Abschreckend formulierte Bewerbung bringt Sperrzeit !
Arbeitslose, die sich mit einem offenbar bewusst abschreckend gestalteten Anschreiben bewerben, müssen mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechnen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitslose die Arbeitsstelle tatsächlich nicht antreten wollte oder ob er sich beim Schreiben der Bewerbung lediglich ungeschickt angestellt hat, wie aus einem Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel hervor geht.
Entscheidend sei, wie das Bewerbungsschreiben auf einen verständigen Arbeitgeber wirke, so die Richter. Der Kläger hatte sich auf eine von der Agentur für Arbeit (damals noch Arbeitsamt) angebotene Beschäftigung beworben. Im Anschreiben betonte der Kläger, dass er nach langer Arbeitssuche einer geregelten Tätigkeit nachgehen wolle, sofern diese eine “gewisse Perspektive” biete und im Bereich seiner “Interessen und Fähigkeiten” liege.
Wörtlich führte er aus: “Trotzdem ich denke, über eine gute Qualifikation zu verfügen möchte ich darauf hinweisen, dass ich im Bereich AV (Arbeitsvorbereitung) weder über eine Ausbildung noch über jedwede Berufspraxis verfüge und dies auch keine Wunsch-Tätigkeit wäre.”
Diese Einschränkung war im Anschreiben durch Unterstreichungen beziehungsweise Fettschrift hervor gehoben. Als die Arbeitsagentur von dem Inhalt des Bewerbungsschreibens erfuhr, verhängte sie bei der Arbeitslosenhilfe eine zwölfwöchige Sperrzeit und forderte bereits gezahlte Leistungen für einen Zeitraum von neun Tagen zurück. Zur Begründung führte die Arbeitsagentur an, dass das Bewerbungsschreiben wegen Form und Inhalt als Ablehnung des Beschäftigungsangebots zu werten sei.
Das Bundessozialgericht teilte diese Auffassung. Mit einer Bewerbung müsse der Arbeitnehmer sein Interesse an der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck bringen. Genau dies habe der arbeitslose Kläger im entschiedenen Fall nicht getan. Ob der Kläger das Arbeitsangebot zielgerichtet ablehnen wollte oder nicht, sei unerheblich. Die verhängten Sanktionen seien nur dann nicht gerechtfertigt, wenn der Kläger die Wirkung seines Bewerbungsschreibens auf den Arbeitgeber “nach seinem individuellen Vermögen” nicht erkennen konnte. Ob dies der Fall ist, muss nun die Vorinstanz ermitteln. (Quelle: Yahoo)
(Urteil vom 5. September 2006, AZ: B 7a AL 14/05 R)
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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