Alg II-Empfänger müssen Anträge rechtzeitig stellen
Arbeitslosengeld II-Empfänger können rückwirkend keine Leistungen bekommen. Das gilt auch, wenn die Erstausstattung für eine Wohnung beantragt wird. Darauf weist die 28. Kammer des Sozialgerichts Dresden in einem Gerichtsbescheid vom 25. Juni 2007 hin.
Der 43-jährige Kläger zog im September 2005 aus einer möblierten Wohnung in eine unmöblierte Wohnung in Löbau. Für 1.455 € kaufte er Einrichtungsgegenstände. Seine Eltern borgten ihm dafür Geld. Am 27.10.2005 beantragte der Kläger Arbeitslosengeld II und zusätzlich die Erstattung der Kosten für die Wohnungseinrichtung. Der Landkreis lehnte die Erstattung der 1.455 € ab.
Das Sozialgericht hat die Klage gegen den Landkreis Löbau-Zittau nun abgewiesen. Michael Schmitz, Vorsitzender der 28. Kammer: “Der Kläger hätte vor dem Kauf der Möbel einen Antrag stellen müssen. Bei Antragstellung war die Wohnung aber schon komplett eingerichtet und ausgestattet. Daher muss der Landkreis keine Kosten übernehmen.”
Der Kläger kann gegen den Gerichtsbescheid Berufung einlegen. Az.: S 28 AS 890/06.
§ 37 Absatz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II):
“Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Treten die Anspruchsvoraussetzungen an einem Tag ein, an dem der zuständige Träger von Leistungen nach diesem Buch nicht geöffnet hat, wirkt ein unverzüglich gestellter Antrag auf diesen Tag zurück.”
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit.de
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