Alg II-Empfänger haben Anspruch auf ein Zimmer pro Kopf
Das SG Dresden hat entschieden, dass eine vierköpfige Familie, die von Arbeitslosengeld II lebt, Anspruch auf eine 4-Raum-Wohnung hat.
Die unverheirateten Antragsteller bewohnen zusammen mit den beiden 12 Jahre bzw. 17 Monate alten Söhnen der Antragstellerin eine 3-Raum-Wohnung in Bischofswerda, die knapp 60 m² groß ist. Sie möchten in eine nahegelegene 10 m² größere Wohnung mit vier Zimmern umziehen. Die Warmmiete wäre 80 € pro Monat teurer. Der Landkreis Bautzen lehnte die Zustimmung zum Umzug ab, weil der kleine Junge noch kein eigenes Kinderzimmer brauche.
Das SG Dresden hat den Landkreis Bautzen mit einer einstweiligen Verfügung verpflichtet, dem Umzug zuzustimmen.
Nachdem ein Kleinkind dem Säuglingsalter entwachsen ist, stehe ihm in der Regel ein eigenes Zimmer zu. Insbesondere wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Geschwistern besteht, müsse der Leistungsträger einem Umzug in eine angemessene Wohnung zustimmen. Dann sollte pro Familienmitglied ein Zimmer vorhanden sein.
Quelle: Pressemitteilung des SG Dresden vom 8. August 2007
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