Abzweigung von Sozialleistungen
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I können laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten oder den Kindern Unterhalt gewährt (Satz 4).
Eine Abzweigung von Sozialleistungen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I ist nur zulässig, wenn nach den Maßstäben des Zivilrechts für den Leistungsberechtigten eine konkrete Pflicht zur Zahlung von Unterhalt an seine Angehörigen besteht, während eine lediglich abstrakte, nur an das Verwandtschaftsverhältnis anknüpfende Unterhaltsverpflichtung (§ 1601 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB -) nicht genügt (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, BSG Urteil vom 20.6.1984 - 7 RAr 18/83 -; BSG Urteil vom 23.10.1985 - 7 RAr 32/84 -; BSG Urteil 29.8.2002 -B 11 AL 95/01 R-; BSG Urteil 7.10.2004 - B 11 AL 13/04 R -).
Nach der von den Familiengerichten (jedenfalls in Nordrhein-Westfalen) angewandten Düsseldorfer Tabelle, die sich grundsätzlich als Maßstab einer pauschalisierten Bestimmung des Selbstbehalts eignet (BSG 7.10.2004, aaO; LSG NRW 1.3.2005, aaO), beläuft sich der notwendige Eigenbedarf für einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen auf 770,00 Euro, der dem nicht erwerbstätigen Kläger gegenüber seinen minderjährigen Kindern als Mindestselbstbehalt zu belassen ist.
SG Düsseldorf S 28 AS 178/06 vom 29.01.2007
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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