AlG II-Empfänger haben keinen Anspruch auf Übernahme von Darlehenszinsen für ein Auto
Geringverdiener, die Anspruch auf ergänzendes Arbeitslosengeld II haben, können die
Kosten für Darlehenszinsen nicht vom Einkommen absetzen und damit Anspruch auf
höheres AlG II erheben. Das entschied in einem heute veröffentlichten Beschluss der 9.
Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Im aktuellen Fall ging es um Darlehenszinsen für ein Auto in Höhe von rund 140 € monatlich.
Die Arbeitsagentur hatte es abgelehnt, diese Kosten vom Einkommen des AlG
II-Beziehers abzuziehen und ihm entsprechend höhere Leistungen zu gewähren. Der
dagegen beantragte einstweilige Rechtsschutz blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.
Zins- und Tilgungsraten für ein KfZ-Darlehen seien, so die Darmstädter Richter, nicht
einkommensmindernd zu berücksichtigen. Der Kläger könne nur die allen Erwerbstätigen
zustehende Entfernungspauschale für Fahrten von und zum Arbeitsplatz geltend
machen.
Darlehenszinsen sind nur in ganz seltenen Ausnahmefällen vom Einkommen absetzbar.
Tilgungsraten müssen vom Sozialhilfeträger grundsätzlich nicht übernommen werden.
Zinslasten werden nur dann eventuell teilweise übernommen, wenn sie in Form von
Hypothekenzinsen bei Bewohnern von Eigentumswohnungen anfallen, die Anspruch
auf die Übernahme der Kosten der Unterkunft haben.
LSG Hessen AZ L 9 AS 213/06 ER – Der Beschluss ist unanfechtbar.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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