ALG II - Pfändungsschutz
Bisher war es so, dass, wollten Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II, gegen die ein Gläubiger (=lässt pfänden) einen Pfändungsbeschluss vor einem Amtsgericht erwirkt hat, ihr Alg II schützen, sie das Alg II innerhalb der ersten 7 Tage nach Überweisung durch die Sozialbehörde vom Konto komplett abheben mussten. Dies, weil § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I die auf ein Konto überwiesene Sozialleistung nur für diese Zeit kraft Gesetzes ohne Pfändungsschutzantrag von der Pfändung ausnimmt, denjenigen Teil der Sozialleistung aber, der sich nach dem 7. Tag noch auf dem Konto befindet, für die Pfändung freigibt.
Wollte der Hilfeempfänger oder die Hilfeempfängerin auch den Rest des Sozialleistungsbetrags auch noch nach dem 7. Tag schützen, so war er oder sie gezwungen, beim Vollstreckungsgericht eine sogenannte Erinnerung einzulegen. Denn § 55 Abs. 4 SGB I bestimmt, daß der nicht pfändbare Teil der Sozialleistung – richtet sich nach den Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO (Zivilprozeßordnung) – auch nach dem 7. Tag nicht pfändbar ist, allerdings nur für den Zeitraum von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin der Sozialleistung. Das bedeutete aber, daß der Hilfeempfänger oder die Hilfeempfängerin gezwungen war, jeden Monat eine solche Erinnerung beim Vollstreckungsgericht einzulegen, um sich vor der Pfändung der Sozialleistung (Arbeitslosengeld II) zu schützen.
Quelle und Volltext: Herbert Masslau
Startseite - Veröffentlicht am: 30. September 2008 um 10:17 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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