Abweichender Bedarf vom Regelsatz
Das SG Berlin urteilte am 11.07.2007 zum Thema, Abweichender Bedarf vom Regelsatz, wie folgt:
Ein von Regelsätzen des § 20 SGB 2 abweichender Bedarf ist bei konkretem Nachweis unter Beachtung des Bedarfsdeckungsprinzipes im Rahmen der Leistungserbringung nach dem SGB 2 zu berücksichtigen.
Bereits aus dem Wortlaut des § 20 SGB II folgt nach Ansicht der Kammer, dass eine abweichende Leistungsgewährung grundsätzlich möglich ist. Denn nach dem Wortlaut werden monatliche “Regel”- Leistungen erbracht. Damit gibt jedoch bereits die Bezeichnung als Regelleistung zu erkennen, dass Ausnahmen hiervon nicht ausgeschlossen sein sollen. Anderenfalls hätte es einer Bezeichnung als Regelleistung nicht bedurft.
Auch der Zweck der Leistungsgewährung nach dem SGB II spricht für ein Verständnis der Normen im Sinne der Ansicht der Kammer.
SG Berlin S 39 AS 8988/07 vom 11.07.2007
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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