst (§ 19 SGB II). Ein Leistungsausschluss nach dem SGB II besteht nur für Bezieher einer - Altersrente - (§ 7 Abs. 4 SGB II). Sowohl für - Sie als auch für die - Partnerin kommen bei Bedürftigkeit damit Leistungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 28 SGB II in Betracht.

Individualansprüche nach dem SGB II setzen schließlich voraus, dass Hilfebedürftigkeit besteht. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, unter anderem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II ist zur Berechnung des individuellen Leistungsanspruchs Antragsteller einerseits der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft (bestehend aus den 2. Antragstellern- Sie und Ihr Partner - ) und andererseits deren Gesamteinkommen zu ermitteln .

Auch Ihr nicht erwerbsfähiger Partner hat Anspruch auf Sozialgeld nach § 28 Abs. 1 SGB II.

Nach § 28 Abs. 1 SGB II erhalten nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches (SGB XII), d.h. nach den §§ 41 ff SGB XII haben. Leistungen nach diesen Bestimmungen sind gegenüber dem Sozialgeld vorrangig, § 5 Abs. 2 Satz 3 SGB II. Der Nachrang des Sozialgeldes reicht aber nur soweit, als Leistungen nach den §§ 41 ff SGB XII gewährt werden (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 28 Rz. 32, Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 28 RdNr. 14).

Ihr Partner gehört als dauerhaft erwerbsgeminderte Person zwar zu dem in § 41 ff SGB XII genannten Personenkreis, Leistungen nach diesen Vorschriften werden ihm jedoch weder - gewährt - , noch hat er einen individuellen Leistungsanspruch, da er seinen Lebensunterhalt aus seinen Rentenzahlungen beschaffen kann.!!!!

Das Bundessozialgericht (BSG) hat im Urteil vom 07.11.2006 (B 7b AS 8/06 R) die Rechtmäßigkeit der horizontalen Einkommensanrechnung bestätigt. So hat es ausgeführt, dass diese Regelung im Einzelfall dazu führt, dass in einer Bedarfsgemeinschaft selbst derjenige, dessen individueller Bedarf durch Einkommen gedeckt sei, wie ein Hilfebedürftiger behandelt werde. Dies mag wenig sinnvoll erscheinen, entspräche jedoch dem Willen des Gesetzgebers, der nicht einfach übergangen werden könne .

Geändert: 29.Juni
Gesamtbedarf Ihrer BG ; ab 01.07.2008 632 Euro (monatlicher Regelsatz von 180 vH. als Gesamtleistung ) ; Kosten der Unterkunft 395 Euro .
Urteil des Bundessozialgerichts vom 15.04.2008, - B 14/7b AS 58/06 R-

Zu berücksichtigendes Einkommen : Erwerbsminderungsrente des Partners ( Netto-Rente 590 Euro ) .

Bereinigung des Einkommens (Rente ) gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – (Alg II-V)) ist die 30 Euro Versicherungspauschale in Abzug zu bringen . - Falls vorhanden ist ein angemessenes KFZ , ist die KFZ-Haftpflicht moantlich von der Netto-Rente abzuziehen ( Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 7 AS 482/05 11.03.2008 ) .

Bereingtes monatliches Einkommen : 560 Euro ( KFZ-Haftpflicht hab ich nicht angerechnet !! ).

Dem Bereingten Einkommen von 560 Euro ist der monatliche Gesamtbedarf gegenüber zu stellen (1027 Euro ) .

Der monatliche Gesamtanspruch auf ALG II beträgt für Sie schätzungsweise 467 Euro !!!!

Anmerkung : Ihr Partner hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII, denn er ist nicht hilfebedürftig durch sein eigenes Einkommen ( Rentenzahlung ) .

Geändert 29.Juni
Nach der Rechtsprechung des BSG steht einer gemischten Bedarfsgemeinschaft ein monatlicher Regelsatz von 180 vH. als Gesamtleistung zu ( B 7b AS 2/06 R ).

Dadurch das ihr Partner nicht hilfebedürftig nach dem SGB XII sein kann und ist , ist er leistungsberechtigt nach dem - Sozialgeld -

Denn dabei ist höchstrichterlich geklärt, dass bei einem Mitglied einer BG, das über ein Einkommen verfügt und wegen fehlender Bedürftigkeit nicht anspruchsberechtigt nach § 41 SGB XII ist, die Vorschrift des § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II bei der Ermittlung des Hilfebedarfs Anwendung findet (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7B AS 10/06 R, Rdz. 17, 21).


17. ... geschrieben von dietervast2000 am Samstag, 28.6.2008.

