Abfindung und Weihnachtssonderzahlung des Arbeitgebers
LSG Berlin L 10 B 1845/07 AS ER vom 19.11.2007
Strittig ist die Frage, ob die Abfindung und die Weihnachtssonderzahlung des Arbeitgebers als einmalige Einnahme anzurechnen sind und dies auf 12 Monate zu verteilen ist.
Die Schuldentilgung aus der Abfindung führe nicht zur Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung, diese Meinung vertritt der Leistungsträger.
Vom Antragsteller wird während des Verfahrens vorgetragen, dass die Gelder aus der Abfindung verbraucht sein, sie wurden zur Schuldentilgung eingesetzt (Reparaturrechnung für den Pkw ein Betrag iHv 1.731,43 EUR ; 5000 euro wurden von der Tochter als Darlehen finanziert und jetzt zurück gegeben , Finanzierung einer Küche ) .
Die Berechtigung, eine einmaligen Zahlung im Wege einer Aufteilung als (fiktiv) in der Zukunft stattfindende monatliche Zahlung ein Einkommen zu fingieren, findet dann ihr Ende, wenn die Mittel für eine solche fiktive Anrechnung, auf deren Verbrauch die Hilfesuchende verwiesen werden können, tatsächlich nicht mehr vorhandenen sind. Daher kann vorliegend offen bleiben, ob die weitere Vorgehensweise der Ag, die im Juni 2007 und damit im Monat der Antragstellung der Ast zu 1) zugeflossenen Leistungen des Arbeitgebers (Weihnachtsgeld und Abfindung) als einmalige Einnahmen i.S.d. § 2 Abs. 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V – zu berücksichtigen und im Weiteren nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und (wie mit Bescheid vom 04. November 2007 geschehen) von monatlichen Freibeträgen nach § 30 SGB II auf zwölf Monate aufzuteilen, einer rechtlichen Überprüfung standhält.
Ob sich die Ast durch den Verbrauch der im Juni 2007 zugeflossenen Geldmittel selbst bedürftig gemacht haben, ob daraus ein Ersatzanspruch der Ag nach § 34 Abs. 1 SGB II erwächst und ob und in welcher Höhe die Ag diese Ansprüche gegenüber den Ast geltend machen könnten, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu klären, da die Ag entsprechende Verwaltungsentscheidungen nicht getroffen hat.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Hinweis des Sozialtickers:
Nicht als Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen sind darlehensweise zufließende Geldmittel, die von vornherein einer Rückzahlungsverpflichtung unterliegen, da sie die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen nicht verändern, es sei denn, die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt.
Unmittelbar aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 SGB II ergibt sich, dass nicht jegliche Mittel, insbesondere zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen, dazu führen, dass eine Hilfebedürftigkeit zu verneinen ist. Entscheidend ist, dass der Betreffende aus diesen Mitteln seinen Lebensunterhalt tatsächlich “sichern kann”. Dies ist nur dann der Fall, wenn die jeweiligen Mittel auch tatsächlich in der jeweiligen Situation gegenwärtig zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen .
Lesen sie dazu auch : Abfindung unter ALG II
Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena am: Dienstag, 11. Dezember 2007 - Haftungsausschluss ![]() |
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