Erst mal danke für das ausführliche Eingehen auf mein Anliegen!!!
Da ich aus praktischen Gründen einige, nicht relevante Details, wie ein teils angerechnetes Nebeneinkommen von mir weggelassen habe, stimmen natürlich Ihre Zahlen nicht ganz.
Ich werde auch die ganzen Paragrafen im Detail mir noch betrachten…
Des Pudels Kern dieser recht komplizierten Materie - und damit für die meisten Mitarbeiter der Ämter überfordernd - scheint mir jedoch diese 190% vom Regelsatz zu sein!
Bei dieser Berechnung ist Ihnen scheinbar in Eile ein Fehler unterlaufen,
Ihre aufgeführten 632 Euro sind 180%??
190% entsprechen ca. 667 Euro!!
Die für mich als nicht ganz unbedarften, jedoch juristischen Laien nahe liegende Frage ist:
Woher erhalten wir im Fall der Fälle diese ca. 35 Euro??
Vom Sozialamt oder von der ARGE Darmstadt??


18. ... geschrieben von Lusjena am Samstag, 28.6.2008.

Was Ich Ihnen schrieb, hält sogar einer Überprüfung beim Bundessozialgericht stand !!

180% entsprechen ca. 667 Euro!! -Falsch - !!

180% von 351 euro sind 631,80 aufzurunden nach § 41 auf 632 Euro !!!

, wie ein teils angerechnetes Nebeneinkommen von mir weggelassen habe, stimmen natürlich Ihre Zahlen nicht ganz.


19. ... geschrieben von dietervast2000 am Samstag, 28.6.2008.

Zitat von Ihnen: “Gesamtbedarf Ihrer BG ; ab 01.07.2008 632 Euro (monatlicher Regelsatz von 190 vH. als Gesamtleistung ”
Darum geht es doch wohl, dass “gemischte Bedarfsgemeinschaften” mit 190% zu zweit anzusetzen sind, anstelle 180%??
Oder hab ich alles falsch verstanden an dem Urteil und Ihrer Bewertung dessen??

mfG Dieter Ecke


20. ... geschrieben von Lusjena am Sonntag, 29.6.2008.

Zitat von Ihnen: “Gesamtbedarf Ihrer BG ; ab 01.07.2008 632 Euro (monatlicher Regelsatz von 190 vH. als Gesamtleistung ”

Leider nein, es sind nur 180 %, Schreibfehler von meiner Seite.


21. ... geschrieben von dietervast2000 am Sonntag, 29.6.2008.

Frage:
Wo fängt der Schreibfehler an?
In Ihrer Anmerkung zum Urteil vom 15.04.08?
“.Nach der Rechtsprechung des BSG steht einer gemischten Bedarfsgemeinschaft ein monatlicher Regelsatz von 190 vH. als Gesamtleistung zu ( B 7b AS 2/06 R)”
Oder erst in der Bewertung meiner Anfrage?
Große Irritation!!


22. ... geschrieben von Lusjena am Sonntag, 29.6.2008.

Nach der Rechtsprechung des BSG steht einer gemischten Bedarfsgemeinschaft ein monatlicher Regelsatz von 190 vH. als Gesamtleistung zu ( B 7b AS 2/06 R ).

Richtig muß es heißen : Nach der Rechtsprechung des BSG steht einer gemischten Bedarfsgemeinschaft ein monatlicher Regelsatz von - 180 - vH. als Gesamtleistung zu ( B 7b AS 2/06 R ). Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Absatz 2.

Große Irritation!! - bessere Fragestellung erwünscht !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!


23. ... geschrieben von Lusjena am Sonntag, 29.6.2008.

Mitteilung: Beitrag 16 wurde an 2 Stellen bearbeitet!


24. ... geschrieben von dietervast2000 am Montag, 30.6.2008.

Vielen Dank für die Berichtigung, ist alles für einen Laien sehr kompliziert!!

“Dadurch das ihr Partner nicht hilfebedürftig nach dem SGB XII sein kann und ist , ist er leistungsberechtigt nach dem - Sozialgeld -

Denn dabei ist höchstrichterlich geklärt, dass bei einem Mitglied einer BG, das über ein Einkommen verfügt und wegen fehlender Bedürftigkeit nicht anspruchsberechtigt nach § 41 SGB XII ist, die Vorschrift des § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II bei der Ermittlung des Hilfebedarfs Anwendung findet (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7B AS 10/06 R, Rdz. 17, 21).”
Präzise Frage:
Um das im Zitat erwähnte Sozialgeld zu bekommen, an welches Amt müssen wir uns wenden??
Danke!!!


25. ... geschrieben von Lusjena am Dienstag, 1.7.2008.

Bei der Arge .


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